Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote zum Schutze der freien Natur

Auf den in genannten Grundflächen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen des NG 1990 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verboten:

a) das Beseitigen oder sonstige Zerstören von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken und Feldgehölzen;

b) das Abbrennen von Trockenrasen;

c) das Abbrennen von Wiesen, Böschungen und Feldrainen in der Zeit vom 2. März bis 30. September sowie von Schilf- und Röhrichtbeständen in der Zeit vom 2. März bis 30. November;

d) das Beseitigen der standortgerechten, einheimischen Bachbegleit- und Ufervegetation.