RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob43/26p
Entscheidungsdatum
2026-07-17
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00043.26P.0717.000
Dokumentnummer
JJT_20260717_OGH0002_0070OB00043_26P0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt einen Schrägaufzug, der bei der Beklagten durch eine Maschinenbruchversicherung nach den AMB 1998 in der Fassung 07/2012 versichert ist. Durch die systembedingte Abnützung der Schleifkohlen kollidierte der Kohlenträger mit der Stromschienenverbindung. Dabei wurde die Anlage beschädigt und abgeschaltet. Auslöser war, dass die Kohlen nicht ausgetauscht wurden, bevor der Abstand von 3 mm unterschritten wurde. [6]

Die Klägerin begehrte 52.666,94 EUR samt Anhang. Sie berief sich auf einen Bedienungsfehler und bestritt eine Verletzung der Wartungspflichten. Die Beklagte machte einen ausgeschlossenen Verschleißschaden sowie eine Obliegenheitsverletzung geltend. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht verpflichtete die Beklagte hingegen zur Zahlung: Es verneinte einen Allmählichkeitsschaden und eine schuldhafte Verletzung der Wartungsobliegenheit. [6]

Ausführungen des OGH

Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Für die Prüfung des Risikoausschlusses legte der OGH das der Revision zugrunde liegende und von der Klägerin sowie den Vorinstanzen geteilte Verständnis zugrunde: Art 2.3.8 AMB 1998 schließt als Allmählichkeitsklausel nur Schäden aus, die eine nachweisbar unmittelbare Folge dauernder Einflüsse sind. [6] [3]

Ergebnis

Der OGH wies mit Beschluss vom 17. Juli 2026 die außerordentliche Revision der Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieb die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung von 52.666,94 EUR samt Anhang bestehen. Die Entscheidung betrifft die konkrete Schadensentstehung und das zugrunde gelegte Verständnis der Ausschlussklausel; sie besagt nicht, dass Verschleißfolgen generell versichert sind. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Maßgeblich waren die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und die vereinbarten Versicherungsbedingungen. § 6 VersVG wird in Art 5 AMB 1998 als Maßstab für die Leistungsfreiheit bei Verletzung der dort geregelten Obliegenheiten genannt. [1] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Versicherers zurück. Auf Grundlage des zugrunde gelegten Klauselverständnisses war der Kollisionsschaden keine unmittelbare Folge einer länger dauernden schädigenden Einwirkung. Auch die Beurteilung, dass die Versicherungsnehmerin angesichts der zweitägigen Wartungseinschulung keine schuldhafte Obliegenheitsverletzung traf, bedurfte keiner Korrektur.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260717_OGH0002_0070OB00043_26P0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Klägerin betreibt einen Schrägaufzug, der vom mit der Beklagten abgeschlossenen Maschinenbruchversicherungsvertrag umfasst ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten AMB 1998 idF 07/2012 (AMB 1998) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 2 - Versicherte Gefahren und Schäden

1. Versicherungsschutz besteht für unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sachen durch

1.1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit;

[...]

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Begründung:

[1] Die Klägerin betreibt einen Schrägaufzug, der vom mit der Beklagten abgeschlossenen Maschinenbruchversicherungsvertrag umfasst ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten AMB 1998 idF 07/2012 (AMB 1998) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 2 - Versicherte Gefahren und Schäden

1. Versicherungsschutz besteht für unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sachen durch

1.1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit;

[...]

3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache, nicht auf Schäden, die eingetreten sind [...]

3.8. als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse und/oder Einwirkungen chemischer, thermischer, auch mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art, durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige, oder infolge von Korrosion, Oxydation, Rost, Schlamm, Kesselstein und Ablagerungen aller Art; [...]

Artikel 5 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) vor Eintritt des Schadenfalls

1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) ist verpflichtet, dafür zu sorgen oder sorgen zu lassen, dass die versicherten Sachen

- in technisch einwandfreiem betriebsfähigem Zustand sind;

- entsprechend den Herstellerempfehlungen betrieben und gewartet werden;

- nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden. [...]

3. Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.“

[2] Beim Schrägaufzug trat durch eine systembedingte Abnützung der Schleifkohlen eine Kollision des Kohlenträgers mit der Stromschienenverbindung auf, die zu Beschädigungen und der Abschaltung der Anlage führten. Auslöser der Kollision war der Umstand, dass die Kohlen nicht getauscht wurden, bevor der Abstand von 3 mm unterschritten wurde.

