RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
6 Ob 61/26b
Entscheidungsdatum
2026-05-26
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260526_OGH0002_0060OB00061_26B0000_000

Sachverhalt

Der Kläger brachte eine Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO ein. Nach rechtskräftiger Abweisung dieses Antrags beantragte er die Sicherung seines Unterlassungsbegehrens durch einstweilige Verfügung. [2] [3]

Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Sicherungsantrags durch das Erstgericht und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige; der ordentliche Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen. [2] [3]

Gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht erhob die klagende und gefährdete Partei außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. [3] [1]

Ausführungen des OGH

Der außerordentliche Revisionsrekurs war nach Ansicht des OGH mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig. Die Entscheidung behandelt dennoch die Bewertung eines im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO geltend gemachten Unterlassungsanspruchs sowie die Frage, ob im Sicherungsverfahren eine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde. [3] [1]

Im konkreten Zusammenhang hielt der OGH die Beurteilung des Rekursgerichts für vertretbar, wonach der inkriminierte Kommentar im Gesamtzusammenhang als wertende Meinungsäußerung mit Sachbezug zu einer öffentlich geführten Debatte zu verstehen sei und keinen Wertungsexzess bilde. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Zurückweisung erfolgte mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO. [1] [3]

Damit blieb es bei der Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Unterlassungsbegehrens. [3] [2]

Rechtsgrundlagen

Zentrale Normen der Entscheidung sind § 549 ZPO und § 59a JN sowie die revisionsrekursrechtlichen Bestimmungen der ZPO und die im Sicherungsverfahren anwendbaren Verweisungsnormen der EO. [1] [3]

Spruch

Bei einer Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags nach § 549 ZPO gilt der in § 59a JN normierte Streitwert von 5.000 EUR auch für das weitere Verfahren über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und für ein Sicherungsverfahren; der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4, § 78 Abs 1 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260526_OGH0002_0060OB00061_26B0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Kläger brachte eine Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO ein. Nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Erlassung des Unterlassungsauftrags begehrte er die Sicherung seines Unterlassungsbegehrens mittels einstweiliger Verfügung. [2] Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung dieses Antrags durch das Erstgericht.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260526_OGH0002_0060OB00061_26B0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig. 1. Zur Bewertung eines im Weg des Mandatsverfahrens nach § 549 ZPO geltend gemachten Unterlassungsanspruchs 1.1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260526_OGH0002_0060OB00061_26B0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof.

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[2]

RIS-Kontext

Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei A*, geboren am *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260526_OGH0002_0060OB00061_26B0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Georg Wallner, Rechtsanwälte in Hallein, wegen Unterlassung (hier wegen einstweiliger Verfügung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 17.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260526_OGH0002_0060OB00061_26B0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • § 59a JN ordnet für Verfahren nach § 549 ZPO einen festen Streitwert von 5.000 EUR an.
  • Dieser Streitwert bleibt nach dem OGH auch im weiteren Verfahren über den Unterlassungsanspruch maßgeblich.
  • Im EV-Verfahren zur Sicherung dieses Anspruchs kann der Streitwert nicht höher sein als jener des Hauptanspruchs.
  • Der Revisionsrekurs scheiterte im konkreten Fall am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage.

Häufige Fragen

Welcher Streitwert gilt bei einer Klage nach § 549 ZPO?

§ 59a JN legt nach den Ausführungen des OGH für Verfahren nach § 549 ZPO einen festen Streitwert von 5.000 EUR fest. Dieser Wert bleibt auch für das weitere Verfahren über den Unterlassungsanspruch maßgeblich.

Gilt der Streitwert von 5.000 EUR auch für eine einstweilige Verfügung?

Nach der Entscheidung kann der Streitwert eines Sicherungsverfahrens nicht höher sein als jener des gesicherten Hauptanspruchs. Bei einem Unterlassungsanspruch nach § 549 ZPO ist daher der gesetzlich zugeordnete Streitwert von 5.000 EUR maßgeblich.

Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde.

Entscheidet der OGH damit allgemein, welche Online-Kommentare zulässig sind?

Nein. Die Entscheidung enthält eine einzelfallbezogene Beurteilung einer Äußerung im Kontext einer öffentlich geführten Debatte. Ob ein Wertungsexzess vorliegt, hängt nach der zitierten Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls ab.

Quelle und Hinweis

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Keine Rechtsberatung; die Darstellung dient der strukturierten Entscheidungszusammenfassung.

Parteien werden nur abstrakt nach ihren Verfahrensrollen bezeichnet, soweit dies für die Entscheidung genügt.

Die materiellrechtliche Beurteilung der Äußerung wird als einzelfallbezogen dargestellt.

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