RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die in Österreich wohnhaften Kläger verlangten von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Türkei insgesamt 712,23 EUR samt Anhang als Schadenersatz. Nach ihrem Vorbringen hatten sie einen Flug von Hurghada nach Wien gebucht und waren gegen ihren Willen nicht befördert worden. Dazu sei das Unternehmen nicht berechtigt gewesen. [2] [5]
Das Bezirksgericht Schwechat erklärte sich für örtlich und international unzuständig. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses legte es den Akt dem OGH zur Entscheidung über den hilfsweise gestellten Ordinationsantrag nach § 28 JN vor. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH verneinte die Voraussetzungen einer Ordination. Er knüpfte an mehrere Entscheidungen zu vergleichbaren Verfahren gegen Flugunternehmen mit Sitz in der Türkei an und hielt deren tragende Erwägungen auch im vorliegenden Fall für maßgeblich. [3]
- Voraussetzungen der Ordination: § 28 Abs 1 Z 2 JN setzt eine fehlende oder nicht ermittelbare örtliche Zuständigkeit im Inland voraus. Neben dem gesetzlichen Inlandsbezug muss die Rechtsverfolgung im Ausland im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar sein. Ein österreichischer Wohnsitz allein genügt daher nicht. [3]
- Rechtsverfolgung in der Türkei: Eine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in der Türkei nahm der OGH nicht an, weil dort eine eigene Fluggastverordnung besteht. Er verwies auf die türkische Regelung „SHY-Passenger“. [3]
- Anerkennung und Vollstreckung: Zusätzlich verwies der OGH auf das Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und Vergleiche in Zivil- und Handelssachen. [3]
- Unionsrechtlicher Effektivitätsgrundsatz: Der Effektivitätsgrundsatz ersetzt eine allenfalls fehlende generelle Zuständigkeitsvorschrift nicht allgemein und unabhängig vom Einzelfall. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN sind vielmehr für jeden einzelnen Fall zu prüfen. [3]
- Vergleichbare Entscheidungen: Der OGH verwies auf die bereits verneinte Ordination in ähnlich gelagerten Fällen: 5 Nc 11/21v, 5 Nc 2/22x, 7 Nc 9/22s, 6 Nc 18/22g und 10 Nc 8/22s. [3]
Ergebnis
Der Ordinationsantrag wurde abgewiesen. Nach der Beurteilung des OGH zeigten die Ausführungen im Antrag die Voraussetzungen einer Gerichtsbestimmung nach § 28 JN nicht auf. Gegenstand des Beschlusses war der Ordinationsantrag, nicht die Berechtigung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs. [1] [3] [4]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt steht die Gerichtsbestimmung nach § 28 JN. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit berücksichtigte der OGH außerdem die türkische Fluggastregelung und das bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen. [3]
- § 28 Abs 1 Z 2 JN: Die Bestimmung ermöglicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den OGH. Erforderlich sind insbesondere ein entsprechender Inlandsbezug und die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland. [3]
- Türkische Fluggastverordnung „SHY-Passenger“: Die eigene türkische Fluggastregelung war für den OGH ein Grund, eine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in der Türkei zu verneinen. [3]
- Abkommen Österreich–Türkei, BGBl 1992/571: Das Abkommen betrifft die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und Vergleiche in Zivil- und Handelssachen. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den Ordinationsantrag österreichischer Wohnsitzkläger gegen ein türkisches Luftfahrtunternehmen ab. Gegen eine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in der Türkei sprechen die dortige Fluggastverordnung und das Vollstreckungsabkommen mit Österreich. Auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz ersetzt keine einzelfallbezogene Prüfung nach § 28 Abs 1 Z 2 JN.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260907_OGH0002_0070NC00012_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die in Österreich wohnhaften Kläger streben die Verpflichtung des beklagten Luftfahrtunternehmens mit Sitz in der Türkei zur Zahlung von insgesamt 712,23 EUR sA als Schadenersatz wegen Nichtbeförderung an. Die Kläger hätten bei der Beklagten einen Flug von Hurghada nach Wien gebucht und seien gegen ihren Willen mit dem betreffenden Flug nicht befördert worden. Dazu sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen.
