Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die folgenden Vorhaben des Landes:

1. Bauvorhaben des Landes im Hochbau:

a. Vorhaben, die keine Neu-, Zu oder Umbauten betreffen und deren Kosten (zuzüglich Umsatzsteuer) den Betrag von 1,17 Millionen Euro nicht überschreiten;

b. Neu-, Zu- und Umbauvorhaben, einschließlich Abrissvorhaben, deren Kosten (zuzüglich Umsatzsteuer) im Einzelfall den Betrag von 350.000 Euro nicht überschreiten; sowie

c. Vorhaben, die auch Neu-, Zu oder Umbauten betreffen, wenn die Kosten für das jeweilige Vorhaben den Betrag von 1 Million Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) nicht überschreiten und der darin enthaltene Anteil der Neu-, Zu- oder Umbauten nicht mehr als 350.000 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) beträgt; darunter fallen auch allfällige Abrissvorhaben.

2. Bauvorhaben des Landes im Straßen- und Brückenbau einschließlich der Geh- und Radwege, deren Kosten den Betrag von 1,17 Millionen Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) nicht überschreiten;

3. sonstige Investitionsvorhaben des Landes, die nicht unter Z 1 oder 2 fallen, sowie im Bereich von neuen Investitionsvorhaben von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsunternehmen des Landes, die ein finanzielles Engagement des Landes von nicht mehr als 350.000 Euro (soweit relevant zuzüglich Umsatzsteuer) beinhalten;

4. sonstige, keine Investitionsvorhaben nach den vorstehenden Bestimmungen betreffenden neuen Vorhaben des Landes, worunter insbesondere auch neue Förderungsvorhaben, Gesellschafterzuschüsse an unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsunternehmen des Landes oder externe Dienstleistungen fallen, die ein finanzielles Engagement des Landes von nicht mehr als 180.000 Euro (soweit relevant zuzüglich Umsatzsteuer) beinhalten.