Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

. (1) Diese Verordnung gilt für gemäß aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler.

(2) Nicht dieser Verordnung unterliegen:

1. Rücknehmer im Sinne der und für jene Abfälle, für deren Rücknahme sie keiner Anzeigepflicht oder Erlaubnispflicht unterliegen.

2. Abfallsammler und -behandler hinsichtlich jener Abfälle, deren Abholung oder Entgegennahme durch Dritte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen ausschließlich rechtlich veranlassen ().