Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Unterabschnitt

Haftungen, Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen

Haftungen

Die Landesregierung wird gemäß Art 48 Abs 1 L-VG bevollmächtigt,

1. Bürgschaften oder sonstige Haftungen des Landes bis zu einer Höhe von 100.000 Euro Gesamtwert pro Jahr sowie 50.000 Euro im Einzelfall zu leisten; und

2. im Sinn der und 19 Abs 1 Z 1 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes Haftungen für die Beschaffung von Wohnraum im Ausmaß von jährlich höchstens 1 Million Euro einzugehen.