1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Wildarten
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Erlassung von Abschußplänen durch die Jagdbehörde (§ 60 Abs. 4 JG).
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Wildarten
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Erlassung von Abschußplänen durch die Jagdbehörde (§ 60 Abs. 4 JG).