RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8ObA29/26m
Entscheidungsdatum
2026-08-19
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:008OBA00029.26M.0819.000
Dokumentnummer
JJT_20260819_OGH0002_008OBA00029_26M0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin war seit 3. Juli 2023 als Lehrling für Kosmetik und Fußpflege beim beklagten Inhaber eines Kosmetikstudios beschäftigt. Das Lehrverhältnis hätte am 8. Juni 2026 geendet. Der Beklagte löste es jedoch am 31. Oktober 2024 unter Berufung auf § 15 Abs 3 lit a und lit e BAG vorzeitig auf. Es unterlag dem Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe. [2]

Die Klägerin und eine Kollegin hatten sich unberechtigt Zugang zum Mobiltelefon ihrer Ausbildnerin, der beim Beklagten angestellten Ehefrau, verschafft. Sie aktivierten am Betriebs-iPad die „Wo-ist“-Funktion und nutzten Standortdaten der Ausbildnerin auch für nicht gestattete Rauchpausen. Zudem betrachteten sie sehr private Fotos des Beklagten und seiner Frau und erzählten anderen Mitarbeitern davon und von deren Inhalt. [6]

Die Auflösungserklärung wurde als Foto beziehungsweise Scan über WhatsApp übermittelt. Die Klägerin verlangte nicht die Fortsetzung des Lehrverhältnisses, sondern Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Beendigung. Die Vorinstanzen wiesen das im Revisionsverfahren relevante Begehren übereinstimmend ab. Dagegen erhob die Klägerin außerordentliche Revision. [6] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen den Folgen einer möglichen Formwidrigkeit und der sachlichen Berechtigung der vorzeitigen Auflösung. Weder zum Wahlrecht der Klägerin noch zur Beurteilung des Entlassungsgrundes zeigte die Revision eine erhebliche Rechtsfrage auf. [6] [3]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb es bei der Abweisung der im Revisionsverfahren relevanten Ansprüche. Die Entscheidung beruht hinsichtlich des Entlassungsgrundes auf der Vertretbarkeit der Einzelfallbeurteilung; die Schriftformfrage bei einer WhatsApp-Übermittlung blieb offen. [1] [3] [6]

Rechtsgrundlagen

Tragend waren die Schriftform und die Auflösungsgründe nach dem BAG sowie die Zulässigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Revision. Der OGH stützte seine Ausführungen zum Wahlrecht insbesondere auf 9 ObA 135/18w und den Rechtssatz RS0132623. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Akzeptiert ein Lehrling eine formwidrige Auflösung und verlangt stattdessen Schadenersatz, kann dieser nur auf die unbegründete Beendigung, nicht auf deren Formmangel gestützt werden. Die Beurteilung des unerlaubten Zugriffs auf Handy- und Standortdaten als Entlassungsgrund wegen Vertrauensverlusts war hier vertretbar. Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00029_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die 2005 geborene Klägerin war beim beklagten Inhaber eines Kosmetikstudios von 3. 7. 2023 bis 31. 10. 2024 als Lehrling in den Lehrberufen Kosmetikerin und Fußpflegerin beschäftigt; das Lehrverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe und hätte plangemäß am 8. 6. 2026 geendet; der Beklagte löste aber das Lehrverhältnis am 31. 10. 2024 nach § 15 Abs 3 lit a (und lit e) BAG vorzeitig auf.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00029_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[2] Die Klägerin erhebt – soweit für das Revisionsverfahren relevant – aus ungerechtfertigter Beendigung des Lehrverhältnisses resultierende Ansprüche. Die Vorinstanzen wiesen dieses Klagebegehren übereinstimmend ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin vermag die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht darzulegen.

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[2] Die Klägerin erhebt – soweit für das Revisionsverfahren relevant – aus ungerechtfertigter Beendigung des Lehrverhältnisses resultierende Ansprüche. Die Vorinstanzen wiesen dieses Klagebegehren übereinstimmend ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin vermag die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht darzulegen.

[3] 1.1. Nach der Rechtsprechung hat ein Arbeitnehmer im Fall einer unwirksamen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen eines bestehenden besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes ein Wahlrecht: Er kann die Unwirksamkeit der Auflösung geltend machen, kann aber auch die unwirksame Beendigung gegen sich gelten lassen und die für den Fall der ungerechtfertigten Beendigung vorgesehenen Ansprüche erheben (vgl 9 ObA 97/05p mwN).

[4] 1.2. Gemäß § 15 Abs 2 BAG bedarf die Auflösung eines Lehrverhältnisses zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist erst dann vollinhaltlich entsprochen, wenn die Auflösungserklärung von der Lehrvertragspartei, welche die vorzeitige Auflösung bewirken will, unterzeichnet worden ist (RS0052724 [T4]; vgl allgemein RS0017221).

[5] 1.3. Wurde die Auflösung des Lehrverhältnisses nicht wirksam schriftlich erklärt, kommt es grundsätzlich zu keiner Beendigung des Lehrverhältnisses. Auch ein Lehrling kann aber in einem solchen Fall zwischen der Fortsetzung des Lehrverhältnisses einerseits und dem Akzeptieren der Auflösung des Lehrverhältnisses unter gleichzeitiger Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen dessen unberechtigter Auflösung wählen (9 ObA 135/18w [ErwGr 2] mwN).

[6] 1.4. Die Klägerin hat hier von diesem Wahlrecht ausdrücklich Gebrauch und nicht den Fortbestand des Lehrverhältnisses, sondern Schadenersatz aufgrund dessen Beendigung geltend gemacht. Das Ausbildungsverhältnis der Klägerin wurde somit rechtswirksam mit Lösungswirkung zu dem sich aus der Beendigungserklärung ergebenden Zeitpunkt (dem von der Revision unbestritten nicht verfristeten 31. 10. 2024, an dem die Klägerin nach den Feststellungen die Auflösungserklärung erhielt und auch las) beendet; die Klägerin kann Schadenersatzansprüche aber nicht aus einer (insofern jedenfalls geheilten) Formwidrigkeit der Beendigungserklärung folgenden Rechtsunwirksamkeit, sondern nur noch aus deren allfälligen Unbegründetheit ableiten (RS0132623 = 9 ObA 135/18w [insb ErwGr 6]).

[7] 1.5. Es kommt daher auf die Frage der Fristwidrigkeit späterer Übermittlungen der Erklärung oder – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte – auf die Frage der Form der Entlassungserklärung durch den Beklagten (hier durch WhatsApp-Übermittlung eines Fotos bzw Scans der Entlassungserklärung) nicht an; die zu 9 ObA 110/15i ErwGr 4.5.–4.7. erörterten und auch im Schrifttum lebhaft und kontrovers diskutierten Fragen in diesem Zusammenhang (vgl etwa Geiblinger, Kündigung des Arbeitsverhältnisses per „WhatsApp“ bei Schriftformgebot im Kollektivvertrag, JAS 2017, 63 [FN 48 mwN zur hL]; Trost, Glosse zu 9 ObA 110/15i, DRdA 2016/37, 339 [341]; Köck, Glosse zu 9 ObA 110/15i, ZAS 2016/15, 85 [86]; Stiglbauer, Schriftformbedürftige Kündigung – Gültigkeit bei Zugang per WhatsApp? JBl 2017, 681; Schnittler, Schriftform bei einer Kündigung per „WhatsApp“ – eine Erörterung aus Anlass der Entscheidung 9 ObA 110/15i, jusIT 2016/22, 47; vgl auch 8 ObA 101/21t) müssen hier nicht vertieft werden.

[8] 1.6. Sonstige Widersprüche der Entscheidungen der Vorinstanzen zur bisherigen Rechtsprechung zeigt die Revision nicht auf:

[9] Der Umstand, dass der Entscheidung 9 ObA 135/18w eine Auflösung in der Probezeit zugrunde lag, hatte nur für die Frage Bedeutung, ob der Klägerin dort überhaupt aufgrund (im Hinblick auf die Probezeit letztlich verneinter) unberechtigter Auflösung Schadenersatzansprüche zustanden. Aus den zu RS0113482 indizierten Entscheidungen ist kein Widerspruch zu 9 ObA 135/18w ersichtlich, zumal sich auch aus 8 ObA 297/99f ergibt, dass der Lehrling wahlweise auf seinem besonderen Entlassungsschutz bestehen oder darauf verzichten und an Stelle der Fortsetzung des Lehrverhältnisses die beendigungsabhängigen Ansprüche geltend machen kann. Aus welchem Grund ein solches Verständnis bei formaler Unwirksamkeit der Auflösungserklärung das Wahlrecht seiner Bedeutung berauben sollte, vermag die Revision ebenso wenig nachvollziehbar darzulegen wie aus der – den dargelegten Grundsätzen folgenden – Entscheidung 9 ObA 97/05p abzuleitende Argumente für ihren Standpunkt.

[10] 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung wirft die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Entlassungsgrund verwirklicht wurde, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf, es sei denn, das Berufungsgericht hätte bei seiner Entscheidung seinen Beurteilungsspielraum überschritten (vgl etwa RS0106298; RS0029095 [insb T18]; RS0029672; RS0029329).

[11] 2.2. Die Klägerin und eine Kollegin hatten sich unberechtigt – nach den (vom Berufungsgericht vertretbar so ausgelegten) Feststellungen entweder durch Ausspähen des PIN‑Codes oder dessen zufälliges Erraten – Zugang zum Mobiltelefon ihrer Ausbildnerin (der bei ihm angestellten Ehefrau des Beklagten) verschafft, dieses für die „Wo‑ist“‑Funktion am nur für die Firmen-Terminverwaltung bestimmten Betriebs‑iPad freigeschaltet und diese unerlaubterweise dafür verwendet, sich Kenntnis von den Standortdaten der Ausbildnerin zu verschaffen, auch um ungestörte, ihnen nicht gestattete Rauchpausen machen zu können; weiters hatten die Klägerin und ihre Kollegin (sehr) private Fotos des Beklagten und seiner Frau, die auf dem Mobiltelefon der Ausbildnerin gespeichert waren, nach Entsperren des Handys betrachtet und anderen Mitarbeitern davon und von deren Inhalt erzählt.

[12] Die Vorinstanzen bejahten deshalb das Vorliegen des in § 15 Abs 3 lit a Fall 3 BAG normierten Entlassungsgrundes wegen Vertrauensverlusts zufolge strafbarer, objektiv gegen § 118a StGB und § 62 DSG verstoßender Handlungen.

[13] 2.3. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Leitlinien der Rechtsprechung und des den Gerichten im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums. Worin Unvertretbarkeit dieser Einschätzung zu erblicken wäre, zeigt die Klägerin in ihrer Revision nicht auf. Von ihr behauptete rechtliche Feststellungsmängel, widersprüchliche Feststellungen oder eine unvertretbare Auslegung der erstgerichtlichen Feststellungen dazu, wie die Klägerin Zugang zum PIN-Code erlangte, liegen nicht vor. Umstände in diesem Zusammenhang, die ausnahmsweise die Anrufung des Obersten Gerichtshofs erlauben würden (vgl RS0118891 [insb T3–T5]), werden in der Revision nicht dargelegt.

[14] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00029_26M0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch die Likar Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Kerstin Weber‑Reisenhofer, Rechtsanwältin in Gleisdorf, wegen 11.292,42 EUR brutto, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2026, GZ 7 Ra 13/26z‑23.2, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die 2005 geborene Klägerin war beim beklagten Inhaber eines Kosmetikstudios von 3. 7. 2023 bis 31. 10. 2024 als Lehrling in den Lehrberufen Kosmetikerin und Fußpflegerin beschäftigt; das Lehrverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe und hätte plangemäß am 8. 6. 2026 geendet; der Beklagte löste aber das Lehrverhältnis am 31. 10. 2024 nach § 15 Abs 3 lit a (und lit e) BAG vorzeitig auf.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Auch bei formunwirksamer Auflösung kann ein Lehrling zwischen Fortsetzung und beendigungsabhängigen Ansprüchen wählen.
  • Wer die Beendigung akzeptiert, kann Schadenersatz nicht allein auf den dadurch geheilten Formmangel stützen.
  • Ob ein Foto oder Scan per WhatsApp das Schriftformgebot erfüllt, blieb ausdrücklich offen.
  • Die Beurteilung des unerlaubten Handy- und Standortdatenzugriffs als Entlassungsgrund war im konkreten Fall vertretbar.

Häufige Fragen

Ist die Auflösung eines Lehrverhältnisses per WhatsApp wirksam?

Das hat der OGH hier nicht entschieden. Weil die Klägerin die Beendigung akzeptierte und Schadenersatz statt Fortsetzung verlangte, war die Frage der Schriftform bei Übermittlung eines Fotos oder Scans per WhatsApp nicht entscheidend.

Welches Wahlrecht besteht bei einer formunwirksamen Lehrvertragsauflösung?

Der Lehrling kann die Fortsetzung des Lehrverhältnisses verlangen oder die Beendigung akzeptieren und Schadenersatz wegen unberechtigter Auflösung geltend machen. Bei Wahl der Beendigung reicht deren Formmangel als Grundlage für Schadenersatz nicht aus.

Warum wurde der Vertrauensverlust als Entlassungsgrund nicht beanstandet?

Die Klägerin und eine Kollegin hatten unberechtigt auf das Handy ihrer Ausbildnerin zugegriffen, Standortdaten abgefragt und private Fotos betrachtet sowie deren Inhalt weitererzählt. Der OGH hielt die Beurteilung der Vorinstanzen als Entlassungsgrund nach § 15 Abs 3 lit a Fall 3 BAG für vertretbar.

Wie endete das Verfahren vor dem OGH?

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Abweisung der im Revisionsverfahren relevanten Ansprüche durch die Vorinstanzen blieb damit bestehen.

Quelle und Hinweis

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