Sonderbestimmungen für die Landwirtschaft
(1) Sind für eine zeitgemäße und nachhaltige Nutzung von Grundflächen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes Maßnahmen erforderlich, denen das Verbot des entgegensteht, so können diese Maßnahmen gesetzt werden, soferne die Einhaltung des Verbotes wirtschaftlich unzumutbar ist.
(2) Wirtschaftlich unzumutbar im Sinne des Abs. 2 ist die Einhaltung des Verbotes nach nur auf Grundflächen, die für den Anbau von Gemüse bzw. als Obst- oder Weingärten oder als Ackerland genutzt werden.
(3) Bei Geltendmachung der Voraussetzungen des Abs. 1 ist nach Möglichkeit zum gegebenen Zeitpunkt eine Verpflanzung der betroffenen Buschwerke, Hecken oder Gehölze durchzuführen. Im Falle einer Beseitigung sind die Maßnahmen gem. Abs. 1 jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März durchzuführen.
