RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8ObA56/25f
Entscheidungsdatum
2025-12-16
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00056.25F.1216.000
Dokumentnummer
JJT_20251216_OGH0002_008OBA00056_25F0000_000

Sachverhalt

Der Kläger focht seine Kündigung an und erhob gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25. September 2025 eine außerordentliche Revision. Er behauptete, wegen der Einforderung der Fürsorgepflicht gekündigt worden zu sein. [3] [2]

Nachdem der Kläger eine Beleidigung durch seinen Vorgesetzten gemeldet hatte, verwarnte die Arbeitgeberin den Vorgesetzten sofort und drohte dienstrechtliche Konsequenzen an. Am folgenden Tag verlangte der Kläger erneut ein Tätigwerden, weil sein Vorgesetzter seine Kündigung verlangt hatte. Die Arbeitgeberin stellte ihm daraufhin eine persönliche Entschuldigung des Vorgesetzten in Aussicht. [2]

Ausführungen des OGH

§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG soll die Rechtsdurchsetzung im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglichen. Geschützt ist die offenbar nicht unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen, die der Arbeitgeber in Frage stellt. Arbeitnehmer sollen sich auf einen Rechtsstreit einlassen können, ohne deswegen eine Kündigung fürchten zu müssen. [5]

Ergebnis

Der OGH wies mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen zur Fürsorgepflicht blieb damit unbeanstandet. Die Entscheidung trägt keine allgemeine Aussage darüber, ob jede Kündigung nach der Geltendmachung eines erfüllten Anspruchs zulässig ist. [4] [2]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet den besonderen Kündigungsanfechtungsgrund mit den Voraussetzungen der außerordentlichen Revision. Für die Reichweite des Anfechtungstatbestands verweist der OGH auf seine bisherige Rechtsprechung. [4] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Die Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG setzt grundsätzlich einen vom Arbeitgeber in Frage gestellten Anspruch voraus. Eine Erweiterung auf erfüllte, nicht bestrittene Ansprüche scheitert an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Eine Drohung mit Vertragsbeendigung zur Verhinderung der Anspruchsgeltendmachung lag hier nicht vor.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251216_OGH0002_008OBA00056_25F0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1. Nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kann die Kündigung beim Gericht angefochten werden, wenn sie „wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer“ erfolgte. Ziel dieser Bestimmung ist es, dem Arbeitnehmer die Rechtsdurchsetzung im aufrechten Arbeitsverhältnis zu ermöglichen (RS0104686). Bei diesem Kündigungsanfechtungsgrund geht es darum, dass der Arbeitgeber nach Meinung des Arbeitnehmers bestehende Ansprüche nicht erfüllt, dass der Arbeitnehmer diese nicht erfüllten Ansprüche dem Arbeitgeber gegenüber geltend macht und dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen dieser Geltendmachung kündigt (RS0051666). Es soll damit sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht von der Durchsetzung seiner Ansprüche abgehalten wird und sich in einen Rechtsstreit einlassen kann, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen.

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[1] 1. Nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kann die Kündigung beim Gericht angefochten werden, wenn sie „wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer“ erfolgte. Ziel dieser Bestimmung ist es, dem Arbeitnehmer die Rechtsdurchsetzung im aufrechten Arbeitsverhältnis zu ermöglichen (RS0104686). Bei diesem Kündigungsanfechtungsgrund geht es darum, dass der Arbeitgeber nach Meinung des Arbeitnehmers bestehende Ansprüche nicht erfüllt, dass der Arbeitnehmer diese nicht erfüllten Ansprüche dem Arbeitgeber gegenüber geltend macht und dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen dieser Geltendmachung kündigt (RS0051666). Es soll damit sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht von der Durchsetzung seiner Ansprüche abgehalten wird und sich in einen Rechtsstreit einlassen kann, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen.

