Schalenwild
Der Abschuß des Rot-, Reh-, Gams- und Steinwildes darf außerhalb von Freizonen (§ 58 JG) nur im Rahmen eines Abschußplanes erfolgen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Schalenwild
Der Abschuß des Rot-, Reh-, Gams- und Steinwildes darf außerhalb von Freizonen (§ 58 JG) nur im Rahmen eines Abschußplanes erfolgen.