1. Abschnitt Anwendungsbereich, Begriffe
*) Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind,
a) allgemeine Bestimmungen über Vorhaben der Energiewende zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie) und
b) Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (Energieeffizienzrichtlinie).
(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
