Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Anwendungsbereich, Wildarten

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Erlassung von Abschußplänen durch die Jagdbehörde (§ 60 Abs. 4 JG).