Die gegenüber der genehmigten Bausumme entstehenden Mehrkosten haben, wenn für die Bedeckung derselben nicht in anderer Weise vorgesorgt wird, die beteiligten Gemeinden, bzw. die örtlichen Nutznießer nach Maßgabe der Bestimmungen der und 4 zu tragen.
Weitere Inhalte
Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).
