RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin verlangte als Mieterin von der beklagten Vermieterin die Rückerstattung bereits bezahlter Betriebskosten. Außerdem begehrte sie die Feststellung, aufgrund ihres Mietvertrags keine Betriebskosten und besonderen Aufwendungen zahlen zu müssen. Sie begründete dies mit der behaupteten Intransparenz der einschlägigen Vertragsbestimmung. Gegenstand des Verfahrens waren 11.764,48 EUR samt Anhang und das Feststellungsbegehren. [2] [4]
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Die Mieterin erhob außerordentliche Revision. Nach der vom OGH beschriebenen Vertragsgestaltung wurde die Anwendung des MRG bereits am Beginn des Mietvertrags genannt. Unmittelbar unter der Kostenaufzählung standen Hinweise auf die Anteilsberechnung nach § 17 MRG und die Jahrespauschalverrechnung nach § 21 Abs 3 MRG. [3] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage und keine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts. Ob die formularmäßige Überwälzung von Betriebskosten gegen das Transparenzgebot verstößt, hängt nach seiner Begründung von der konkreten Ausgestaltung der Klausel ab. [3] [6]
- Grenzen der revisionsgerichtlichen Prüfung: Die Auslegung von AGB begründet nicht stets eine erhebliche Rechtsfrage. Eine Prüfung durch den OGH kommt in Betracht, wenn die zweite Instanz höchstgerichtliche Grundsätze missachtet oder Fragen von Bedeutung für Rechtseinheit und Rechtsentwicklung zu lösen sind. [6]
- Transparenz im Vertragszusammenhang: AGB müssen klare Auskunft über Rechte, Pflichten und wirtschaftliche Folgen geben. Verbraucher dürfen notwendige Informationen nicht ohne klärenden Hinweis zusammensuchen müssen. Erläuterungen müssen ausreichend präsent sein und äußerlich sowie inhaltlich mit der Klausel zusammenhängen. [6]
- Erkennbare Begrenzung auf MRG-Betriebskosten: Die gesetzlichen Verweise ließen nach Ansicht des OGH keinen Zweifel, dass nur die im MRG genannten Aufwendungen vorgeschrieben werden dürfen. Der unmittelbar folgende Hinweis auf § 21 Abs 3 MRG informierte über die maßgebliche Bestimmung, deren erster Absatz die zulässigen Betriebskosten auflistet. [6]
- Vergleichbare Klausel im Verbandsverfahren: Unter Bezugnahme auf 8 Ob 37/23h erläuterte der OGH, dass eine vergleichbare Vereinbarung monatliche Pauschalbeträge für Kosten nach §§ 21 bis 23 MRG und besondere Aufwendungen nach § 24 MRG erlaubt. Eine solche Vereinbarung ist weder gröblich benachteiligend noch überraschend. [6]
- Abgrenzung zu offenen Kostenaufzählungen: Die Entscheidungen 10 Ob 54/24z und 9 Ob 4/23p betrafen nicht abschließende Aufzählungen von Betriebskosten und Aufwendungen. Eine solche offene Aufzählung lag hier nach der Beurteilung des OGH gerade nicht vor. [6]
- Unionsrechtlicher Transparenzmaßstab: Unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidungen Kutxabank und Justa stellte der OGH auf die Einschätzbarkeit finanzieller Folgen für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ab. Er sah diesen Maßstab als erfüllt an und folgte der Anregung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb es bei der Abweisung des Rückzahlungs- und Feststellungsbegehrens durch die Vorinstanzen. [1] [3]
Die Entscheidung betrifft die konkret beurteilte Vertragsgestaltung. Daraus folgt nicht, dass jeder MRG-Verweis eine Betriebskostenklausel transparent macht. Tragend waren der erkennbare Bezug zum gesetzlichen Kostenkatalog und die unmittelbar anschließenden Erläuterungen im Mietvertrag. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Begründung verbindet die Zulässigkeitsprüfung der außerordentlichen Revision mit den Transparenzanforderungen an AGB und den im Mietvertrag angesprochenen Vorschriften des MRG. [1] [6]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO: Diese Bestimmungen bilden die Grundlage der Zurückweisung, weil die Revision keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. [1] [3]
- § 21 Abs 1 und Abs 3 MRG: Der OGH verwies auf den Betriebskostenkatalog im ersten Absatz und die Jahrespauschalverrechnung nach dem dritten Absatz. Der vertragliche Hinweis auf diese Verrechnung war für die Transparenzbeurteilung wesentlich. [6]
- § 17 sowie §§ 22 bis 24 MRG: § 17 MRG wurde im Vertrag zur Bestimmung der Mieteranteile genannt. Die §§ 22 bis 24 MRG führte der OGH im Zusammenhang mit der bereits beurteilten vergleichbaren Klausel und den davon erfassten Kosten an. [6]
