Allgemeine Bedingungen für die Realisierung eines Vorhabens im Rahmen der laufenden Wirtschaftserfordernisse
Ein Vorhaben des Landes gemäß fällt dann unter die laufenden Wirtschaftserfordernisse, wenn
1. dieses Vorhaben als neues Vorhaben oder als Änderung bei einem tatsächlich schon in Realisierung befindlichen Vorhaben im Sinn des ersten Satzes des § 26 Abs 1 ALHG 2018 zu qualifizieren ist,
2. eine Bedeckung im Landesvoranschlag, bei mehrjährigen Budgets in den Landesvoranschlägen, sowie in der mittelfristigen Finanzplanung gegeben ist und
3. die Verwirklichung dieses Vorhabens notwendig ist.
