RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger unterhielt ein Giro- und ein Sparkonto bei der beklagten Bank. Beim Verkauf eines Golfsets über eine Kleinanzeigenplattform übermittelte er einem unbekannten Interessenten seine Verfügernummer sowie mehrfach abfotografierte QR-Codes zur Anbindung eines neuen Geräts an das Online-Banking. Dadurch konnte der Unbekannte ein weiteres Gerät verbinden und Zahlungen freigeben. Hinweise der Bank auf ähnliche Betrugsszenarien hatte der Kläger zuvor gelesen. [6]
Der Unbekannte buchte zunächst insgesamt 110.000 EUR vom Spar- auf das Girokonto um. Anschließend führte er vom Abend des 27. November bis zum Morgen des 28. November 2023 insgesamt 57 Überweisungen über 135.298,72 EUR aus. Davon wurden 3.635,25 EUR zurückgebucht. Der Kläger begehrte 131.663,47 EUR samt Zinsen und Kosten sowie die Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Transaktionsüberwachung; hilfsweise verlangte er die Berichtigung seines Kontos. [6]
Die Bank hielt die Zahlungen für autorisiert und wandte hilfsweise einen Schadenersatzanspruch wegen groben Verschuldens des Klägers ein. Das Erstgericht wies die Begehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dies, ging aber von nicht autorisierten Zahlungen aus. Es ließ den Schadenersatzanspruch der Bank als Gegenrecht zum Erstattungsanspruch zu. Der Kläger erhob Revision und begehrte vorrangig die Aufhebung zur Verfahrensergänzung. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH behandelte zunächst die Bewertung des Entscheidungsgegenstands und anschließend die Unterbrechung wegen eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens. Über die Erstattungspflicht der Bank und die Berechtigung ihres eingewendeten Schadenersatzanspruchs entschied er mit diesem Beschluss nicht abschließend. [6] [1]
- Tatsächlicher Zusammenhang der Ansprüche: Nach dem Klägervorbringen beruhen sämtliche Ansprüche auf der Ermöglichung des fremden Kontozugriffs und den daraus folgenden Überweisungen. Der OGH bejahte daher den tatsächlichen Zusammenhang sowohl zwischen den einzelnen Rückforderungs- bzw. Berichtigungsansprüchen als auch mit dem Feststellungsbegehren. [6]
- Keine gesonderte Bewertung erforderlich: Da schon das Zahlungsbegehren 30.000 EUR überstieg, war keine Bewertung des Feststellungsbegehrens erforderlich. Für die Revisionszulässigkeit musste auch nicht zwischen Überweisungen über 5.000 EUR und kleineren Überweisungen unterschieden werden. [6]
- EuGH-Frage zur unverzüglichen Erstattung: Das polnische Gericht fragt in C-70/25, ob Art. 73 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 die Verweigerung der unverzüglichen Erstattung erlaubt, wenn der Zahler Pflichten nach Art. 69 grob fahrlässig verletzt und dadurch einen Schaden erlitten hat. [6]
- Bedeutung für das österreichische Verfahren: Diese Frage stellt sich nach dem OGH auch im vorliegenden Rechtsstreit. Die einschlägigen Richtlinienbestimmungen wurden im österreichischen Recht im Wesentlichen durch §§ 67 und 68 ZaDiG 2018 umgesetzt. [6]
- Allgemeine Wirkung der Vorabentscheidung: Der OGH geht von einer allgemeinen Wirkung der EuGH-Vorabentscheidung aus und hat sie auch außerhalb ihres unmittelbaren Anlassfalls anzuwenden. Deshalb unterbrach er das Verfahren bis zur Entscheidung über das bereits anhängige Ersuchen. [6] [5]
- Berichtigung nach Verschmelzung: Die bisher beklagte Aktiengesellschaft wurde auf die E* AG verschmolzen. Nach der Firmenbucheintragung vom 1. August 2025 war die Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs. 5 ZPO auf die übernehmende Gesellschaft zu berichtigen. [2]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 19. August 2026 zu 8Ob115/25g berichtigte der OGH die Bezeichnung der Beklagten auf E* AG und unterbrach das Verfahren bis zur EuGH-Entscheidung in C-70/25. Nach Vorliegen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt. [1]