[3] Die Klägerin begehrt 52.666,94 EUR sA aus dem Versicherungsvertrag und bringt – soweit für das Revisionsverfahren wesentlich – vor, Art 2.3.8. der AMB 1998 greife nicht, weil nicht der Verschleiß der Kohle zum Schaden geführt habe, sondern ein Bedienungsfehler. Sie habe keine Wartungspflichten verletzt.

[4] Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe gegen die in Art 5 AMB 1998 vereinbarte Obliegenheit verstoßen. Es sei zu einem Verschleißschaden (Alterung) gekommen, der ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache nach Art 2.3.8. der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei.

[4] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und bejahte einen Allmählichkeitsschaden im Sinne des Art 2.3.8. AMB 1998. Außerdem habe die Klägerin die Obliegenheiten nach Art 5 AMB 1998 verletzt.

[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 52.666,94 EUR sA. Der Schaden sei nicht entstanden, weil über längere Zeit schädigende Einflüsse aufgrund der langen Einwirkungszeit zu einem Schaden geführt hätten. Art 2.3.8. AMB 1998 sei daher nicht erfüllt. Die Klägerin habe sich um eine Einschulung der mit der Wartung betrauten Personen gekümmert und die vereinbarte Obliegenheit daher nicht schuldhaft verletzt.

[6] Die außerordentliche Revision der Beklagten dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260717_OGH0002_0070OB00043_26P0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[7] 1.1 Der Revision liegt das von der Klägerin und den Vorinstanzen geteilte Verständnis zugrunde, dass Art 2.3.8. AMB 1998 als „Allmählichkeitsklausel“ (nur) Schäden ausschließt, die eine nachweisbar unmittelbare Folge dauernder Einflüsse sind.

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[7] 1.1 Der Revision liegt das von der Klägerin und den Vorinstanzen geteilte Verständnis zugrunde, dass Art 2.3.8. AMB 1998 als „Allmählichkeitsklausel“ (nur) Schäden ausschließt, die eine nachweisbar unmittelbare Folge dauernder Einflüsse sind.

[9] 1.2 Der Oberste Gerichtshof hat zu Art 7.9 AHVB 1986 (7 Ob 228/99a – „Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emissionen oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen [wie Rauch, Ruß, Staub usw]“) und Art 3 der Klipp & Klar-Bedingungen Eigenheim (7 Ob 139/11h – „Nicht versichert sind Schäden […] durch allmähliche Einwirkung“) ausgesprochen, dass das Wesen der allmählichen Einwirkung im längeren Vorhandensein einer Ursache in etwa gleichbleibendem Umfang besteht, sodass der Schaden nicht durch die einmalige kurzfristige Einwirkung herbeigeführt werden kann, sondern die Ursache gerade im ständigen Einwirken liegt. Bei „Allmählichkeitsschäden“ handelt es sich um kontinuierliche, gewissermaßen schleichende Prozesse, deren Beginn und Ende ebenso wie der Eintritt des Schadens regelmäßig zeitlich nicht eindeutig fixierbar sind. Wäre die Einwirkung kurzfristig gewesen, hätte sie keinen messbaren Schaden verursachen können. Erst die längere Dauer dieser Vorgänge führt zum Schaden (7 Ob 139/11h mwN; 7 Ob 228/99a). Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluss von Gefahrenlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadensursprungs sowie der Verantwortlichkeit oft schwierig ist (vgl 7 Ob 15/92 = VR 1993/299; RS0081824; RS0081842). Die „allmähliche Einwirkung“ muss hinsichtlich der einwirkenden Ursache, nicht aber hinsichtlich des Schadensereignisses gegeben sein (vgl RS0080358).

[8] 1.3 Diesen Fällen lag aber jeweils eine von außen einwirkende, ungewollte und ungeplante Ursache zugrunde. Hier hingegen fand eine geplante und systembedingte Verringerung der Schleifkohle statt, die nach den Feststellungen eine widerstands- und reibungsärmere Stromübertragung gewährleisten soll.