[2] 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt eine Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG voraus, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruch „in Frage gestellt“ hat, wie dies auch dem Wortlaut der Bestimmung entspricht (9 ObA 237/99i; 9 ObA 116/22g; 8 ObA 78/22m). Ein Anspruch wird vom Arbeitgeber „in Frage gestellt“, wenn er ihn – was nur bei Leistungsansprüchen möglich ist – nicht erfüllt oder aber – was bei allen Ansprüchen möglich ist – wenn er seine Berechtigung in Zweifel zieht (9 ObA 114/93; 9 ObA 17/23z; 9 ObA 24/23d). Damit wurde die vom Kläger als erheblich relevierte Rechtsfrage, ob der Anfechtungstatbestand des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG auch Fälle erfasst, in denen der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers erfüllt, vom Obersten Gerichtshof bereits beantwortet.

[3] 3. Insbesondere im Fall des Mobbings, auf das sich der Kläger beruft, ist der Arbeitgeber aufgrund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht zum Einschreiten verpflichtet (vgl RS0119353). Dabei ist der Arbeitgeber in Bezug auf die Wahl der Mittel grundsätzlich frei (RS0119353 [T3]). Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitern am Arbeitsplatz den Arbeitgeber zu Gegenmaßnahmen verpflichten sowie um welche Maßnahmen es sich dabei handeln muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet deshalb für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage (RS0124076 [T5]).

[4] 4. Als der Kläger sich an die Beklagte wendete, weil er von seinem Vorgesetzten beleidigt worden war, ist die Beklagte sofort eingeschritten, indem sie dem Vorgesetzten des Klägers eine Verwarnung erteilte und dienstrechtliche Konsequenzen androhte. Als der Kläger sie am folgenden Tag nochmals zum Tätigwerden aufforderte, weil sein Vorgesetzter seine Kündigung verlangt hatte, stellte ihm die Beklagte eine persönliche Entschuldigung seines Vorgesetzten in Aussicht. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Beklagte ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger nicht in Frage stellte (und im Übrigen auch nicht vernachlässigte), ist damit nicht korrekturbedürftig.

[5] 5. Der Kläger behauptet, dass er wegen der Einforderung der Fürsorgepflicht gekündigt worden sei, und beruft sich auf eine in der Literatur vertretene Meinung, wonach der Anfechtungstatbestand des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG im Wege der Analogie auch anzuwenden sei, wenn der Arbeitgeber den geltend gemachten Anspruch erfüllt, den Arbeitnehmer aber wegen der Geltendmachung des Anspruchs kündigt (Eypeltauer, Gedanken zum Kündigungsanfechtungsgrund des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG, DRdA 1988, 435 [438]; Schrank in Tomandl, ArbVG [9. Lieferung] § 105 Rz 124; Wolligger in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 [2025] § 105 ArbVG Rz 132 f; Tinhofer, Der allgemeine Kündigungs- und Entlassungsschutz, in Gruber‑Risak/Mazal, Das Arbeitsrecht: System und Praxiskommentar Rz 27). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG die Anfechtbarkeit der Kündigung ausdrücklich davon abhängig macht, dass der Arbeitgeber die geltend gemachten Ansprüche in Frage stellte. Es fehlt damit an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, welche eine Analogie rechtfertigen könnte (RS0008866; RS0025102; RS0106092). Hat der Gesetzgeber die Anwendung einer Vorschrift ausdrücklich von einer bestimmten Voraussetzung abhängig gemacht, steht es den Gerichten nämlich nicht zu, im Wege der Rechtsfortbildung an Stelle des Gesetzgebers neue Regelungsinhalte zu schaffen (vgl RS0025102 [T1]).

