Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltendmachung von Haftungen

Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Behörden, die für die Verwaltung der Abgaben zuständig sind, die den Gegenstand der Haftung bilden.