Die Unterbrechung enthält keine abschließende Aussage dazu, ob der Kläger Erstattung erhält. Insbesondere dürfen die Beurteilungen der Vorinstanzen zur Autorisierung, zum groben Verschulden und zur Transaktionsüberwachung nicht als abschließende Sachentscheidung des OGH verstanden werden. [6] [1]
Rechtsgrundlagen
Der Beschluss verknüpft die zahlungsdiensterechtliche Erstattungsfrage mit prozessualen Fragen der Anspruchszusammenrechnung, Revisionszulässigkeit und Parteienbezeichnung. [6] [2]
- §§ 67 und 68 ZaDiG 2018: Im Mittelpunkt stehen der Erstattungsanspruch wegen nicht autorisierter Zahlungen und der von der Bank eingewendete Schadenersatzanspruch. Deren Verhältnis ist für die Unterbrechung entscheidend. [6]
- Art. 73 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie: Die Vorlage betrifft diese Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 im Zusammenhang mit grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nach Art. 69 und der unverzüglichen Erstattung nicht autorisierter Zahlungen. [6]
- § 55 Abs. 1 JN und § 502 Abs. 2 ZPO: Der tatsächliche Zusammenhang der Ansprüche ist für die Zusammenrechnung und die Revisionszulässigkeit maßgeblich. Der OGH verweist dazu unter anderem auf RS0042766 und 7 Ob 95/24g. [6]
- § 235 Abs. 5 ZPO: Diese Bestimmung bildet die Grundlage für die Berichtigung der Parteienbezeichnung nach der Verschmelzung der beklagten Gesellschaft. [2]
- EuGH C-70/25 und RS0110583: Das Vorabentscheidungsersuchen des Gerichts in Koszalin vom 3. Februar 2025 gibt Anlass zur Unterbrechung. Zur allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung verweist der OGH auf RS0110583. [6] [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH unterbricht den Rechtsstreit bis zur EuGH-Entscheidung in C-70/25. Auch hier ist zu klären, ob die Bank die unverzügliche Erstattung nicht autorisierter Zahlungen wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Zahlers verweigern darf. Die Ansprüche hängen tatsächlich zusammen; eine gesonderte Bewertung des Feststellungsbegehrens ist daher nicht erforderlich.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf „E* AG“ berichtigt.
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das zu C‑70/25, Takowicka, anhängige Ersuchen auf Vorabentscheidung des Sąd Rejonowy w Koszalinie (Polen) vom 3. Februar 2025 unterbrochen.
Nach Vorliegen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf „E* AG“ berichtigt.
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das zu C‑70/25, Takowicka, anhängige Ersuchen auf Vorabentscheidung des Sąd Rejonowy w Koszalinie (Polen) vom 3. Februar 2025 unterbrochen.
Nach Vorliegen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00115_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
I. Zur Berichtigung:
[1] Die S* Aktiengesellschaft, *, wurde als übertragende Gesellschaft mit der E* AG, *, als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Dies wurde am 1. 8. 2025 im Firmenbuch eingetragen. Die Parteienbezeichnung der Beklagten ist daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen.
II. Zur Unterbrechung:
[2] Der Kläger ist Inhaber eines Giro‑ und eines Sparkontos bei der beklagten Bank.
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Begründung:
I. Zur Berichtigung:
[1] Die S* Aktiengesellschaft, *, wurde als übertragende Gesellschaft mit der E* AG, *, als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Dies wurde am 1. 8. 2025 im Firmenbuch eingetragen. Die Parteienbezeichnung der Beklagten ist daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen.
II. Zur Unterbrechung:
[2] Der Kläger ist Inhaber eines Giro‑ und eines Sparkontos bei der beklagten Bank.
