II. Hauptstück Abgabenbehörden
*) Abgabenbehörde des Landes
Zur Verwaltung, einschließlich der Vollstreckung, der Landesabgaben ist die Landesregierung zuständig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
II. Hauptstück Abgabenbehörden
*) Abgabenbehörde des Landes
Zur Verwaltung, einschließlich der Vollstreckung, der Landesabgaben ist die Landesregierung zuständig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013