Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt Anwendungsbereich, Begriffe

*) Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind,

a) allgemeine Bestimmungen über Vorhaben der Energiewende zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie) und

b) Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (Energieeffizienzrichtlinie).

(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026