RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8 Ob 52/26v
Entscheidungsdatum
2026-05-20
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260520_OGH0002_0080OB00052_26V0000_000

Sachverhalt

Im Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof stand eine Klage einer Frau gegen die Herstellerin einer Verhütungsspirale im Zusammenhang mit einer ungewollten Schwangerschaft nach Bruch eines Intrauterinpessars im Raum. Gegenstand waren zuletzt insbesondere 11.000 EUR Schmerzengeld; Feststellungs- und weitere Zahlungsbegehren waren nach dem Verfahrensverlauf nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. [1] [2] [3]

Die Klägerin ließ sich am 25. 7. 2017 eine von der Beklagten hergestellte und in Verkehr gebrachte hormonfreie Verhütungsspirale des Modells „Gold T normal“ einsetzen. Bei mehreren Chargen kam es nach den Feststellungen zu einem Material- bzw Produktionsfehler, der Bariumsulfat-Agglomerate an kritischen Stellen des Rahmens verursachte und wegen erhöhter Sprödigkeit zum Bruch der Spirale führen konnte. [2] [1]

Nach mehreren unauffälligen Kontrolluntersuchungen brach die Spirale zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 23. 8. 2019 und 2. 5. 2020 schmerzfrei und unbemerkt ab. Dadurch ging der Verhütungsschutz verloren; am 19. 6. 2020 wurde eine ungewollte Schwangerschaft festgestellt. [1]

Ausführungen des OGH

Die Vorinstanzen hatten das Schmerzengeldbegehren im Umfang von 11.000 EUR zugesprochen. Das Berufungsgericht sah die psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert, die sich durch die ungewollte Schwangerschaft und den anschließenden Schwangerschaftsabbruch entwickelten, als adäquat auf den Materialfehler der Spirale zurückführbare Gesundheitsschädigungen an. [1]

Die Beklagte wandte im Revisionsverfahren unter anderem ein, eine Schwangerschaft sei keine Körperverletzung im Sinn des Produkthaftungsgesetzes; psychische Probleme seien nur mittelbar verursacht, der Schwangerschaftsabbruch beruhe auf einem eigenverantwortlichen Willensentschluss und unterbreche beziehungsweise begrenze die Zurechnung. [1]

Der OGH traf in der Sache keine abschließende Haftungsentscheidung, sondern sah unionsrechtlichen Klärungsbedarf zur Auslegung der Art 1 und 9 RL 85/374/EWG. Die Vorlagefragen zielen auf das tatbestandliche Anknüpfungsmerkmal der Körperverletzung und auf die Reichweite ersatzfähiger körperlicher oder psychischer Schäden. [1] [1]

Ergebnis

Der OGH fasste einen Vorlagebeschluss nach Art 267 AEUV. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurden mehrere Fragen zur Auslegung der Produkthaftungsrichtlinie vorgelegt; das Revisionsverfahren wurde bis zum Einlangen der Vorabentscheidung ausgesetzt. [1] [1]

Ein endgültiges Ergebnis zur Haftung der beklagten Herstellerin oder zur Höhe des geltend gemachten Schmerzengeldes enthält der Beschluss nicht. Die Entscheidung betrifft vorläufig die unionsrechtliche Klärung und die prozessuale Aussetzung. [1]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt stehen Art 1 und Art 9 lit a der Richtlinie 85/374/EWG über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Der OGH fragt nach der unionsrechtlichen Bedeutung von „Körperverletzung“ bei einer fehlerhaften Verhütungsspirale, ungewollter Schwangerschaft und Schwangerschaftsabbruch. [1] [3]

Spruch

Der OGH entschied nicht abschließend über das Schmerzengeld, sondern legte dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art 1 und Art 9 lit a RL 85/374/EWG vor und setzte das Verfahren aus.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

**I.** Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: **1.** Sind die Artikel 1 und 9 der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (RL 85/374/EWG) dahin auszulegen, dass das Einsetzen einer fehlerhaften Verhütungsspirale (Intrauterinpessar – IUP) und/oder der durch den Produktfehler verursachte Bruch einer solchen Spirale im Körper und/oder der Eintritt einer ungewollten Schwangerschaft als Folge des ihre Verhütungswirkung beseitigenden Bruchs der Spirale eine „Körperverletzung“ im Sinne von Artikel 9 lit a R...

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[2]

Sachverhalt

Begründung: **1. Sachverhalt:** [1] Die damals 32 Jahre alte Klägerin ließ sich am 25. 7.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[16] **4.1.1.** Die Richtlinie des Rates vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, **RL 85/374/EWG** (in der Folge: „**ProdukthaftungsRL**“) lautet: „[…] Damit der Verbraucher in seiner körperlichen Unversehrtheit und seinem Eigentum geschützt wird, ist zur Bestimmung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts nicht auf dessen mangelnde Gebrauchsfähigkeit, sondern auf einen Mangel an Sicherheit abzustellen, die von der Allgemeinheit berechtigterweise erwartet werden darf.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260520_OGH0002_0080OB00052_26V0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag.

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[3]

RIS-Kontext

Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei E* S.L., Spanien, *, vertreten durch Mag.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der OGH legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der Produkthaftungsrichtlinie vor.
  • Im Mittelpunkt steht der Begriff der Körperverletzung nach Art 9 lit a RL 85/374/EWG.
  • Betroffen sind mögliche physische und psychische Schäden nach Bruch einer fehlerhaften Verhütungsspirale.
  • Das österreichische Revisionsverfahren ist bis zur Vorabentscheidung ausgesetzt.

Häufige Fragen

Hat der OGH bereits endgültig über die Haftung entschieden?

Nein. Der OGH hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Produkthaftungsrichtlinie vorgelegt.

Worum geht es in der Entscheidung 8 Ob 52/26v?

Es geht um die Frage, ob eine fehlerhafte Verhütungsspirale, ihr Bruch, eine daraus folgende ungewollte Schwangerschaft und ein Schwangerschaftsabbruch als Körperverletzung oder als Grundlage ersatzfähiger Schäden nach der Produkthaftungsrichtlinie einzuordnen sind.

Welche Rechtsgrundlagen sind für die Vorlage zentral?

Zentral sind Art 1 und Art 9 lit a RL 85/374/EWG. Die Vorlage erfolgte nach Art 267 AEUV; das Verfahren wurde nach § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

Warum ist der EuGH mit psychischen Schäden befasst?

Nach dem Vorlagebeschluss soll der EuGH klären, ob physische oder psychische Schäden, insbesondere seelische Schmerzen, im Zusammenhang mit der ungewollten Schwangerschaft oder dem Abbruch als ersatzfähige Schäden aus einer Körperverletzung gelten können.

Quelle und Hinweis

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Der Beschluss ist ein Vorabentscheidungsersuchen; er enthält keine abschließende Entscheidung zur Haftung oder Anspruchshöhe.

Die Darstellung der Rechtslage beschränkt sich auf die im RIS-Auszug enthaltenen Normen und Argumente.

Parteien und Produkt werden nur soweit genannt, wie sie im gelieferten Text ausdrücklich vorkommen.

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