Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen – Anwendungsbereich
Die , 32 Abs 3 bis 5, 33 und 34 gelten für das Land Salzburg und alle außerbudgetären Einheiten, die im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Sektor Staat (Teilsektor Länder) zugerechnet werden. In Bezug auf die bis 5, 33 und 34 gilt dies nur insoweit, als die Regelung der Organisation der vom ersten Satz erfassten Rechtsträger in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt. Die und 2 sowie 35 gelten für das Land Salzburg.