[2] Das Bezirksgericht Schwechat erklärte sich für örtlich und international unzuständig. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses legte das Bezirksgericht Schwechat den Akt zur Entscheidung über den hilfsweise von den Klägern gestellten Ordinationsantrag nach § 28 JN vor.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260907_OGH0002_0070NC00012_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die Voraussetzungen für eine Ordination liegen nicht vor.
[4] 1. Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn unter anderem der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Die Voraussetzungen für eine Ordination liegen nicht vor.
[4] 1. Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn unter anderem der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.
[5] 2. Der Oberste Gerichtshof hat in jüngster Zeit bereits in mehreren Entscheidungen zu ähnlich gelagerten Sachverhalten (Beklagte waren jeweils Flugunternehmen mit Sitz in der Türkei) die Voraussetzungen für eine Ordination iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN verneint (5 Nc 11/21v; 5 Nc 2/22x; 7 Nc 9/22s; 6 Nc 18/22g; 10 Nc 8/22s). Die diese Entscheidungen tragenden Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu:
[6] Eine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in der Türkei ist nicht anzunehmen, weil die Türkei eine eigene Fluggastverordnung („SHY-Passenger“, Regulation on Air Passenger Rights from the Directorate General of Civil Aviation) kennt.
[7] Zudem besteht zwischen Österreich und der Türkei ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1992/571).
[8] Der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz bietet keine Grundlage dafür, eine allenfalls fehlende (generelle) Zuständigkeitsvorschrift des Verfahrensrechts nur im Hinblick auf diesen Grundsatz generell und unabhängig vom Einzelfall zu ersetzen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN ist vielmehr in jedem einzelnen Fall zu beurteilen.
[9] 3. Insgesamt vermögen die Ausführungen des Antrags die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN nicht darzustellen. Der Ordinationsantrag ist daher abzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260907_OGH0002_0070NC00012_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie den Hofrat Dr. Weber und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. A* T* und 2. E* T*, beide *, beide vertreten durch die Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* A.S., *, Türkei, wegen 712,23 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die in Österreich wohnhaften Kläger streben die Verpflichtung des beklagten Luftfahrtunternehmens mit Sitz in der Türkei zur Zahlung von insgesamt 712,23 EUR sA als Schadenersatz wegen Nichtbeförderung an. Die Kläger hätten bei der Beklagten einen Flug von Hurghada nach Wien gebucht und seien gegen ihren Willen mit dem betreffenden Flug nicht befördert worden. Dazu sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260907_OGH0002_0070NC00012_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Das Bezirksgericht Schwechat erklärte sich für örtlich und international unzuständig. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses legte das Bezirksgericht Schwechat den Akt zur Entscheidung über den hilfsweise von den Klägern gestellten Ordinationsantrag nach § 28 JN vor.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Wohnsitz in Österreich allein trägt eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht.
- Die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen.
- Der Effektivitätsgrundsatz ersetzt eine fehlende Zuständigkeitsvorschrift nicht generell.
- Der OGH entschied über die Ordination, nicht über den Schadenersatzanspruch wegen Nichtbeförderung.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH den Ordinationsantrag in 7Nc12/26p ab?
Der Antrag zeigte die Voraussetzungen des § 28 JN nicht auf. Gegen eine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in der Türkei sprachen nach dem OGH die dortige Fluggastverordnung und das Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen mit Österreich.
Reicht ein Wohnsitz in Österreich für eine Ordination aus?
Nein. Nach § 28 Abs 1 Z 2 JN muss bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Rechtsverfolgung im Ausland im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar sein.
Welche Rolle spielte der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz?
Er bot keine Grundlage, eine allenfalls fehlende generelle Zuständigkeitsvorschrift unabhängig vom Einzelfall zu ersetzen. Der OGH verlangte eine Prüfung der Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN im konkreten Fall.
Hat der OGH den Schadenersatzanspruch wegen Nichtbeförderung abgewiesen?
Nein. Der Beschluss betrifft die Abweisung des Ordinationsantrags. Über die Berechtigung des Schadenersatzanspruchs wurde damit nicht entschieden.
Quelle und Hinweis
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