Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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9. Abschnitt

Aufzeichnungspflichten

Aufzeichnungen bei Waffen

. Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in § 1 der 2. AußWV 2019 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.