RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
7Ob117/26w
Entscheidungsdatum
2026-08-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00117.26W.0818.000
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0070OB00117_26W0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin verlangte als Mieterin von der beklagten Vermieterin die Rückerstattung bereits bezahlter Betriebskosten. Außerdem begehrte sie die Feststellung, aufgrund ihres Mietvertrags keine Betriebskosten und besonderen Aufwendungen zahlen zu müssen. Sie begründete dies mit der behaupteten Intransparenz der einschlägigen Vertragsbestimmung. Gegenstand des Verfahrens waren 11.764,48 EUR samt Anhang und das Feststellungsbegehren. [2] [4]

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Die Mieterin erhob außerordentliche Revision. Nach der vom OGH beschriebenen Vertragsgestaltung wurde die Anwendung des MRG bereits am Beginn des Mietvertrags genannt. Unmittelbar unter der Kostenaufzählung standen Hinweise auf die Anteilsberechnung nach § 17 MRG und die Jahrespauschalverrechnung nach § 21 Abs 3 MRG. [3] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage und keine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts. Ob die formularmäßige Überwälzung von Betriebskosten gegen das Transparenzgebot verstößt, hängt nach seiner Begründung von der konkreten Ausgestaltung der Klausel ab. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb es bei der Abweisung des Rückzahlungs- und Feststellungsbegehrens durch die Vorinstanzen. [1] [3]

Die Entscheidung betrifft die konkret beurteilte Vertragsgestaltung. Daraus folgt nicht, dass jeder MRG-Verweis eine Betriebskostenklausel transparent macht. Tragend waren der erkennbare Bezug zum gesetzlichen Kostenkatalog und die unmittelbar anschließenden Erläuterungen im Mietvertrag. [6]

Rechtsgrundlagen

Die Begründung verbindet die Zulässigkeitsprüfung der außerordentlichen Revision mit den Transparenzanforderungen an AGB und den im Mietvertrag angesprochenen Vorschriften des MRG. [1] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Mieterin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Beurteilung, dass die Betriebskostenklausel den maßgeblichen MRG-Kostenkatalog ausreichend klar erkennen lässt, bedurfte keiner Korrektur. Entscheidend waren die gesetzlichen Verweise und ihre Einbettung in den Mietvertrag.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00117_26W0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Klägerin als Mieterin begehrt von der Beklagten als Vermieterin die Rückerstattung der von ihr für die Benutzung ihrer Wohnung bisher bezahlten Betriebskosten sowie die Feststellung, dass sie im Rahmen des von ihr abgeschlossenen Mietvertrags keine Betriebskosten und besonderen Aufwendungen an die Beklagte zu zahlen habe, weil die bezughabende Bestimmung im Mietvertrag intransparent sei.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00117_26W0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

[3] Die Klägerin zeigt mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

[3] Die Klägerin zeigt mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

[4] 1. Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtet hat oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Ob bei einer formularmäßigen Überwälzung von Betriebskosten ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt, ist von der konkreten Ausgestaltung der Klausel abhängig (6 Ob 67/25h [Rz 60] mwN). Vor diesem Hintergrund gelingt es der Klägerin nicht, eine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzuzeigen:

[5] 2. Im Hinblick auf das Transparenzgebot müssen AGB so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (RS0115217 [T14]). Dem Kunden soll die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet werden, nicht verschleiert werden (RS0115217 [T23]). Das Transparenzgebot soll dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (vgl RS0115217 [T41]). Der Verbraucher soll nicht gezwungen sein, sich die notwendigen Informationen – jedenfalls ohne entsprechenden klärenden Hinweis in den AGB – zusammensuchen zu müssen (RS0115217 [T101]). In diesem Zusammenhang kommt es letztlich auch darauf an, ob eine entsprechende Aufklärung ausreichend präsent und in ausreichend äußerlichem sowie inhaltlichem Zusammenhang zur gegenständlichen Klausel erfolgt (6 Ob 67/25h Rz 61).

[6] 3. Der Oberste Gerichtshof hat im Rahmen eines Verbandsverfahrens zu einer vergleichbaren Klausel bereits klargestellt, dass sie den Vermieter berechtigt, monatliche Pauschalbeträge zur Deckung der Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben nach §§ 21, 22 und 23 MRG sowie besonderer Aufwendungen nach § 24 MRG vorzuschreiben, wie dies auch in § 21 Abs 3 MRG vorgesehen ist. Eine solche Vereinbarung ist damit weder gröblich benachteiligend noch überraschend. Auch wenn die vom Mieter zu tragenden Kosten nicht ausdrücklich geregelt werden, ist eine solche Vereinbarung dahin auszulegen, dass die im MRG aufgezählten Betriebskosten gemeint sind (vgl 8 Ob 37/23h Rz 9 mwN).

