Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflegemaßnahmen

Vom Grundeigentümer oder sonst einem Berechtigten durchgeführte Maßnahmen zur Pflege von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken, Feldgehölzen und der Bachbegleit- und Ufervegetation, die weder den Bestand noch die ökologische Funktion nachhaltig beeinträchtigen, Maßnahmen der Landschaftspflege (), die notwendige Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. sowie die Instandhaltung von Uferbereichen sind von den Verboten des und d ausgenommen und nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März erlaubt.