RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8Ob166/25g
Entscheidungsdatum
2026-01-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00166.25G.0128.000
Dokumentnummer
JJT_20260128_OGH0002_0080OB00166_25G0000_000

Sachverhalt

In einer von der Republik Österreich als Antragstellerin betriebenen Insolvenzeröffnungssache bestätigte das Oberlandesgericht Innsbruck am 20. November 2025 den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26. Mai 2025 auf Insolvenzeröffnung. Der Antragsgegner erhob dagegen ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel. [4] [2] [3]

Das Verfahren hatte bereits mehrere Rechtsgänge durchlaufen. Der OGH verwies zum bisherigen Verfahrensgang auf seine Entscheidung vom 21. Oktober 2025, 8 Ob 110/25x. In der nunmehrigen Entscheidung erläuterte er außerdem die Bedeutung des früheren Beschlusses 8 Ob 25/25x für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. [5] [3]

Ausführungen des OGH

Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten über § 252 IO auch im Insolvenzverfahren. Wird ein Beschluss vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt, ist ein Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Ein Ausnahmefall nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung lag hier nicht vor. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs mit Beschluss vom 28. Jänner 2026 als absolut unzulässig zurück. Die Bestätigung der Insolvenzeröffnung fiel nicht unter die vom Antragsgegner geltend gemachte Ausnahme für eine zuvor überbundene Rechtsansicht. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Tragend ist das Zusammenspiel der insolvenzrechtlichen Verweisung auf die ZPO mit dem Rechtsmittelausschluss bei vollständig bestätigenden Beschlüssen. Die Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Aufhebungsbeschluss erklärt, weshalb die geltend gemachte Ausnahme hier nicht eingriff. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den Revisionsrekurs gegen die vollständig bestätigte Insolvenzeröffnung als absolut unzulässig zurück. Die Ausnahme für Entscheidungen aufgrund einer zuvor überbundenen Rechtsansicht griff nicht: Der frühere Auftrag zur Insolvenzeröffnung war ein unechter Aufhebungsbeschluss und bereits anfechtbar gewesen. Der Ausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO lässt auch kein außerordentliches Rechtsmittel zu.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260128_OGH0002_0080OB00166_25G0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Zum bisherigen Verfahrensgang wird auf die Entscheidung des Senats vom 21. 10. 2025, 8 Ob 110/25x, verwiesen.

[2] Das Rekursgericht bestätigte nunmehr den erstgerichtlichen Beschluss auf Insolvenzeröffnung.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260128_OGH0002_0080OB00166_25G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Das gegen diese Entscheidung vom Antragsgegner erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist absolut unzulässig.

[4] 1. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Ein Ausnahmefall iSd § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor.

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[3] Das gegen diese Entscheidung vom Antragsgegner erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist absolut unzulässig.

[4] 1. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Ein Ausnahmefall iSd § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt hier nicht vor.

[5] 2.1. Der Revisionsrekurswerber führt für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels die Rechtsprechung ins Treffen, nach der nicht von einem zur Gänze bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auszugehen ist, wenn das Erstgericht auf Grundlage einer ihm im ersten Rechtsgang ohne Rechtskraftvorbehalt (§ 527 Abs 2 ZPO) überbundenen Rechtsansicht entschieden hat. In dem Fall, in dem das Rekursgericht nur die Beachtung seiner schon vorher geäußerten Rechtsansicht durch das Erstgericht zu prüfen hatte, kann nach der Rechtsprechung in Wahrheit nicht von der Bestätigung der Rechtsansicht eines anderen Gerichts gesprochen werden (8 Ob 40/16i; RS0044323).

