(1) Die Erhaltung der ausgeführten Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, sowie die normale Erhaltung von Flussregulierungen und Wildbachverbauungen obliegt mangels einer anderweitigen Vereinbarung den beteiligten Gemeinden gemeinsam oder jeder Gemeinde für die Bauten auf ihrem Gebiete, je nach dem die Landesregierung dies anordnet.
(2) Verstöße gegen die Erhaltungspflicht sind, abgesehen von den privatrechtlichen Folgen, nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zu ahnden.
(3) Die Gewährung von Unterstützungen aus Landesmitteln zur Behebung von Schäden, die entstanden sind, weil behördliche Bemängelungen in Bezug auf die Erhaltung nicht innerhalb der festgesetzten Fristen von den erhaltungspflichtigen Gemeinden behoben worden sind, ist ausgeschlossen.
Weitere Inhalte
Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).
