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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 72/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2003, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

Diese Verordnung gilt für Abwasserreinigungsanlagen, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und nicht dem Stand der Abwasserreinigungstechnik entsprechen (z. B. Dreikammerfaulgruben). Diese Verordnung gilt nicht für Sammelgruben und Senkgruben.

Fristverlängerung in geschlossenen Siedlungsgebieten

(1) In geschlossenen Siedlungsgebieten, in denen häusliche Abwässer mit einer täglichen Schmutzfracht von weniger als 2000 EW60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist, ist die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen, die mit einer täglichen Schmutzfracht bis maximal 50 EW60 belastet sind, in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) bis zum 22. Dezember 2015 zulässig.

(2) Als geschlossene Siedlungsgebiete sind zusammenhängende Einzugsgebiete für eine gemein­schaft­liche Abwasserentsorgung zu verstehen, welche im Abwasserplan der Gemeinde gemäß § 2a Abs. 4 Z 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79, in der jeweils geltenden Fassung, abgegrenzt wurden.

(3) Als verlässliche konkrete Planung einer Gemeinde gilt der gemäß § 2b Abs. 7 oder 8 des Steiermärkischen Kanalgesetzes beschlossene Abwasserplan sowie ein wasserrechtlich bewilligtes Projekt für eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage.

Fristverlängerung außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete

Außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten ist die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen, die mit einer täglichen Schmutzfracht von maximal 10 EW60 belastet sind, in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) bis 31. Dezember 2007 zulässig.

Beendigung der Frist bei Möglichkeit des Kanalanschlusses

Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in und genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.

Anpassungspflicht

Nach Ablauf der in und genannten Fristen sind die Anlagen unter Anpassung an den Stand der Technik zu sanieren oder stillzulegen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.