[6] 6. Eine analoge Anwendung des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG käme nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses droht und damit vor die Wahl stellt, seine Forderung aufzugeben oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinzunehmen (RS0018143 [T3]; RS0127599 [T2]). In einem solchen Fall zielt die Kündigung nämlich darauf ab, den Arbeitnehmer an der Geltendmachung seiner Ansprüche zu hindern. Dass die Beklagte ihn auf diese Weise von der Einforderung ihrer Fürsorgepflicht abhalten hätte wollen, hat der Kläger hier aber nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

[7] 7. Da keine Veranlassung für ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung besteht, kann auch das Vorhandensein abweichender Literaturmeinungen die Zulässigkeit der Revision nicht begründen (vgl Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 502 ZPO Rz 36; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO‑ON § 502 ZPO Rz 8). Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Arnaud Berthou (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch die Gahleitner Rechtsanwältin GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F* Rechtsanwälte GmbH, *, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2025, GZ 7 Ra 73/25v‑13, den

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[4]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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RIS-Text – Auszug

[1] 1. Nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kann die Kündigung beim Gericht angefochten werden, wenn sie „wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer“ erfolgte. Ziel dieser Bestimmung ist es, dem Arbeitnehmer die Rechtsdurchsetzung im aufrechten Arbeitsverhältnis zu ermöglichen (RS0104686). Bei diesem Kündigungsanfechtungsgrund geht es darum, dass der Arbeitgeber nach Meinung des Arbeitnehmers bestehende Ansprüche nicht erfüllt, dass der Arbeitnehmer diese nicht erfüllten Ansprüche dem Arbeitgeber gegenüber geltend macht und dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen dieser Geltendmachung kündigt (RS0051666). Es soll damit sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht von der Durchsetzung seiner Ansprüche abgehalten wird und sich in einen Rechtsstreit einlassen kann, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt eine Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG voraus, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruch „in Frage gestellt“ hat, wie dies auch dem Wortlaut der Bestimmung entspricht (9 ObA 237/99i; 9 ObA 116/22g; 8 ObA 78/22m). Ein Anspruch wird vom Arbeitgeber „in Frage gestellt“, wenn er ihn – was nur bei Leistungsansprüchen möglich ist – nicht erfüllt oder aber – was bei allen Ansprüchen möglich ist – wenn er seine Berechtigung in Zweifel zieht (9 ObA 114/93; 9 ObA 17/23z; 9 ObA 24/23d). Damit wurde die vom Kläger als erheblich relevierte Rechtsfrage, ob der Anfechtungstatbestand des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG auch Fälle erfasst, in denen der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers erfüllt, vom Obersten Gerichtshof bereits beantwortet.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Anfechtungsgrund setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber den geltend gemachten Anspruch in Frage stellt.
  • Auch bei Erfüllung kann ein Anspruch in Frage gestellt sein, wenn der Arbeitgeber seine Berechtigung bezweifelt.
  • Welche Maßnahmen die Fürsorgepflicht verlangt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Eine allgemeine analoge Erweiterung auf erfüllte, nicht bestrittene Ansprüche lehnt der OGH ab.
  • Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Wann stellt ein Arbeitgeber einen Anspruch im Sinn des § 105 ArbVG in Frage?

Nach der angeführten Rechtsprechung geschieht dies durch Nichterfüllung eines Leistungsanspruchs oder durch Zweifel an der Berechtigung eines Anspruchs. Auch ein erfüllter Anspruch kann daher in Frage gestellt sein, wenn seine Berechtigung bestritten wird.

Warum griff die Kündigungsanfechtung wegen Einforderung der Fürsorgepflicht hier nicht durch?

Die Arbeitgeberin hatte sofort reagiert und später eine persönliche Entschuldigung in Aussicht gestellt. Der OGH beanstandete die Beurteilung nicht, dass sie ihre Fürsorgepflicht weder in Frage gestellt noch vernachlässigt hatte.

Wann kommt eine analoge Anwendung des Anfechtungsgrunds in Betracht?

Nach der im Beschluss angeführten Rechtsprechung nur dann, wenn der Arbeitgeber mit Vertragsbeendigung droht und den Arbeitnehmer damit vor die Wahl stellt, seine Forderung aufzugeben oder die Beendigung hinzunehmen. Eine solche Konstellation war hier weder behauptet noch ersichtlich.

Warum wurde die außerordentliche Revision in 8ObA56/25f zurückgewiesen?

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage und keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Auch die vom Kläger angeführten abweichenden Literaturmeinungen begründeten die Revisionszulässigkeit nicht.

Quelle und Hinweis

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