RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einem Rechtsstreit über 719.779,62 EUR samt Anhang erhob die beklagte Gesellschaft mit Sitz in Malta außerordentliche Revision gegen ein Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. April 2026. Das Revisionsinteresse betrug 700.369,62 EUR samt Anhang. Der zugrunde liegende materielle Anspruch wird im gelieferten Auszug nicht näher beschrieben. [3]
Im Revisionsverfahren wurde die Unterbrechung bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen C-9/25 und C-898/24 beantragt. Der Antrag zu C-9/25 war bereits im Berufungsverfahren abgewiesen worden und wurde vor dem OGH erneut gestellt. [4] [6]
Ausführungen des OGH
Die Entscheidung unterscheidet zwischen der Zurückweisung eines wiederholten Unterbrechungsantrags, der Abweisung eines weiteren Unterbrechungsantrags und der Unzulässigkeit einzelner Rechtsmittelangriffe. Die außerordentliche Revision scheiterte im Übrigen an den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. [1] [5]
- Wiederholter Unterbrechungsantrag: Ein bereits im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag darf nicht im Revisionsverfahren erneut gestellt werden. Dies würde die Unanfechtbarkeit nach § 192 Abs 2 ZPO umgehen. Der OGH wies deshalb den Antrag zum EuGH-Verfahren C-9/25, Tipico, unter Verweis auf RS0036985 zurück. [2] [6]
- Keine Unterbrechung zu C-898/24: Eine Unterbrechung zu C-898/24 hielt der OGH nicht für erforderlich. Soweit die dortigen Fragen nicht die spezifisch deutsche Situation betreffen, erschienen sie durch die EuGH-Entscheidungen C-390/12, C-79/17 und C-545/18 bereits geklärt. Er verwies dazu auf 7 Ob 61/26k. [4]
- Internationale Zuständigkeit: Die bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit war nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar. Sie band den OGH nach § 42 Abs 3 JN. Der dagegen gerichtete, in der Revision enthaltene Rekurs war absolut unzulässig. [1]
- Anfechtung der verweigerten Unterbrechung: Das Berufungsgericht hatte die Unterbrechung bis zur Entscheidung des EuGH in C-440/23 und C-9/25 abgelehnt. Dieser Beschluss war nach § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar. Auch der dagegen gerichtete Rekurs wurde zurückgewiesen. [1] [6]
- Bereits verworfene Nichtigkeitsrüge: Das Berufungsgericht hatte die auf fehlende internationale Zuständigkeit gestützte Nichtigkeitsberufung verworfen. Diese Entscheidung war nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar. Die Beklagte konnte den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO daher nicht erneut an den OGH herantragen. [1]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Im Übrigen fehlte eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Der OGH verwies darauf, dass die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision aus diesem Grund nach § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung bedarf. [5]
Ergebnis
Der Unterbrechungsantrag zu C-9/25 wurde zurückgewiesen, jener zu C-898/24 abgewiesen. Der OGH wies außerdem die in der Revision enthaltenen Rekurse und das Rechtsmittel hinsichtlich der geltend gemachten Nichtigkeit zurück. Die außerordentliche Revision wurde im Übrigen gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1] [5]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die Unanfechtbarkeit der Ablehnung einer Unterbrechung und die Zulässigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Revision. Weitere im Volltextauszug behandelte Vorschriften betreffen die Anfechtung berufungsgerichtlicher Beschlüsse und die Bindung an die Zuständigkeitsentscheidung. [2] [1]
- § 192 Abs 2 ZPO; RS0036985: Die Unanfechtbarkeit eines abweisenden Unterbrechungsbeschlusses darf nicht durch einen erneuten Antrag im Revisionsverfahren umgangen werden. [6]
- § 519 Abs 1 ZPO; § 42 Abs 3 JN: Diese Bestimmungen tragen die im Volltextauszug erläuterten Anfechtungsgrenzen und die Bindung des OGH an die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit. [1]
- § 477 Abs 1 Z 3 ZPO: Die Beklagte hatte das behauptete Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht. Die bereits verworfene Nichtigkeitsberufung konnte nicht erneut überprüft werden. [1]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO: Mangels erheblicher Rechtsfrage wurde die außerordentliche Revision im Übrigen zurückgewiesen. [5]
- § 510 Abs 3 ZPO: Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage bedarf keiner Begründung. [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den erneuten Unterbrechungsantrag zu C-9/25 wegen Umgehung der Unanfechtbarkeit zurück und lehnte die Unterbrechung zu C-898/24 ab. Die in der Revision enthaltenen Rekurse und die Nichtigkeitsrüge waren unzulässig. Im Übrigen wurde die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die darin genannten Vorabentscheidungsersuchen wird zurückgewiesen, soweit er das Vorabentscheidungsersuchen zu C-9/25 betrifft, und abgewiesen, soweit er das Vorabentscheidungsersuchen zu C‑898/24 betrifft.