[7] 4. Auch hier besteht schon durch den Verweis auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen kein Zweifel, dass die monatlichen Vorschreibungen nur die im MRG genannten Aufwendungen umfassen dürfen. Die Anwendung des MRG geht bereits zu Beginn aus dem Mietvertrag hervor. Zwar werden die bezughabenden Bestimmungen des MRG nicht unmittelbar bei der Aufzählung der zu tragenden Betriebskosten angeführt, unmittelbar darunter erfolgt aber bereits die Erklärung, dass sich die vom einzelnen Mieter zu tragenden Anteile nach § 17 MRG bestimmen und die Betriebskosten und besonderen Aufwendungen im Weg der Jahrespauschalverrechnung gemäß § 21 Abs 3 MRG verrechnet werden. Der Mieter muss sich damit keineswegs etwas „zusammensuchen“, sondern wird über die maßgebliche Bestimmung des § 21 MRG informiert. Die Bestimmung enthält bereits im ersten Absatz die Übersicht über zulässige Betriebskosten.

[8] 5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es komme daher in der Klausel insgesamt ausreichend klar zum Ausdruck, dass für die Betriebskostenvorschreibung der Betriebskostenkatalog des MRG zur Anwendung gelange, folgt damit höchstgerichtlicher Rechtsprechung und bedarf keiner Korrektur.

[9] 6. Aus den in ihrer Revision zitierten Entscheidungen 10 Ob 54/24z (Rz 32 f) und 9 Ob 4/23p (Rz 50 ff) ist für die Klägerin nichts gewonnen. Die Intransparenz der dort zu beurteilenden Klauseln ergab sich aus der nicht abschließenden Aufzählung von Betriebskosten und Aufwendungen („inbesondere“ bzw „allfällig sonstige“). Das ist hier gerade nicht der Fall.

[10] 7. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen zu prüfen, ob das Erfordernis der Transparenz erfüllt ist. Insbesondere hat es unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu prüfen, ob dem Verbraucher sämtliche Tatsachen mitgeteilt wurden, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtung auswirken könnten und ihm erlauben, die finanziellen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen. Bei der Beurteilung der Intransparenz von Klauseln spielt es eine entscheidende Rolle, ob die Klauseln klar und verständlich abgefasst sind und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher dadurch ermöglicht wird, auf ihn zukommende Kosten einzuschätzen (vgl etwa C‑300/23 Rz 78 mwN [Kutxabank]; C‑39/24 Rz 41 [Justa], dort jeweils zu Kosten im Zusammenhang mit einem Kredit). Die gegenständliche Klausel zu den Betriebskosten erfüllt diese Voraussetzungen ohne Zweifel. Der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist aus diesen Gründen nicht näher zu treten.

[11] 8. Die Revision ist damit insgesamt zurückzuweisen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00117_26W0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Pichler Rechtsanwalt GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wiener Wohnen, *, vertreten durch Pesek Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 11.764,48 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Mai 2026, GZ 39 R 19/26x‑13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00117_26W0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00117_26W0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Klägerin als Mieterin begehrt von der Beklagten als Vermieterin die Rückerstattung der von ihr für die Benutzung ihrer Wohnung bisher bezahlten Betriebskosten sowie die Feststellung, dass sie im Rahmen des von ihr abgeschlossenen Mietvertrags keine Betriebskosten und besonderen Aufwendungen an die Beklagte zu zahlen habe, weil die bezughabende Bestimmung im Mietvertrag intransparent sei.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00117_26W0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die Transparenz einer Betriebskostenklausel hängt von ihrer konkreten Gestaltung ab.
  • Gesetzliche Verweise und unmittelbar anschließende Erläuterungen können den maßgeblichen Kostenkatalog klar erkennbar machen.
  • Nicht abschließende Kostenaufzählungen unterscheiden sich von der hier beurteilten Klausel.
  • Die außerordentliche Revision scheiterte am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 7Ob117/26w zur Betriebskostenklausel?

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Mieterin zurück. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der MRG-Betriebskostenkatalog aus der Klausel insgesamt ausreichend klar hervorgeht, bedurfte keiner Korrektur.

Reicht ein Verweis auf das MRG für eine transparente Betriebskostenklausel?

Das lässt sich aus der Entscheidung nicht allgemein ableiten. Hier waren die konkrete Vertragsgestaltung, der Hinweis auf die Anwendung des MRG und die unmittelbar unter der Kostenaufzählung stehenden Verweise auf § 17 und § 21 Abs 3 MRG maßgeblich.

Warum halfen die Hinweise auf andere intransparente Betriebskostenklauseln nicht?

Die von der Mieterin angeführten Entscheidungen betrafen nicht abschließende Kostenaufzählungen. Eine solche Öffnung für weitere Kosten lag nach Ansicht des OGH hier gerade nicht vor.

Warum leitete der OGH kein Vorabentscheidungsverfahren ein?

Der OGH sah die unionsrechtlichen Transparenzanforderungen als zweifelsfrei erfüllt an. Die Klausel ermöglichte nach seiner Beurteilung die Einschätzung der auf den Verbraucher zukommenden Kosten.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der vollständige Wortlaut der geprüften Mietvertragsklausel ist im gelieferten Text nicht wiedergegeben.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen