RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8Ob79/26i
Entscheidungsdatum
2026-08-19
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00079.26I.0819.000
Dokumentnummer
JJT_20260819_OGH0002_0080OB00079_26I0000_000

Sachverhalt

Die Rechtsvorgänger der benachbarten Grundeigentümer vereinbarten 1979 ein unentgeltliches, uneingeschränktes und unwiderrufliches Geh- und Fahrrecht. Der Vertrag verwies auf einen Teilungsplan und die dort eingezeichnete Breite. Die Kläger begehrten die Einwilligung in die Einverleibung des Wegerechts mit einer Breite von zumindest vier Metern und bewerteten ihre Klage mit 1.500 EUR. [2] [6]

Der Beklagte anerkannte das Wegerecht nur in einer durchschnittlichen Breite von 3,2 Metern und wandte im Übrigen Verjährung beziehungsweise Freiheitsersitzung ein. Die Vorinstanzen gaben der Klage mit punktuellen Einschränkungen an zwei Stellen überwiegend statt. Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit höchstens 5.000 EUR. Der Beklagte erhob dennoch eine außerordentliche Revision und behauptete ein wirtschaftliches Interesse von 34.000 EUR. [6]

Ausführungen des OGH

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Zulässigkeit der Revision aufgrund des Werts des Entscheidungsgegenstands. Der OGH prüfte, ob die Einwände des Beklagten eine Ausnahme von der Bindung an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts begründeten. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies die Revision zurück. Die Argumente des Beklagten zeigten keine offenkundige Unterbewertung durch das Berufungsgericht auf. Damit blieb es bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit höchstens 5.000 EUR und der Unzulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 2 ZPO. Eine inhaltliche Überprüfung der festgelegten Wegbreite erfolgte im Revisionsverfahren nicht. [1] [3] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Bewertung des Entscheidungsgegenstands und die daran anknüpfende Revisionsbeschränkung. Zur Bindung an den Bewertungsausspruch verweist der OGH auf seine bisherige Rechtsprechung. [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Revision zurück, weil keine offenkundige Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands aufgezeigt wurde. Strittig war die Einverleibung eines bestehenden Wegerechts hinsichtlich seiner Breite, nicht dessen erstmalige Einräumung. Grundstückspreise und Flächenberechnungen rechtfertigten im konkreten Fall keine Durchbrechung der Bindung an den Bewertungsausspruch.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Revision wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Revision wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00079_26I0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Rechtsvorgänger der Parteien, die Eigentümer benachbarter Grundstücke sind, hatten 1979 einen „Teilungs- und Auseinandersetzungsvertrag“ geschlossen, in dem sie auf einen Teilungsplan und ein sich daraus ergebendes „Fahrrecht in der eingezeichneten Breite“ über das an der öffentlichen Straße liegende Grundstück des Beklagten zum über einen solchen Zugang nicht verfügenden Grundstück der Kläger verwiesen; sie vereinbarten darin unter anderem, dass der Eigentümer des Beklagtengrundstücks zugunsten des klägerischen Grundstücks das „unentgeltliche, uneingeschränkte und unwiderrufliche Geh- und Fahrrecht“ einräumt.

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Begründung:

[1] Die Rechtsvorgänger der Parteien, die Eigentümer benachbarter Grundstücke sind, hatten 1979 einen „Teilungs- und Auseinandersetzungsvertrag“ geschlossen, in dem sie auf einen Teilungsplan und ein sich daraus ergebendes „Fahrrecht in der eingezeichneten Breite“ über das an der öffentlichen Straße liegende Grundstück des Beklagten zum über einen solchen Zugang nicht verfügenden Grundstück der Kläger verwiesen; sie vereinbarten darin unter anderem, dass der Eigentümer des Beklagtengrundstücks zugunsten des klägerischen Grundstücks das „unentgeltliche, uneingeschränkte und unwiderrufliche Geh- und Fahrrecht“ einräumt.

[2] Die Kläger begehrten mit ihrer mit 1.500 EUR bewerteten Klage, den Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung dieses Wegerechts „in der im […] Teilungsplan […] eingezeichneten Breite von zumindest 4 m […]“ zu verpflichten.

[3] Der Beklagte anerkannte das Bestehen eines Wegerechts, jedoch nur in einer Breite von durchschnittlich 3,2 m, während im Übrigen die Dienstbarkeit verjährt bzw die Freiheit ersessen worden sei.

[4] Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren überwiegend – mit punktuellen Einschränkungen der Breite an zwei Stellen zufolge Freiheitsersitzung – statt; das Berufungsgericht sah sich nicht veranlasst, von der unbeanstandet gebliebenen Bewertung des Klagebegehrens durch die Kläger abzugehen, bewertete seinen Entscheidungsgegenstand demnach als 5.000 EUR nicht übersteigend und sprach aus, dass die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

[5] Der Beklagte erhob dagegen dennoch eine „außerordentliche“ Revision, die das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorlegte. Er führt darin aus, das Berufungsgericht habe den Entscheidungsgegenstand krass unterbewertet und das tatsächlich 34.000 EUR betragende wirtschaftliche Interesse der Parteien an der Festlegung der Trassenbreite völlig verkannt.

[6] Die Kläger erstatten hierzu ohne gerichtlichen Auftrag eine direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete „Stellungnahme“, mit welcher sie mangels Unterbewertung die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00079_26I0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[7] Die Ausführungen der Revision erwecken keine Zweifel an deren Unzulässigkeit.

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[7] Die Ausführungen der Revision erwecken keine Zweifel an deren Unzulässigkeit.

[8] 1. Das Berufungsgericht hat nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen, ohne dabei an die Bewertung des Klägers gebunden zu sein. Die Bewertung hat sich am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren (4 Ob 216/08f = RS0118748 [T1, T2] mwN); der Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum offenkundig überschritten (RS0042515 [insb T8; vgl auch T7, T9 – T11, T18, T21, T23]; RS0118748).