- RS0121516, RS0115217 und 6 Ob 67/25h: Diese Nachweise betreffen die revisionsgerichtliche Kontrolle der AGB-Auslegung und die Transparenzanforderungen. Hervorgehoben werden klare Informationen über die Rechtsposition sowie der Zusammenhang zwischen Klausel und Erläuterung. [6]
- EuGH C-300/23 und C-39/24: Der OGH zog C-300/23, Kutxabank, Rz 78, und C-39/24, Justa, Rz 41, zum Transparenzmaßstab heran. Beide Nachweise betrafen Kosten im Zusammenhang mit einem Kredit. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Mieterin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Beurteilung, dass die Betriebskostenklausel den maßgeblichen MRG-Kostenkatalog ausreichend klar erkennen lässt, bedurfte keiner Korrektur. Entscheidend waren die gesetzlichen Verweise und ihre Einbettung in den Mietvertrag.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00117_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Klägerin als Mieterin begehrt von der Beklagten als Vermieterin die Rückerstattung der von ihr für die Benutzung ihrer Wohnung bisher bezahlten Betriebskosten sowie die Feststellung, dass sie im Rahmen des von ihr abgeschlossenen Mietvertrags keine Betriebskosten und besonderen Aufwendungen an die Beklagte zu zahlen habe, weil die bezughabende Bestimmung im Mietvertrag intransparent sei.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00117_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
[3] Die Klägerin zeigt mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
[3] Die Klägerin zeigt mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[4] 1. Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtet hat oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Ob bei einer formularmäßigen Überwälzung von Betriebskosten ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt, ist von der konkreten Ausgestaltung der Klausel abhängig (6 Ob 67/25h [Rz 60] mwN). Vor diesem Hintergrund gelingt es der Klägerin nicht, eine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzuzeigen:
[5] 2. Im Hinblick auf das Transparenzgebot müssen AGB so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält (RS0115217 [T14]). Dem Kunden soll die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet werden, nicht verschleiert werden (RS0115217 [T23]). Das Transparenzgebot soll dem Verbraucher ermöglichen, sich aus dem Vertragsformblatt zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (vgl RS0115217 [T41]). Der Verbraucher soll nicht gezwungen sein, sich die notwendigen Informationen – jedenfalls ohne entsprechenden klärenden Hinweis in den AGB – zusammensuchen zu müssen (RS0115217 [T101]). In diesem Zusammenhang kommt es letztlich auch darauf an, ob eine entsprechende Aufklärung ausreichend präsent und in ausreichend äußerlichem sowie inhaltlichem Zusammenhang zur gegenständlichen Klausel erfolgt (6 Ob 67/25h Rz 61).
[6] 3. Der Oberste Gerichtshof hat im Rahmen eines Verbandsverfahrens zu einer vergleichbaren Klausel bereits klargestellt, dass sie den Vermieter berechtigt, monatliche Pauschalbeträge zur Deckung der Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben nach §§ 21, 22 und 23 MRG sowie besonderer Aufwendungen nach § 24 MRG vorzuschreiben, wie dies auch in § 21 Abs 3 MRG vorgesehen ist. Eine solche Vereinbarung ist damit weder gröblich benachteiligend noch überraschend. Auch wenn die vom Mieter zu tragenden Kosten nicht ausdrücklich geregelt werden, ist eine solche Vereinbarung dahin auszulegen, dass die im MRG aufgezählten Betriebskosten gemeint sind (vgl 8 Ob 37/23h Rz 9 mwN).
[7] 4. Auch hier besteht schon durch den Verweis auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen kein Zweifel, dass die monatlichen Vorschreibungen nur die im MRG genannten Aufwendungen umfassen dürfen. Die Anwendung des MRG geht bereits zu Beginn aus dem Mietvertrag hervor. Zwar werden die bezughabenden Bestimmungen des MRG nicht unmittelbar bei der Aufzählung der zu tragenden Betriebskosten angeführt, unmittelbar darunter erfolgt aber bereits die Erklärung, dass sich die vom einzelnen Mieter zu tragenden Anteile nach § 17 MRG bestimmen und die Betriebskosten und besonderen Aufwendungen im Weg der Jahrespauschalverrechnung gemäß § 21 Abs 3 MRG verrechnet werden. Der Mieter muss sich damit keineswegs etwas „zusammensuchen“, sondern wird über die maßgebliche Bestimmung des § 21 MRG informiert. Die Bestimmung enthält bereits im ersten Absatz die Übersicht über zulässige Betriebskosten.