[3] Die Beklagte bietet Online‑Banking namens „*“ an. Dafür benötigte man im November 2023 die Verfügernummer und als Freigabemethode die an ein bestimmtes Gerät gebundene App „S‑Identity“. Um in das Online-Banking einzusteigen, musste man die „*“-App öffnen, seine Verfügernummer eingeben und daraufhin über „S-Identity“ den Einstieg in das Online‑Banking freigeben. Um Überweisungen vorzunehmen, war ebenfalls die Freigabe über „S-Identity“ erforderlich, die innerhalb eines gewissen Zeitraums durch Eingabe eines Codes bzw Face‑ID oder Fingerprint zu erfolgen hatte.
[4] Um ein neues Gerät, etwa ein neues Mobiltelefon, mit „S‑Identity“ zu verbinden, konnte über „*“ die Übermittlung eines QR‑Codes auf das bisherige Gerät angefordert werden. Um das neue Gerät zu aktivieren, benötigte man diesen nur zu diesem Zweck generierten QR‑Code, der nach einigen Minuten ungültig wurde. Von diesem QR‑Code konnte aufgrund technischer Vorsichtsmaßnahmen kein Screenshot angefertigt werden; versuchte man dies, wurde der QR‑Code ungültig und es erschien ein Warnhinweis, dass der QR‑Code nicht weitergegeben werden durfte. Im Zuge der Anbindung eines neuen Geräts wurde ein neuer Code für die Freigabe mit diesem Gerät festgelegt, entweder mit Face‑ID, Fingerprint oder durch Eingabe eines Codes. Dabei wurde nur das neue Gerät als solches, nicht aber der Ort erkannt, von dem aus die Autorisierung erfolgt war.
[5] Im Zuge des Verkaufs eines Golfsets auf einer Kleinanzeigenplattform gab der Kläger seine Handynummer bekannt. Am 27. 11. 2023 erhielt er von einem ihm unbekannten Interessenten eine Textnachricht, in der der Unbekannte für eine schnellere Überweisung des Kaufpreises um Übermittlung der Verfügernummer des Klägers sowie eines QR‑Codes zur Verbindung eines neuen Geräts mit dem Online‑Banking ersuchte. Daraufhin übermittelte ihm der Kläger diese Daten, wobei er dreimal einen solchen QR‑Code abfotografierte und weiterleitete. Dadurch ermöglichte es der Kläger dem Unbekannten, ein weiteres Gerät mit seinem Online‑Banking zu verbinden.
[6] Aufgrund dessen und der Kenntnis der Verfügernummer des Klägers war es dem Unbekannten möglich, zunächst drei Umbuchungen im Betrag von insgesamt 110.000 EUR vom Spar‑ auf das Girokonto des Klägers und in der Zeit von 21:12 Uhr des 27. 11. 2023 bis 7:11 Uhr des Folgetags 57 Überweisungen im Betrag von 20 EUR bis 7.931,86 EUR, insgesamt 135.298,72 EUR zu Lasten des Kontos des Klägers durchzuführen. Davon wurden Überweisungen im Betrag von insgesamt 3.635,25 EUR zurückgebucht.
[7] Bei den Zielländern der genannten Überweisungen handelte es sich vorrangig um Deutschland und teilweise um die Niederlande, Zypern, etc. Die Zielländer der Überweisungen scheinen auf keiner Liste der FATF auf.
[8] Der Kläger hatte bereits vor dem 27./28. 11. 2023 entsprechende Überweisungen in EU-Staaten und Drittländer von seinem Konto durchgeführt, sodass die streitgegenständlichen Überweisungen einzeln betrachtet nicht unüblich oder auffällig waren. So hatte er hauptsächlich nach Irland, Großbritannien, Deutschland, Schweden etc überwiesen.
[9] Die Beklagte hatte im Juni und Oktober 2023 vor ähnlichen Betrugsszenarien über Kleinanzeigenplattformen gewarnt. Diese Hinweise hatte der Kläger gelesen.
[10] In den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen für die Nutzung von Internetbanking „*“, Fassung Jänner 2021, ist unter Punkt 3. „Sorgfaltspflicht“ angeführt:
„Der Kunde hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die personalisierten Sicherheitsmerkmale (insbesondere PIN-Code) vor unbefugtem Zugriff zu schützen.“
[11] Der Kläger begehrt 131.663,47 EUR samt Zinsen und Kosten sowie die Feststellung, dass die Beklagte hinsichtlich der 57 Überweisungen im Gesamtausmaß von 135.298,72 EUR keine ordnungsgemäße elektronische Transaktionsüberwachung durchgeführt habe. Ein für den Fall der Abweisung des Zahlungsbegehrens gestelltes Eventualbegehren ist auf Berichtigung des Kontos hinsichtlich des abgebuchten Betrags von 131.663,47 EUR per 28. 11. 2023, indem die Abbuchungen gelöscht werden gerichtet. Die Zahlungen seien nicht von ihm autorisiert worden, weshalb die Beklagte verschuldensunabhängig nach § 67 ZaDiG 2018 hafte. Da die Beklagte einen Gegenanspruch nach § 68 ZaDiG 2018 behaupte, aber aus rechtlichen Gründen im gegenständlichen Verfahren nicht einwenden könne, habe er ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass das Transaktionsüberwachungssystem nicht einmal die minimalen Anforderungen aufgewiesen habe, weil die Überweisungen deutlich von seinen bisherigen Zahlungsgewohnheiten (Anzahl, Zeitpunkt und Empfängerstaat) stark abwichen.
[12] Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Die Zahlungen seien durch den Kläger autorisiert, weil das Überlassen der Zugangsdaten samt Ermöglichen der Verbindung eines weiteren Geräts einer Bevollmächtigung oder zumindest einer Anscheinsvollmacht durch den Kläger gleichzuhalten sei. Für den Fall der Anwendbarkeit des § 67 ZaDiG 2018 stehe der Beklagten ein Schadenersatzanspruch nach § 68 ZaDiG 2018 in gleicher Höhe zu, den sie als Gegenrecht, hilfsweise im Wege der Aufrechnung dem Klagsanspruch entgegenhalte. Den Kläger treffe ein grobes Verschulden, weil er sämtliche Warnhinweise missachtet und sogar eine technische Sperre dadurch umgangen habe, dass er den QR-Code abfotografiert habe. Das automatische Transaktionsüberwachungssystem habe ordnungsgemäß funktioniert, die Überweisungen wichen nicht von den bisherigen Zahlungsgewohnheiten des Klägers ab.
[13] Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Die Überweisungen seien entsprechend einer starken Kundenauthentifizierung freigegeben worden, sodass eine Haftung der Beklagten für nicht autorisierte Überweisungen ausscheide. Der Kläger habe einem Unbekannten vollen Zugang zu seinem Konto ermöglicht, was eine grob fahrlässige Verletzung seiner Sorgfaltspflichten darstelle. Das Kontrollsystem der Beklagten sei den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ausgestaltet. Ein Sorgfaltsverstoß der Beklagten gegenüber dem Kläger sei nicht ersichtlich.
[14] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Mit ausführlicher Begründung ging es von einer nicht autorisierten Zahlung aus. Die Beklagte könne ihren Anspruch nach § 68 ZaDiG 2018 in Form eines Gegenrechts gegen den klägerischen Anspruch nach § 67 ZaDiG 2018 einwenden, einer Aufrechnung bedürfe es dazu nicht. Den Kläger treffe an den unautorisierten Zahlungen ein grobes Verschulden. Zum Transaktionsüberwachungssystem wertete das Berufungsgericht eine Aussage des Erstgerichts im mit „Rechtliche Beurteilung“ überschriebenen Teil der Urteilsbegründung als dislozierte Tatsachenfeststellung, wonach das „Kontrollsystem den gesetzlichen – ohnehin sehr strengen – Vorgaben entsprechend ausgestaltet“ sei.
[15] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu. Zu klären sei, unter welchen Voraussetzungen von einer Zustimmung zu einen Zahlungsvorgang durch einen Zahler iSd § 58 Abs 1 ZaDiG 2018 auszugehen sei, und ob und in welchem Umfang dabei rechtsgeschäftliche Grundprinzipien wie die Haftung für einen Rechtsschein, dass der berechtigte Kontoinhaber selbst und nicht ein Dritter einen Zahlungsauftrag erstattete (Anscheinsvollmacht bzw Erklärungsfahrlässigkeit), heranzuziehen seien. Erforderlich sei auch eine Klarstellung dahin, wer die Behauptungs‑ und Beweislast für die Haftungseinschränkung des § 68 Abs 5 ZaDiG 2018 (darunter auch die Verwendung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Transaktions‑
überwachungsystems) trage. Schließlich bedürfe es einer höchstgerichtlichen Klärung der Frage, ob die Bank einem Anspruch des Kunden nach § 67 Abs 1 ZaDiG 2018 einen eigenen Schadensersatzanspruch nach § 68 ZaDiG 2018 entgegenhalten kann, und wenn ja, in welcher zeitlichen Abfolge (Zweistufigkeit oder materielle Gleichwertigkeit) und auf welche Art und Weise (rechtsvernichtender Einwand oder Gegenforderung).
[16] Mit seiner Revision strebt der Kläger die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung an; hilfsweise begehrt er die Klagsstattgebung.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00115_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[17] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
1. Zur unterbliebenen Bewertung des Entscheidungsgegenstands:
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[17] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
1. Zur unterbliebenen Bewertung des Entscheidungsgegenstands:
[18] 1.1. Das Berufungsgericht hat keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorgenommen, weil es davon ausgegangen ist, dass allein das Zahlungsbegehren den Betrag von 30.000 EUR übersteigt. Eine solche Vorgangsweise ist dann zutreffend, wenn die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 JN stehen (RS0042277 [T1]; vgl RS0037838; RS0053096). Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen (RS0042741 [T30]).
[19] 1.2. Das Zahlungsbegehren und das auf Berichtigung des Kontos gerichtete Eventualbegehren des Klägers sind auf § 67 ZaDiG 2018 gestützt. Sie beruhen darauf, dass der Kläger aufgrund eines Phishing-Angriffs einem unbekannten Dritten ermöglicht hat, ein weiteres Gerät mit seinem Online‑Banking zu verbinden, woraufhin dieser Unbekannte in der Zeit von 21:12 Uhr des 27. 11. 2023 bis 7:11 Uhr des Folgetags 57 Überweisungen im Betrag von 20 EUR bis 7.931,86 EUR, insgesamt 135.298,72 EUR zu Lasten des Kontos des Klägers durchführte; 3.635,25 EUR wurden zurückgebucht. Das auf Feststellung, dass die Beklagte hinsichtlich der genannten Überweisungen keine ordnungsgemäße elektronische Transaktionsüberwachung durchgeführt habe, gerichtete Begehren begründete der Kläger damit, dass im Verfahren nach § 67 ZaDiG 2018 ein allfälliger Schadenersatzanspruch nach § 68 ZaDiG 2018 nicht zu prüfen sei, weshalb die Feststellung zur Verhinderung eines Folgeprozesses erforderlich sei. Das Fehlen einer entsprechenden Transaktionsüberwachung leitet er aus der Durchführung der ungewöhnlichen Überweisungen ab.
[20] 1.3. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn allen Ansprüchen derselbe Klagegrund zugrunde liegt und keiner der Ansprüche die Behauptung eines ergänzenden Sachverhalts erfordert (RS0042766).
[21] 1.4. Die Ansprüche des Klägers beruhen letztlich allesamt auf dessen einheitlichen Fehlverhalten, einem unbekannten Dritten durch Verbindung eines neuen Geräts die schädigenden Überweisungen zu ermöglichen. Sowohl zwischen den Rückforderungs- bzw Berichtigungsansprüchen betreffend die einzelnen Überweisungen als auch zwischen diesen und dem Feststellungsbegehren ist ein tatsächlicher Zusammenhang deshalb zu bejahen.