[9] 2. Im vorliegenden Fall war weder ein Liegenschaftserwerb noch die Einräumung einer Servitut Gegenstand des Verfahrens, sondern die Einverleibung eines an sich unstrittig bestehenden Wegerechts, das nur hinsichtlich seiner konkreten Breite – insbesondere wegen teilweise in die im Teilungsplan eingezeichnete Trasse hineinragender, bei der Vereinbarung 1979 bereits bestehender baulicher Einrichtungen (Treppenaufgang, mit Gitter abgedeckter Lichtschacht, Gartenmauer) – vom Beklagten in Frage gestellt wurde. Nicht zielführend sind daher die Ausführungen in seiner Revision über Grundstückskaufpreise in der Gemeinde, in der die Liegenschaften der Streitteile liegen, sowie von ihm angestellte Berechnungen, welche Fläche der ganze Servitutsweg einnehme (woraus sich 85.000 EUR als maßgebliche Bemessungsgrundlage errechnen würden) oder wie groß der strittige Streifen sei (woraus sich bezogen auf die strittige Trassenbreite eine Fläche von ca 34 m² und ein auch 30.000 EUR übersteigender Streitwert [34.000 EUR] ergäben). Auch aus den nicht näher substanziierten Behauptungen einer „massiven Wertminderung“ des dienenden Grundstücks durch die Einverleibung des vier Meter breiten Fahrrechts und eines entsprechenden „immensen wirtschaftlichen Vorteiles“ für das herrschende Grundstück ergibt sich keine andere Einschätzung: Nach den Feststellungen wurde nämlich die geschotterte Dienstbarkeitsfläche ungeachtet der erwähnten baulichen Gegebenheiten seit jeher auch mit Müllwägen oder Kanalreinigungsfahrzeugen befahren. Soweit die Revision behauptet, der Vorteil für die Kläger liege darin, dass erst ab der Breite von vier Metern eine „ungehinderte verkehrstechnische Erschließung für größere Fahrzeuge (Zustelldienste, Baufahrzeuge etc) grundbücherlich abgesichert wäre“, entfernt sie sich insofern vom festgestellten Sachverhalt.

[10] 3. Keines dieser in der Revision vorgetragenen Argumente legt somit nahe, dass der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts nicht nachvollziehbar wäre; dem Beklagten gelingt es daher nicht, eine offenkundige Unterbewertung durch das Berufungsgericht aufzuzeigen. Seine Revision ist aus diesem Grund zurückzuweisen.

[11] 4. Für ihre „Stellungnahme“ vom 11. 8. 2026 haben die Kläger keine Kosten verzeichnet.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*, und 2. Dr. W*, beide vertreten durch Dr. Hannes Grabher und Dr. Gerhard Müller, Rechtsanwälte in Lustenau, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Andreas Fussenegger, LL.M., Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit (Streitwert 1.500 EUR), über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 7. Mai 2026, GZ 3 R 124/26x‑19.1, womit das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 4. März 2026, GZ 18 C 890/25h‑11, bestätigt wurde, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Rechtsvorgänger der Parteien, die Eigentümer benachbarter Grundstücke sind, hatten 1979 einen „Teilungs- und Auseinandersetzungsvertrag“ geschlossen, in dem sie auf einen Teilungsplan und ein sich daraus ergebendes „Fahrrecht in der eingezeichneten Breite“ über das an der öffentlichen Straße liegende Grundstück des Beklagten zum über einen solchen Zugang nicht verfügenden Grundstück der Kläger verwiesen; sie vereinbarten darin unter anderem, dass der Eigentümer des Beklagtengrundstücks zugunsten des klägerischen Grundstücks das „unentgeltliche, uneingeschränkte und unwiderrufliche Geh- und Fahrrecht“ einräumt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00079_26I0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Die Kläger begehrten mit ihrer mit 1.500 EUR bewerteten Klage, den Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung dieses Wegerechts „in der im […] Teilungsplan […] eingezeichneten Breite von zumindest 4 m […]“ zu verpflichten.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00079_26I0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Das Berufungsgericht bewertet den Entscheidungsgegenstand selbstständig nach dem objektiven Wert der Streitsache.
  • Der Bewertungsausspruch bindet den OGH grundsätzlich; Ausnahmen setzen qualifizierte Bewertungsfehler voraus.
  • Die Einverleibung eines bestehenden Wegerechts ist nicht mit dessen erstmaliger Einräumung gleichzusetzen.
  • Grundstückspreise und Flächenberechnungen belegten hier keine offenkundige Unterbewertung.

Häufige Fragen

Warum wurde die Revision in OGH 8Ob79/26i zurückgewiesen?

Das Berufungsgericht hatte den Entscheidungsgegenstand mit höchstens 5.000 EUR bewertet. Der Beklagte zeigte keine offenkundige Unterbewertung auf. Daher blieb die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO unzulässig.

Ist das Berufungsgericht an den Streitwert der Kläger gebunden?

Nein. Nach den Ausführungen des OGH hat das Berufungsgericht den Wert selbstständig nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO festzulegen und sich dabei am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren.

Wann ist der OGH nicht an den Bewertungsausspruch gebunden?

Ausnahmen bestehen, wenn das Berufungsgericht zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder seinen gesetzlichen Ermessensspielraum offenkundig überschritten hat.

Hat der OGH entschieden, dass ein Wegerecht stets vier Meter breit sein muss?

Nein. Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit der Revision und die Bewertung des konkreten Entscheidungsgegenstands. Eine allgemeine Mindestbreite für Wegerechte wurde nicht festgelegt.

Quelle und Hinweis

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