RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob73/26z
Entscheidungsdatum
2026-08-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00073.26Z.0818.000
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0070OB00073_26Z0000_000

Sachverhalt

Für den Gärtnereibetrieb der Kläger bestand ein Versicherungsvertrag mit Technik- und Leitungswasserversicherung. Vereinbart waren die Bedingungen F 454 und AWBK, jeweils in der Fassung 10/2011. Am 29. September 2022 brach eine Schweißnaht im Wärmetauscher eines Heizkessels. Dadurch gelangte Heizungs- beziehungsweise Kreislaufwasser in den Brennraum und beschädigte den Heizkessel. Der Versicherer lehnte die Deckung ab. [6]

Die Kläger begehrten 234.878,40 EUR samt Anhang. Das Erstgericht sprach ihnen 223.867,80 EUR samt Anhang aus der Leitungswasserversicherung zu und wies das Mehrbegehren ab. Das Berufungsgericht wies die Klage zur Gänze ab: Es fehlten sowohl eine von außen verursachte Beschädigung als auch ein Wasseraustritt aus der angeschlossenen Einrichtung. Dagegen erhoben die Kläger außerordentliche Revision. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt die Revision für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Erfordernis des Wasseraustritts aus angeschlossenen Einrichtungen fehlte. Inhaltlich war das Rechtsmittel jedoch nicht berechtigt. [3]

Ergebnis

Der OGH gab der Revision nicht Folge. Damit blieb es bei der vollständigen Abweisung des Klagebegehrens. Die Kläger müssen dem beklagten Versicherer die Kosten des Revisionsverfahrens von 3.460 EUR einschließlich 576,67 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen ersetzen. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Entscheidend waren die konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen in der Fassung 10/2011 und die allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung. Die Beurteilung betrifft diese Bedingungslage. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH bestätigte die fehlende Deckung aus beiden Versicherungssparten. Der Übertritt von Heizungswasser aus dem Wärmetauscher in den Brennraum blieb innerhalb der versicherten Sache und der angeschlossenen Einrichtung Heizkessel. Damit fehlten sowohl die von außen verursachte Beschädigung nach den F 454 als auch der erforderliche Wasseraustritt nach den AWBK.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 3.460 EUR (darin enthalten 576,67 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 3.460 EUR (darin enthalten 576,67 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00073_26Z0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Entscheidungsgründe:

[1] Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag für den Gärtnereibetrieb der Kläger, der ua eine Leitungswasserversicherung und eine Technikversicherung umfasst.

[2] Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Technikversicherung für Maschinen und Produktionsanlagen in der Fassung 10/2011 F 454 (in Folge F 454) und die Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserschadenversicherung (AWBK) in der Fassung 10/2011 (in Folge AWBK) zugrunde.

[3] Die F 454 lauten auszugsweise:

„Welche Gefahren sind versichert? – Artikel 3

1. Versichert sind

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Entscheidungsgründe:

[1] Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag für den Gärtnereibetrieb der Kläger, der ua eine Leitungswasserversicherung und eine Technikversicherung umfasst.

[2] Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Technikversicherung für Maschinen und Produktionsanlagen in der Fassung 10/2011 F 454 (in Folge F 454) und die Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserschadenversicherung (AWBK) in der Fassung 10/2011 (in Folge AWBK) zugrunde.

[3] Die F 454 lauten auszugsweise:

„Welche Gefahren sind versichert? – Artikel 3

1. Versichert sind

nachweisbar von außen verursachte Beschädigungen, Zerstörungen sowie Verluste von versicherten Sachen durch unvorhergesehene und plötzlich eintretende Ereignisse durch

[…]

- Wasser, Feuchtigkeit oder Flüssigkeit – ausgenommen das Leitungswasserschadenrisiko; […]“

[4] Die AWBK lauten auszugsweise:

„Allgemeiner Teil

Welche Vertragsgrundlagen gelten zusätzlich? – Artikel 1

Die Bestimmungen dieser Bedingungen gelten im Einzelnen nur, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

Zusätzlich gelten die 'Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS, A97)', die 'Ergänzenden Bedingungen für die Sachversicherung (EBS)', die 'Gruppierungserläuterungen (F401)' […] und das Versicherungsvertragsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

Besonderer Teil

Was ist versichert? – Artikel 1

Versichert sind die im Versicherungsschein angeführten Sachen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben oder von ihm geleast wurden.