[9] Die planmäßige und betriebsbedingte Abnützung von Verschleißteilen wirkt nicht negativ auf die Gesamtsache ein. Erst wenn Verschleißteile nicht (rechtzeitig) getauscht werden, droht ein Schaden, der seinerseits unmittelbar eintreten oder Folge einer länger dauernden Einwirkung des abgenützten Teils sein kann. Davon ausgehend und unter Zugrundelegung des dargestellten Parteienverständnisses zur vorliegenden Ausschlussklausel, bedarf die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Ausschluss sei mangels Allmählichkeit der Schadensentstehung nicht verwirklicht, keiner Korrektur, weil die Kohlen nicht im Sinne der Klausel auf das System eingewirkt haben.

[10] Die Argumentation der Revision, die Abnutzung der Schleifkohle habe als Ursache unmittelbar in den Schaden gemündet, lässt das Erfordernis einer länger dauernden schädigend einwirkenden Ursache außer Betracht, die hier nicht vorlag.

[11] 2. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin angesichts der gebuchten zweitägigen Einschulung für sämtliche mit der Wartung betrauten Personen, davon ausgehen habe dürfen, dass diese im Rahmen der Schulung über alle wichtigen Kontrollmaßnahmen informiert würden, weshalb sie nicht schuldhaft gegen die vereinbarte Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Wartung verstoßen habe, bedarf keiner Korrektur.

[12] Dass es sich um eine bloß „kursorische“ Einschulung gehandelt hat, wie die Revision ausführt, ist angesichts deren zweitägiger Dauer nicht nachvollziehbar und wird von der Beklagten auch nicht begründet.

[13] 3. Insoweit die Revision ein Organisationsverschulden der Klägerin bei der Wartung behauptet, weil die Herstellervorgaben eine Kontrolle der Schleifkohlen alle zwei Monate vorgesehen hätten, die Klägerin aber lediglich eine halbjährliche Wartung durch Experten beauftragt habe, verstößt sie damit gegen das Neuerungsverbot. Im Übrigen legt sie nicht schlüssig dar, warum auch die wöchentlichen und monatlichen Wartungen einer externen Person hätten übertragen werden müssen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260717_OGH0002_0070OB00043_26P0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* GmbH, *, vertreten durch Kroker Tonini Höss & Lajlar Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Günther Egger, Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 52.666,94 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Februar 2026, GZ 4 R 165/25h‑40, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Klägerin betreibt einen Schrägaufzug, der vom mit der Beklagten abgeschlossenen Maschinenbruchversicherungsvertrag umfasst ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten AMB 1998 idF 07/2012 (AMB 1998) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260717_OGH0002_0070OB00043_26P0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Planmäßiger Verschleiß eines Bauteils ist nicht ohne Weiteres eine dauernde schädigende Einwirkung auf die Gesamtsache.
  • Für die Allmählichkeit ist die einwirkende Ursache maßgeblich, nicht die Dauer des Schadensereignisses.
  • Die zweitägige Einschulung stützte hier die Verneinung einer schuldhaften Verletzung der Wartungsobliegenheit.
  • Die Zurückweisung der Revision ließ den Zahlungszuspruch des Berufungsgerichts bestehen.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 7Ob43/26p zur Maschinenbruchversicherung?

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Versicherers zurück. Die Verneinung des Allmählichkeitsausschlusses und einer schuldhaften Wartungsobliegenheitsverletzung durch das Berufungsgericht bedurfte im konkreten Fall keiner Korrektur.

Ist jeder durch Verschleiß ausgelöste Schaden ausgeschlossen?

Das lässt sich aus dieser Entscheidung nicht ableiten. Hier fehlte unter dem zugrunde gelegten Klauselverständnis eine länger dauernde schädigende Einwirkung auf das System. Die planmäßige Abnützung der Schleifkohlen allein genügte dafür nicht.

Welche Bedeutung hatte die zweitägige Wartungseinschulung?

Die Klägerin durfte nach der vom OGH nicht beanstandeten Beurteilung erwarten, dass die mit der Wartung betrauten Personen über alle wichtigen Kontrollmaßnahmen informiert würden. Dies stützte die Verneinung einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung.

Warum wurde der Vorwurf eines Organisationsverschuldens nicht berücksichtigt?

Die Revision berief sich auf zweimonatige Kontrollvorgaben und lediglich halbjährlich beauftragte Expertenwartungen. Dieser Vorwurf verstieß gegen das Neuerungsverbot. Außerdem fehlte eine schlüssige Erklärung für die behauptete Notwendigkeit weiterer externer Wartungen.

Quelle und Hinweis

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