Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die gegenüber der genehmigten Bausumme entstehenden Mehrkosten haben, wenn für die Bedeckung derselben nicht in anderer Weise vorgesorgt wird, die beteiligten Gemeinden, bzw. die örtlichen Nutznießer nach Maßgabe der Bestimmungen der und 4 zu tragen.

Weitere Inhalte

Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).