Weiters sind vom Versicherungsnehmer in gemieteten Räumlichkeiten eingebrachte Adaptierungen (wie z.B. Elektroinstallationen, Heizungs- und Klimaanlagen, Sanitäranlagen, etc.) versichert sofern nicht aus einer anderen Versicherung eine Leistung erlangt werden kann.

[…]

Welche Gefahren sind versichert? – Artikel 4

Leitungswasser ist Wasser in Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder angeschlossener Einrichtungen (wie z.B. Warmwasserversorgungs-, Zentralheizungs-, Fußbodenheizungs- und Schwimmbadversorgungsanlagen).

Versichert sind

- Schäden durch Austreten von Leitungswasser aus den vorgenannten Rohren und Einrichtungen, unabhängig davon in welchem Aggregatzustand sich das Wasser befindet;

- die unvermeidlichen Folgen eines solchen Ereignisses. […]“

[5] Im versicherten Betriebsgebäude Biomasseanlage befand sich ein Heizkessel, der aus einem Wärmetauscher und dem Brennraum bestand. Am 29. 9. 2022 konnte durch den Bruch einer Schweißnaht im Wärmetauscher befindliches Heizungs- bzw Kreislaufwasser in den Brennraum des Heizkessels eindringen, wodurch es zu Schäden am Heizkessel kam. Die Beklagte lehnte den Eintritt in den Schadenfall ab.

[6] Die Kläger begehren 234.878,40 EUR sA aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Der Schaden sei sowohl von der Technik- als auch der Leitungswasserversicherung umfasst, weil er die unmittelbare Folge von Leitungswasser sei, welches aus wasserführenden Rohrleitungen oder angeschlossenen Einrichtungen ausgetreten sei.

[7] Die Beklagte wendet – soweit im Revisionsverfahren wesentlich – ein, von der Technikversicherung seien nur nachweisbar von außen verursachte Beschädigungen und Zerstörungen umfasst, die hier nicht vorliegen. Die AWBK seien nur anwendbar, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen worden wären. Im konkreten Fall sei die Technikversicherung eine solche andere Vereinbarung, die der Leitungswasserversicherung vorgehe. Zudem werde kein Ersatz für Schäden durch austretendes Wasser begehrt, sondern die Kosten für die Reparatur des schadensverursachenden Heizkessels selbst, wofür keine Deckung aus der Sparte Leitungswasserversicherung bestehe.

[8] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 223.867,80 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 11.010,60 EUR sA ab. Da keine von außen verursachte Beschädigung oder Zerstörung des Heizkessels vorliege, bestehe keine Deckung aus der Technikversicherung. Die Schäden am Heizkessel seien durch austretendes Leitungswasser entstanden und daher von der Leitungswasserversicherung gedeckt. Art 1 AWBK stehe dem nicht entgegen, weil die Bestimmung dahin auszulegen sei, dass ein Schadenfall vom Versicherungsschutz der Leitungswasserversicherung nur dann gedeckt sei, wenn eine solche Deckung nicht bereits durch eine andere vereinbarte Versicherung oder Vereinbarung gegeben sei.

[9] Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung ab und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Eine Deckung aus der Technikversicherung scheide aus, weil keine von außen verursachten Beschädigungen oder Zerstörungen des Heizkessels vorliegen. Art 1 AWBK stelle eine Subsidiaritätsklausel dar, die nicht greife, weil keine Deckung aus der Technikversicherung bestehe. Aus der Leitungswasserversicherung sei aber dennoch keine Deckung gegeben, weil nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine lediglich innerhalb der angeschlossenen Einrichtung vorhandene Undichtheit kein Austreten von Leitungswasser aus der angeschlossenen Einrichtung darstelle.

[10] Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision der Kläger mit dem Antrag, das Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

[11] Die Beklagte begehrt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision der Kläger als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00073_26Z0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[12] Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Erfordernisses des Austretens von Leitungswasser aus angeschlossenen Einrichtungen in der Leitungswasserversicherung fehlt, sie ist jedoch nicht berechtigt.

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[12] Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Erfordernisses des Austretens von Leitungswasser aus angeschlossenen Einrichtungen in der Leitungswasserversicherung fehlt, sie ist jedoch nicht berechtigt.

[13] 1.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).

[14] 1.2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind (RS0080166 [T10]). Den Versicherungsnehmer trifft für das Vorliegen des Versicherungsfalls nach der allgemeinen Risikoumschreibung die Behauptungs- und Beweislast (vgl RS0043438; RS0080003).

