RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob119/26i
Entscheidungsdatum
2026-08-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00119.26I.0818.000
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0070OB00119_26I0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin war Eigentümerin einer Segelyacht des Typs Beneteau Sense 50, die vor der Küste Mallorcas mit einem Hindernis kollidierte und zerstört wurde. Ihr Geschäftsführer führte das Schiff. Er verfügte seit 23 Jahren über ein kroatisches Küstenpatent und segelte regelmäßig. Seine ebenfalls mit einem Bootspatent ausgestattete Lebensgefährtin begleitete ihn. Beide kannten die Yacht aus siebenjähriger Nutzung gut. [2]

Zwischen der Klägerin und dem beklagten Versicherer bestand eine Vollkasko- und Haftpflichtversicherung für die Yacht. Die Vollkaskobedingungen sahen grundsätzlich die Deckung aller Gefahren unter Berücksichtigung vertraglicher Ausschlüsse und Sonderregelungen vor. Nach Artikel 6 war der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer, der Bootsführer oder ein Insasse den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte. [6]

Während die Yacht in Küstennähe mit 4 bis 6 Knoten auf Autopilot weitersegelte, ging der Skipper zur Suche nach der Ursache eines als schwerwiegend erkannten Motorraumproblems unter Deck. Seine Lebensgefährtin kniete außen am Deck und hielt die Treppe, die den Motorraum abdeckte. Damit hielt niemand Ausguck. Nach den Feststellungen hätten mehrere ohne Weiteres mögliche Maßnahmen die Kollision verhindern können. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte, ob die außerordentliche Revision eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte, und verneinte dies. Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens lag nach seiner Prüfung nicht vor. [3]

Ergebnis

Das Erstgericht hatte der Klägerin 278.572,12 EUR samt Anhang zugesprochen und das Mehrbegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in eine vollständige Klageabweisung ab. Der OGH wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die vollständige Klageabweisung blieb damit bestehen. [6] [1]

Die Entscheidung betrifft die konkrete Kombination aus unbeaufsichtigter Fahrt in Küstennähe, fehlendem Ausguck und unterlassenen möglichen Abhilfemaßnahmen. Sie enthält keine pauschale Aussage, wonach bereits jede Verwendung eines Autopiloten grob fahrlässig wäre. [6]

Rechtsgrundlagen

Maßgeblich waren die vertragliche Regelung zur Leistungsfreiheit und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. Die Vollkaskobedingungen verwiesen ergänzend auf österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisnormen des internationalen Privatrechts. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH sah keinen Korrekturbedarf an der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Weitersegeln einer Yacht in Küstennähe auf Autopilot ohne Ausguck bei unterlassenen, ohne Weiteres möglichen Abhilfemaßnahmen grob fahrlässig war. Die Überforderung durch den Motorausfall änderte daran nichts, weil eine subjektive Unfähigkeit zur Beobachtung oder zu Abhilfemaßnahmen nicht feststand. Die außerordentliche Revision der Versicherungsnehmerin wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00119_26I0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Klägerin war Eigentümerin eines Segelbootes Beneteau Sense 50 (in der Folge Segelyacht). Die Segelyacht kollidierte vor der Küste Mallorcas mit einem Hindernis und wurde dabei zerstört. Als Schiffsführer agierte der Geschäftsführer der Klägerin (in der Folge Skipper), der seit 23 Jahren über ein kroatisches Küstenpatent verfügt und in den Sommermonaten regelmäßig segelt. Er segelte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, mit welcher er bereits seit 2005 Segeltörns unternimmt. Die beiden segeln seit Fertigstellung des Bootes vor sieben Jahren mit der Yacht und kennen diese gut. Auch die Lebensgefährtin hat ein Bootspatent.

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Begründung:

[1] Die Klägerin war Eigentümerin eines Segelbootes Beneteau Sense 50 (in der Folge Segelyacht). Die Segelyacht kollidierte vor der Küste Mallorcas mit einem Hindernis und wurde dabei zerstört. Als Schiffsführer agierte der Geschäftsführer der Klägerin (in der Folge Skipper), der seit 23 Jahren über ein kroatisches Küstenpatent verfügt und in den Sommermonaten regelmäßig segelt. Er segelte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, mit welcher er bereits seit 2005 Segeltörns unternimmt. Die beiden segeln seit Fertigstellung des Bootes vor sieben Jahren mit der Yacht und kennen diese gut. Auch die Lebensgefährtin hat ein Bootspatent.

[2] Zwischen der Klägerin als Versicherungsnehmerin und der Beklagten als Versicherer bestand ein Vollkasko- und Haftpflichtversicherungsvertrag für die Segelyacht.

[3] Die Allgemeinen Bedingungen für die Vollkaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen (2021) lauten auszugsweise:

„Artikel 2 Gesetzliche Grundlagen

Soweit in den vertraglichen Vereinbarungen keine besondere Regelung getroffen ist, gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisnormen des internationalen Privatrechts. [...]

[...]

Artikel 4 Umfang der Versicherung, versicherte Kosten

(1) [Die Beklagte] trägt – unter Berücksichtigung der Ausschlüsse gemäß Artikel 5 und den Sonderregelungen zu den persönlichen Gegenständen Artikel 1 (3) – alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

[...]

