Alle Rechtstexte

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 92/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 12. November 2019 aufgrund des § 12 Abs. 6 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2019, verordnet:

Die Grundstücke Nr. 164/19, 164/20, 164/27, 164/30, 164/31 und 188/7 der Katastralgemeinde Blindenmarkt werden von der Marktgemeinde Blindenmarkt abgetreten und der Marktgemeinde Ferschnitz zugewiesen.

Die Grundstücke Nr. 853/5, 853/6, 853/7, 853/8, 853/26, 853/27 und 1382/20 der Katastralgemeinde Ferschnitz werden von der Marktgemeinde Ferschnitz abgetreten und der Marktgemeinde Blindenmarkt zugewiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.