[8] 5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es komme daher in der Klausel insgesamt ausreichend klar zum Ausdruck, dass für die Betriebskostenvorschreibung der Betriebskostenkatalog des MRG zur Anwendung gelange, folgt damit höchstgerichtlicher Rechtsprechung und bedarf keiner Korrektur.
[9] 6. Aus den in ihrer Revision zitierten Entscheidungen 10 Ob 54/24z (Rz 32 f) und 9 Ob 4/23p (Rz 50 ff) ist für die Klägerin nichts gewonnen. Die Intransparenz der dort zu beurteilenden Klauseln ergab sich aus der nicht abschließenden Aufzählung von Betriebskosten und Aufwendungen („inbesondere“ bzw „allfällig sonstige“). Das ist hier gerade nicht der Fall.
[10] 7. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen zu prüfen, ob das Erfordernis der Transparenz erfüllt ist. Insbesondere hat es unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu prüfen, ob dem Verbraucher sämtliche Tatsachen mitgeteilt wurden, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtung auswirken könnten und ihm erlauben, die finanziellen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen. Bei der Beurteilung der Intransparenz von Klauseln spielt es eine entscheidende Rolle, ob die Klauseln klar und verständlich abgefasst sind und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher dadurch ermöglicht wird, auf ihn zukommende Kosten einzuschätzen (vgl etwa C‑300/23 Rz 78 mwN [Kutxabank]; C‑39/24 Rz 41 [Justa], dort jeweils zu Kosten im Zusammenhang mit einem Kredit). Die gegenständliche Klausel zu den Betriebskosten erfüllt diese Voraussetzungen ohne Zweifel. Der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist aus diesen Gründen nicht näher zu treten.
[11] 8. Die Revision ist damit insgesamt zurückzuweisen.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Pichler Rechtsanwalt GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wiener Wohnen, *, vertreten durch Pesek Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 11.764,48 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Mai 2026, GZ 39 R 19/26x‑13, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00117_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Klägerin als Mieterin begehrt von der Beklagten als Vermieterin die Rückerstattung der von ihr für die Benutzung ihrer Wohnung bisher bezahlten Betriebskosten sowie die Feststellung, dass sie im Rahmen des von ihr abgeschlossenen Mietvertrags keine Betriebskosten und besonderen Aufwendungen an die Beklagte zu zahlen habe, weil die bezughabende Bestimmung im Mietvertrag intransparent sei.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260818_OGH0002_0070OB00117_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Transparenz einer Betriebskostenklausel hängt von ihrer konkreten Gestaltung ab.
- Gesetzliche Verweise und unmittelbar anschließende Erläuterungen können den maßgeblichen Kostenkatalog klar erkennbar machen.
- Nicht abschließende Kostenaufzählungen unterscheiden sich von der hier beurteilten Klausel.
- Die außerordentliche Revision scheiterte am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 7Ob117/26w zur Betriebskostenklausel?
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Mieterin zurück. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der MRG-Betriebskostenkatalog aus der Klausel insgesamt ausreichend klar hervorgeht, bedurfte keiner Korrektur.
Reicht ein Verweis auf das MRG für eine transparente Betriebskostenklausel?
Das lässt sich aus der Entscheidung nicht allgemein ableiten. Hier waren die konkrete Vertragsgestaltung, der Hinweis auf die Anwendung des MRG und die unmittelbar unter der Kostenaufzählung stehenden Verweise auf § 17 und § 21 Abs 3 MRG maßgeblich.
Warum halfen die Hinweise auf andere intransparente Betriebskostenklauseln nicht?
Die von der Mieterin angeführten Entscheidungen betrafen nicht abschließende Kostenaufzählungen. Eine solche Öffnung für weitere Kosten lag nach Ansicht des OGH hier gerade nicht vor.
Warum leitete der OGH kein Vorabentscheidungsverfahren ein?
Der OGH sah die unionsrechtlichen Transparenzanforderungen als zweifelsfrei erfüllt an. Die Klausel ermöglichte nach seiner Beurteilung die Einschätzung der auf den Verbraucher zukommenden Kosten.
Quelle und Hinweis
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Der vollständige Wortlaut der geprüften Mietvertragsklausel ist im gelieferten Text nicht wiedergegeben.
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