II. Die in der Revision enthaltenen Rekurse werden zurückgewiesen.
III. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
IV. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die darin genannten Vorabentscheidungsersuchen wird zurückgewiesen, soweit er das Vorabentscheidungsersuchen zu C-9/25 betrifft, und abgewiesen, soweit er das Vorabentscheidungsersuchen zu C‑898/24 betrifft.
II. Die in der Revision enthaltenen Rekurse werden zurückgewiesen.
III. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
IV. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00099_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
Zu I.:
[1] 1. Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985). Dies trifft auf den im Berufungsverfahren abgewiesenen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das beim EuGH zu C-9/25, Tipico, anhängige Vorabentscheidungsersuchen zu.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Zu I.:
[1] 1. Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985). Dies trifft auf den im Berufungsverfahren abgewiesenen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das beim EuGH zu C-9/25, Tipico, anhängige Vorabentscheidungsersuchen zu.
[2] 2. Der von der Beklagten erstmals im Revisionsverfahren beantragten Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das beim EuGH zu C‑898/24, TSG Interactive Gaming Europe, anhängige Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, Pfleger, C‑79/17, Gmalieva, und C-545/18, DP/Finanzamt Linz, bereits geklärt erscheinen (7 Ob 61/26k).
Zu II.:
[3] 1. Das Erstgericht hat den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil aufgenommen. Zutreffend hat die Beklagte diesen Ausspruch mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel der Berufung bekämpft.
[4] Der (inhaltlich bestätigende) Beschluss des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar (RS0123463; 7 Ob 150/24w). Damit liegt aber eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN vor (zuletzt 7 Ob 166/25z mwN).
[5] Soweit die Revision inhaltlich einen Rekurs gegen diesen Beschluss darstellt, ist sie daher als absolut unzulässig zurückzuweisen (8 Ob 33/08y mwN; 7 Ob 166/25z).
[6] 2. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen C-440/23 und C-9/25 zu unterbrechen, abgewiesen. Dieser Beschluss ist gemäß § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar.
Zu III.:
[7] 1. Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).
[8] 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, soweit sie das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geltend gemacht hat, verworfen. Auch soweit die Beklagte den im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel somit jedenfalls unzulässig.
Zu IV.:
[9] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00099_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* J*, vertreten durch die Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N* Ltd., *, Malta, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 719.779,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 700.369,62 EUR sA) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2026, GZ 11 R 169/25s-54, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00099_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die darin genannten Vorabentscheidungsersuchen wird zurückgewiesen, soweit er das Vorabentscheidungsersuchen zu C-9/25 betrifft, und abgewiesen, soweit er das Vorabentscheidungsersuchen zu C‑898/24 betrifft.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00099_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
IV. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00099_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] 1. Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985). Dies trifft auf den im Berufungsverfahren abgewiesenen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das beim EuGH zu C-9/25, Tipico, anhängige Vorabentscheidungsersuchen zu.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00099_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein bereits abgewiesener Unterbrechungsantrag kann nicht durch Wiederholung im Revisionsverfahren erneut zur Prüfung gestellt werden.
- Die Unterbrechung zu C-898/24 lehnte der OGH ab, weil die maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen bereits geklärt erschienen.
- Die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit war hier unanfechtbar und für den OGH bindend.
- Die außerordentliche Revision wurde im Übrigen mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Warum wurde der Unterbrechungsantrag zu C-9/25 zurückgewiesen?
Der Antrag war bereits im Berufungsverfahren abgewiesen worden. Seine Wiederholung im Revisionsverfahren hätte die Unanfechtbarkeit nach § 192 Abs 2 ZPO umgangen.
Warum wartete der OGH die EuGH-Entscheidung zu C-898/24 nicht ab?
Die unionsrechtlichen Fragen erschienen dem OGH durch frühere EuGH-Entscheidungen bereits geklärt, soweit sie nicht die spezifisch deutsche Situation betrafen. Er sah deshalb keinen Bedarf für eine Unterbrechung.
Konnte die internationale Zuständigkeit vor dem OGH erneut bekämpft werden?
In diesem Verfahren nicht. Die bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede war unanfechtbar und band den OGH. Auch die bereits verworfene Nichtigkeitsberufung konnte nicht erneut aufgegriffen werden.
Wie entschied der OGH über die außerordentliche Revision?
Die enthaltenen Rekurse und die Nichtigkeitsrüge wurden zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quelle und Hinweis
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Mehrere Detailgründe stehen nur im Volltextauszug; die zugeordneten Quellen-IDs belegen insoweit das Ergebnis.
Der materielle Anspruchsgrund ist im gelieferten Auszug nicht näher beschrieben.
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