Artikel 6 Verschulden

Die [Beklagte] ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Bootsführer oder einer der Insassen des versicherten Fahrzeuges den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.“

[4] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 278.572,12 EUR sA und wies das Mehrbegehren ab.

[5] Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinn einer gänzlichen Klageabweisung ab.

[6] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[7] Die Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:

[8] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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[7] Die Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:

[8] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

[9] 2.1. Im Allgemeinen ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (RS0030644). Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (RS0085332). Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030272). In diesem Sinn ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RS0030331 [T6]; RS0080371 [T1]). Die Beurteilung des Verschuldensgrades bildet wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0087606).

[10] 2.2. Wenn das Berufungsgericht aufgrund der Feststellungen, wonach der Skipper unter Deck ging um die Fehlerursache für das von ihm als schwerwiegend erkannte Problem im Motorraum zu finden, also offenbar für zumindest mehrere Minuten, während die Segelyacht in Küstennähe mit 4 bis 6 Knoten auf Autopilot weitersegelte und auch seine Lebensgefährtin außen am Deck kniete und dabei die Treppe hielt, die den Motorraum abdeckte, also keinen „Ausguck“ hielt, in Verbindung mit dem Umstand, dass die Kollision durch mehrere ohne Weiteres mögliche Maßnahmen hätte vermieden werden können (etwa durch manuelles Steuern und Einholen des Vorsegels, eine Kursänderung, Beidrehen oder eine „Notankerung“), das Vorliegen grober Fahrlässigkeit bejahte, bedarf dies keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof, wurden doch Regeln sicherer Schiffsführung in einer Weise verletzt, bei der der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Skipper und seine Lebensgefährtin infolge des Motorausfalls „völlig überfordert“ waren. Es steht nämlich nicht fest, dass sie dadurch subjektiv außerstande gewesen wären, die Umgebung zu beobachten oder eine der genannten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

[11] Da das Berufungsgericht dem Skipper nicht vorwarf, er habe den Motor nicht reparieren können, sondern dass er die Umgebung unbeaufsichtigt gelassen und keine der in den Feststellungen aufgezählten Abhilfemaßnahmen ergriffen habe, spielt es keine Rolle, ob er zur Reparatur des Motors in der Lage gewesen wäre.

[12] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* s.r.o., *, Slowakei, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H* Versicherungs-Aktiengesellschaft, *, Deutschland, vertreten durch die Sunder‑Plaßmann Loibner & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 325.870 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Juni 2026, GZ 33 R 71/26t‑86, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Klägerin war Eigentümerin eines Segelbootes Beneteau Sense 50 (in der Folge Segelyacht). Die Segelyacht kollidierte vor der Küste Mallorcas mit einem Hindernis und wurde dabei zerstört. Als Schiffsführer agierte der Geschäftsführer der Klägerin (in der Folge Skipper), der seit 23 Jahren über ein kroatisches Küstenpatent verfügt und in den Sommermonaten regelmäßig segelt. Er segelte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, mit welcher er bereits seit 2005 Segeltörns unternimmt. Die beiden segeln seit Fertigstellung des Bootes vor sieben Jahren mit der Yacht und kennen diese gut. Auch die Lebensgefährtin hat ein Bootspatent.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00119_26I0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Entscheidend war nicht die Autopilotnutzung allein, sondern das Zusammenspiel aus küstennaher Fahrt ohne Ausguck und unterlassenen Abhilfemaßnahmen.
  • Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen objektiv besonders schweren und auch subjektiv schwerstens vorwerfbaren Sorgfaltsverstoß.
  • Die festgestellte Überforderung belegte hier keine subjektive Unfähigkeit zur Umgebungsbeobachtung oder zu Abhilfemaßnahmen.
  • Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen; die vollständige Klageabweisung durch das Berufungsgericht blieb bestehen.

Häufige Fragen

Warum wurde das Verhalten des Skippers als grob fahrlässig beurteilt?

Die Yacht segelte in Küstennähe mit 4 bis 6 Knoten auf Autopilot weiter, ohne dass jemand Ausguck hielt. Zugleich unterblieben mehrere nach den Feststellungen ohne Weiteres mögliche Maßnahmen zur Kollisionsvermeidung. Der OGH sah keinen Korrekturbedarf an dieser Beurteilung.

War die Überforderung durch den Motorausfall entschuldbar?

Die Überforderung änderte im konkreten Fall die Beurteilung nicht. Es stand nicht fest, dass der Skipper und seine Lebensgefährtin deshalb die Umgebung nicht beobachten oder keine Abhilfemaßnahme ergreifen konnten.

Musste der Skipper den Motor selbst reparieren können?

Darauf kam es nicht an. Vorgeworfen wurden ihm die fehlende Umgebungsbeobachtung und die unterlassenen Abhilfemaßnahmen, nicht die fehlende Fähigkeit zur Motorreparatur.

Wie entschied der OGH in 7Ob119/26i?

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Damit blieb die vollständige Klageabweisung durch das Berufungsgericht bestehen.

Quelle und Hinweis

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Das Holding ist eine redaktionelle Zusammenfassung und keine wörtliche Wiedergabe des Spruchs.

Die Quellen-ID ris-3 wird für den vollständig mitgelieferten Volltextauszug einschließlich der rechtlichen Beurteilung verwendet.

Die Aussage zur groben Fahrlässigkeit darf nicht zu einem generellen Verbot der Autopilotnutzung verallgemeinert werden.

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