Zur Technikversicherung

[15] 2.1. Nach den Feststellungen handelt es sich beim beschädigten Heizkessel um eine Betriebsanlage, die aus einem Wärmetauscher und einem Brennraum, also zwei Einheiten, besteht. Der Schaden ist durch einen Bruch einer Schweißstelle innerhalb des Wärmetauschers eingetreten.

[16] 2.2. Die Vorinstanzen haben ausgehend von diesen Feststellungen zutreffend eine Deckung aus der Technikversicherung abgelehnt, weil keine nach Art 3 F454 geforderte von außen verursachte Beschädigung oder Zerstörung des Heizkessels vorliegt.

[17] 2.3. Dass durch die funktionale Trennung der beiden Einheiten Wärmetauscher und Brennraum innerhalb der Maschine „Heizkessel“ eine Beschädigung (des Brennraums) von außen eingetreten sei, weil das Wasser aus dem Wärmetauscher ausgetreten sei und den Brennraum beschädigt habe, und dies bereits den Versicherungsfall verwirklicht, wie von der Revision argumentiert, findet keine Grundlage in den vereinbarten Bedingungen, die nicht auf die einzelnen (Austausch-)Einheiten, sondern auf die versicherte Sache abstellen und eine Beschädigung oder Zerstörung dieser von außen verlangen (zur diesbezüglich abweichenden Bedingungslage in Deutschland Voit in Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz32 [2024] ABE 2011 A.2.2. und AMB 2011 A2.2).

[18] Mit dem Wortlaut der Bestimmung ist es außerdem nicht in Einklang zu bringen, dass für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer allein maßgeblich sei, ob der Schaden nicht zum normalen Betriebsablauf gehöre und auch ein Ereignis, das von einem anderen Teil der Maschine ausgegangen sei, ein von außen kommender Schadenfaktor sei. Diese Ansicht wird von der Revision auch nicht begründet.

Zur Leitungswasserversicherung

[19] 3. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend beurteilt, dass Art 1 erster Satz Allgemeiner Teil AWBK einer Deckung aus der Leitungswasserversicherung nicht entgegensteht. Die Bestimmung stellt aber keine Subsidiaritätsklausel dar, sondern mit ihr wird aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers klargestellt, dass speziellere (etwa einzelvertragliche) Vereinbarungen zur Leitungswasserversicherung den AWBK vorgehen. Die im Bündelversicherungsvertrag ebenfalls enthaltene Technikversicherung stellt keine derartige speziellere Vereinbarung dar, sondern deckt andere Risiken als die Leitungswasserversicherung ab, und hat daher keinen Einfluss auf die Gültigkeit der AWBK.

[20] 4. Das Berufungsgericht kam unter Verweis auf die Entscheidung 7 Ob 184/22t zum Ergebnis, dass der Heizkessel in seiner Gesamtheit als angeschlossene Einrichtung zu qualifizieren sei und verneinte den Versicherungsfall, weil der Austritt von Leitungswasser innerhalb der angeschlossenen Einrichtung Heizkessel, nicht aber aus deren Zu- oder Ableitungsrohren oder aus der Einrichtung selbst erfolgt sei.

[21] Demgegenüber vertritt die Revision, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unter „Leitungswasser“ Wasser verstehe, das einem Rohrsystem entstamme (Heizkreislauf) und bestimmungswidrig aus diesem austrete und einen Schaden verursache.

[22] Argumente für diese Rechtsansicht liefert die Revision nicht. Die von ihr zitierte Rechtsprechung zur engen Auslegung von Risikoausschlüssen ist nicht einschlägig, weil hier kein Ausschlussgrund, sondern die primäre Risikobegrenzung in Frage steht. Es trifft auch nicht zu, dass das Berufungsgericht Deckungsvoraussetzungen über den Wortlaut der Klausel hinaus verschärft.

[23] 5.1. Die Leitungswasserschaden-Versicherung war bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Fachsenats. Diese Rechtsprechung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Versicherung gegen Leitungswasser bietet Schutz gegen Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen entstehen. Sie ist eine Sachversicherung, die dem Erhalt des Gebäudes, sohin des Eigentums des Versicherungsnehmers dient (7 Ob 118/17d mwN; RS0113625). Unter Leitungswasser ist aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austretendes Wasser zu verstehen, wobei der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung umfasst (vgl RS0123409).

[24] 5.2. Eine angeschlossene Einrichtung im Sinn des – hier – Art 4 AWBK ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist (7 Ob 135/22m; 7 Ob 118/17d je mwN).