[22] 1.5. Das Berufungsgericht hat dementsprechend zutreffend von einer Bewertung des Feststellungsbegehrens Abstand genommen und es bedarf in Ansehung der Zulässigkeit der Revision (§ 502 Abs 2 ZPO) auch keiner Unterscheidung zwischen den 5.000 EUR übersteigenden Überweisungen und jenen, bei denen dies nicht der Fall war (vgl 7 Ob 95/24g).
2. Zur Unterbrechung:
[23] 2.1. Das Sąd Rejonowy w Koszalinie (Rayonsgericht Koszalin, Polen) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union am 3. 2. 2025 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Sind die Bestimmungen von Art. 73 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt dahin zu verstehen, dass ein Zahlungsdienstleister die unverzügliche Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs an einen Zahler verweigern kann, wenn der Zahler durch eine grob fahrlässige Verletzung der in Art. 69 genannten Pflichten einen Schaden infolge des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs erlitten hat?“
[24] Das Verfahren ist zu C‑70/25, Tukowiecka, beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig.
[25] 2.2. Diese zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage stellt sich, wie vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung zutreffend aufgezeigt, auch im gegenständlichen Verfahren. Die angeführten Vorschriften der Richtlinie wurden im österreichischen Recht im Wesentlichen zu den §§ 67, 68 ZaDiG umgesetzt.
[26] 2.3. Da der Oberste Gerichtshof von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen und diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden hat, ist das Verfahren zu unterbrechen (vgl RS0110583).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00115_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* R*, vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei E* AG, *, vertreten durch Hosp, Hegen & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 131.663,47 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 135.298,72 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Juli 2025, GZ 1 R 59/25i‑24.2, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. März 2025, GZ 1 Cg 42/24d‑20, bestätigt wurde, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00115_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das zu C‑70/25, Takowicka, anhängige Ersuchen auf Vorabentscheidung des Sąd Rejonowy w Koszalinie (Polen) vom 3. Februar 2025 unterbrochen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00115_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Nach Vorliegen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_0080OB00115_25G0000_000.
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Wichtige Punkte
- Der OGH wartet die EuGH-Entscheidung C-70/25 zur unverzüglichen Erstattung bei grober Fahrlässigkeit des Zahlers ab.
- Über die Erstattungspflicht der Bank wurde noch nicht abschließend entschieden.
- Die Ansprüche aus den Überweisungen und das Feststellungsbegehren stehen hier in einem tatsächlichen Zusammenhang.
- Nach der EuGH-Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Häufige Fragen
Was hat der OGH in 8Ob115/25g entschieden?
Der OGH unterbrach den Rechtsstreit bis zur EuGH-Entscheidung in C-70/25 und berichtigte nach einer Verschmelzung die Bezeichnung der beklagten Bank. Eine abschließende Entscheidung über den Erstattungsanspruch erging nicht.
Welche Frage soll der EuGH in C-70/25 klären?
Zu klären ist, ob ein Zahlungsdienstleister die unverzügliche Erstattung nicht autorisierter Zahlungen verweigern darf, wenn der Zahler durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten einen Schaden erlitten hat.
Warum war keine gesonderte Bewertung des Feststellungsbegehrens nötig?
Der OGH bejahte einen tatsächlichen Zusammenhang zwischen den Zahlungs- bzw. Berichtigungsansprüchen und dem Feststellungsbegehren. Da bereits das Zahlungsbegehren 30.000 EUR überstieg, konnte die gesonderte Bewertung entfallen.
Hat der OGH grobe Fahrlässigkeit des Bankkunden abschließend festgestellt?
Nein. Die Vorinstanzen gingen von grobem Verschulden des Klägers aus. Der OGH unterbrach das Verfahren, ohne die Erstattungspflicht und den eingewendeten Schadenersatzanspruch abschließend zu beurteilen.
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