III. Hauptstück Strafrechtliche Bestimmungen
*) Strafverfolgung
Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die bis 12 der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