[25] 6.1. Der Heizkessel, der aus den beiden Einheiten Wärmetauscher und Brennraum besteht, bildet nach Anschluss an die Heizungsanlage mit dieser zusammen ein geschlossenes System. Er ist daher eine angeschlossene Einrichtung im Sinn der Versicherungsbedingungen.

[26] 6.2. Zu 7 Ob 184/22t wurde das Vorliegen des Risikoausschlusses des Art 2.4 AWB 2009 (Nicht versichert, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses: […] 4. Bruchschäden an Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen) mit der Begründung bejaht, dass der Bruch an einer Rohrleitung eingetreten ist, die ein Bestandteil der angeschlossenen Einrichtung „Pufferspeicher“ war. Somit lag ein Bruchschaden an der angeschlossenen Einrichtung selbst und kein vom Ausschluss nicht erfasster Bruchschaden an einer wasserführenden Leitung vor. Die Leitungen innerhalb einer angeschlossenen Einrichtung sind demnach dieser und nicht den (übrigen) wasserführenden Leitungen zuzurechnen. Nichts anderes hat beim hier zu beurteilenden Heizkessel und dessen Bestandteil Wärmetauscher zu gelten.

[27] 6.3. Nach den AWBK sind von der Leitungswasserversicherung (nur) Schäden durch Austreten von Leitungswasser aus den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder angeschlossenen Einrichtungen erfasst. Es wird also nicht darauf abgestellt, dass das Leitungswasser in dafür nicht vorgesehene Bereiche innerhalb des Leitungssystems oder der Einrichtung gelangt, sondern es ist ein Austreten aus den Rohren und Einrichtungen erforderlich. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht dies dahingehend, dass das Leitungswasser tatsächlich aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder einer angeschlossenen Einrichtung selbst ausgetreten sein muss, um einen versicherten Schaden darzustellen.

[28] 6.4. Die angeschlossene Einrichtung ist dabei in in ihrer Gesamtheit zu betrachten (vgl 7 Ob 184/22t), sodass hier wesentlich ist, dass der Wärmetauscher, in dem eine Schweißnaht gebrochen ist, einen Teil der angeschlossenen Einrichtung Heizkessel darstellt.

[29] 7. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ist Leitungswasser aber weder aus Zu- oder Ableitungsrohren, noch aus der angeschlossenen Einrichtung selbst ausgetreten. Damit wurde der Versicherungsfall gerade nicht verwirklicht.

[30] 8. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00073_26Z0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* A* und 2. K* A*, beide vertreten durch die Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 234.878,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2026, GZ 2 R 168/25b‑38, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Oktober 2025, GZ 48 Cg 8/24x‑32, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00073_26Z0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 3.460 EUR (darin enthalten 576,67 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00073_26Z0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag für den Gärtnereibetrieb der Kläger, der ua eine Leitungswasserversicherung und eine Technikversicherung umfasst.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00073_26Z0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Der Wasserübertritt zwischen Wärmetauscher und Brennraum war kein Austritt aus der angeschlossenen Einrichtung Heizkessel.
  • Für den Schaden von außen nach Art 3 F 454 zählt die versicherte Sache, nicht ihre einzelne Funktionseinheit.
  • Die gebündelte Technikversicherung verdrängt die Leitungswasserversicherung nicht.
  • Die Entscheidung betrifft die primäre Risikobegrenzung, nicht die Anwendung eines Risikoausschlusses.

Häufige Fragen

Warum bestand für den Heizkesselschaden keine Leitungswasserdeckung?

Das Wasser gelangte vom Wärmetauscher in den Brennraum und blieb damit innerhalb der angeschlossenen Einrichtung Heizkessel. Art 4 AWBK verlangt hingegen einen Austritt aus den bezeichneten Rohren oder Einrichtungen.

Warum leistete auch die Technikversicherung nicht?

Art 3 F 454 setzt eine von außen verursachte Beschädigung voraus. Versicherte Sache war der gesamte Heizkessel. Die funktionale Trennung von Wärmetauscher und Brennraum machte den internen Wasserübertritt nicht zu einer äußeren Einwirkung.

Geht die Technikversicherung nach den AWBK der Leitungswasserversicherung vor?

Nein. Der OGH verstand Art 1 erster Satz des Allgemeinen Teils der AWBK nicht als Subsidiaritätsklausel. Die Technikversicherung deckt andere Risiken und ist keine speziellere Vereinbarung zur Leitungswasserversicherung.

Quelle und Hinweis

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Der gelieferte Volltextauszug bricht in Randziffer 27 ab; der Spruch liegt vollständig vor.

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