5. Unterabschnitt
Haftungen, Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen
Haftungen
Die Landesregierung wird gemäß Art 48 Abs 1 L-VG bevollmächtigt,
1. Bürgschaften oder sonstige Haftungen des Landes bis zu einer Höhe von 100.000 Euro Gesamtwert pro Jahr sowie 50.000 Euro im Einzelfall zu leisten; und
2. im Sinn der und 19 Abs 1 Z 1 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes Haftungen für die Beschaffung von Wohnraum im Ausmaß von jährlich höchstens 1 Million Euro einzugehen.