[6] 2.2. Im vorliegenden Fall gründet aber – wie bereits vom Senat in seinem Beschluss vom 21. 10. 2025, 8 Ob 110/25x, festgehalten (Rz 20) – der im vorherigen Rechtsgang vom Rekursgericht dem Erstgericht erteilte Auftrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf § 527 Abs 1 ZPO (iVm § 252 IO) und es lag – wie in der gleichfalls in dieser Rechtssache ergangenen Entscheidung des Senats vom 25. 4. 2025, 8 Ob 25/25x, ausgesprochen (Rz 1) – kein „echter“ Aufhebungsbeschluss vor. Von einem solchen geht aber die in Pkt 2.1. referierte Rechtsprechung aus. Der im vorherigen Rechtsgang vom Rekursgericht gefasste Beschluss konnte hingegen als „unechter“ Aufhebungsbeschluss nach § 528 ZPO (iVm § 252 IO) vom Antragsgegner ohnedies angefochten werden, was er auch, jedoch ohne Erfolg, tat: Sein Revisionsrekurs wurde zu 8 Ob 25/25x mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 252 IO) zurückgewiesen.

[7] Der Senat hielt in seinem Beschluss vom 21. 10. 2025, 8 Ob 110/25x, fest, dass der im dritten Rechtsgang ergangene Beschluss des Erstgerichts zwar vom Antragsgegner (Schuldner) nach § 71c IO angefochten werden kann, überdies verwies er aber darauf, dass die zu 8 Ob 25/25x geklärte Frage des Vorliegens der Insolvenzvoraussetzungen nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg angesprochen werden kann. Über die Frage, ob das Insolvenzverfahren zu eröffnen ist, war nämlich bereits im vorherigen (zweitens) Rechtsgang abschließend entschieden worden.

[8] Wenn das Rekursgericht nunmehr die im dritten Rechtsgang vom Erstgericht beschlossene Insolvenzeröffnung bestätigt, handelt es sich demnach nicht um einen Ausnahmefall im Sinne der in Punkt 2.1. dargelegten Rechtsprechung.

[9] 3. Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeits‑

voraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[10] 4. Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher zurückzuweisen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzeröffnungssache der Antragstellerin Republik Österreich (Finanzamt Österreich – Dienststelle *), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. *, vertreten durch die Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. November 2025, GZ 1 R 103/25v‑28, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26. Mai 2025, GZ 51 S 68/25w‑5, bestätigt wurde, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Zum bisherigen Verfahrensgang wird auf die Entscheidung des Senats vom 21. 10. 2025, 8 Ob 110/25x, verwiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Das Rekursgericht bestätigte nunmehr den erstgerichtlichen Beschluss auf Insolvenzeröffnung.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren.
  • Ein vollständig bestätigter Insolvenzeröffnungsbeschluss war hier nicht mit Revisionsrekurs anfechtbar.
  • Die Ausnahme für eine zuvor überbundene Rechtsansicht setzt nach der angeführten Rechtsprechung einen echten Aufhebungsbeschluss voraus.
  • Ein absoluter Rechtsmittelausschluss lässt sich nicht durch ein als außerordentlich bezeichnetes Rechtsmittel überwinden.

Häufige Fragen

Warum war der Revisionsrekurs in 8Ob166/25g unzulässig?

Das Rekursgericht hatte den Insolvenzeröffnungsbeschluss vollständig bestätigt. Damit griff der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, der über § 252 IO auch im Insolvenzverfahren gilt. Eine einschlägige Ausnahme lag nicht vor.

Warum half die zuvor überbundene Rechtsansicht dem Antragsgegner nicht?

Die angeführte Ausnahme setzt einen echten Aufhebungsbeschluss voraus. Der frühere Auftrag zur Insolvenzeröffnung war hier jedoch ein unechter Aufhebungsbeschluss nach § 527 Abs 1 ZPO. Er war bereits anfechtbar gewesen und vom Antragsgegner erfolglos angefochten worden.

Kann ein außerordentlicher Revisionsrekurs den absoluten Ausschluss überwinden?

Nein. Nach der Entscheidung geht der absolute Ausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Zulässigkeitsprüfung nach § 528 Abs 1 ZPO vor. Ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig, kommt auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht in Betracht.

Welche Bedeutung hatte § 71c IO in diesem Verfahren?

Der Schuldner konnte den erstgerichtlichen Insolvenzeröffnungsbeschluss im dritten Rechtsgang nach § 71c IO anfechten. Die Frage, ob das Insolvenzverfahren zu eröffnen war, war nach der Darstellung des OGH aber bereits im vorherigen Rechtsgang abschließend entschieden.

Quelle und Hinweis

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