RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob3/26s
Entscheidungsdatum
2026-04-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00003.26S.0414.000
Dokumentnummer
JJT_20260414_OGH0002_0050OB00003_26S0000_000

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung und vermietet mehrere Wohnobjekte auf einer Liegenschaft. Der Antragsteller ist Mieter eines dieser Objekte. [2]

Der Antragsteller begehrte, soweit im Revisionsrekursverfahren noch relevant, die Feststellung, dass mehrere einzeln bezeichnete geplante Maßnahmen weder notwendige Erhaltungsarbeiten im Sinn des § 14a WGG seien noch die Voraussetzungen des § 14b WGG erfüllten. [2]

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 10.000 EUR und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Dagegen erhob der Antragsteller einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [2] [3] [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH konnte über den außerordentlichen Revisionsrekurs noch nicht entscheiden, weil weitere Mieter und Nutzungsberechtigte nach der Aktenlage bislang nicht am Verfahren beteiligt worden waren. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH stellte den Akt dem Erstgericht zurück. Eine inhaltliche Entscheidung darüber, ob die geplanten Maßnahmen Erhaltungsarbeiten nach § 14a WGG sind oder die Voraussetzungen des § 14b WGG erfüllen, wurde noch nicht getroffen. [1] [3] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft vor allem die verfahrensrechtliche Beteiligung weiterer Mieter und Nutzungsberechtigter. Die materiell-rechtliche Einordnung der geplanten Maßnahmen blieb offen. [2] [1]

Spruch

Könnte die begehrte Feststellung die Umsetzung geplanter Arbeiten verhindern, sind auch die Interessen der übrigen Mieter und Nutzungsberechtigten der Wohnanlage unmittelbar berührt. Wurden sie nicht beigezogen, ist ihnen vor der Entscheidung über den Revisionsrekurs Gelegenheit zur Verfahrensteilnahme zu geben. Der OGH stellte den Akt deshalb dem Erstgericht zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00003_26S0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung und Vermieterin mehrerer Wohnobjekte auf einer Liegenschaft in W*. Der Antragsteller ist Mieter eines dieser Wohnobjekte. [2] Soweit noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass – einzeln aufgezählte – geplante Maßnahmen der Antragsgegnerin keine notwendigen Erhaltungsarbeiten iSd § 14a WGG darstellen und auch nicht die Voraussetzungen des § 14b WGG vorliegen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00003_26S0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[5] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, über den der Oberste Gerichtshof noch nicht entscheiden kann. [6] 1. Das Rekursgericht bewertete den Wert des Entscheidungsgegenstands mit 10.000 EUR übersteigend und ging dabei erkennbar von einer Gesamtbewertung sämtlicher noch Gegenstand des Rekursverfahrens bildender Begehren aus, was im konkreten Fall aufgrund des Umstands, dass sämtliche Maßnahmen nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Antragstellers „Teil eines Sanierungsprojektes“ der Antragsgegnerin seien, nicht zu beanstanden ist (vgl 5 Ob 212/24y).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00003_26S0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers F*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00003_26S0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Tobias Praschl-Bichler, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*, vertreten durch die Weissborn Wojnar Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 1 iVm §§ 14a, 14b WGG infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00003_26S0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

November 2025, GZ 40 R 153/25h-16, mit dem der Sachbeschuss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 22.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00003_26S0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die Entscheidung behandelt die Beteiligung weiterer Mieter und Nutzungsberechtigter, nicht die materielle Qualifikation der geplanten Arbeiten.
  • Eine unmittelbare Interessenberührung kann vorliegen, wenn die begehrte Entscheidung die Umsetzung eines Sanierungsprojekts verhindern könnte.
  • Die bislang nicht beigezogenen Personen müssen Gelegenheit erhalten, sich am Revisionsrekursverfahren zu beteiligen.
  • Der Akt ist erst nach möglichen weiteren Rechtsmitteln oder nach Ablauf der dafür offenen Fristen wieder dem OGH vorzulegen.

Häufige Fragen

Warum stellte der OGH den Akt dem Erstgericht zurück?

Weitere Mieter und Nutzungsberechtigte der Wohnanlage waren nach der Aktenlage nicht beigezogen worden, obwohl ihre Interessen durch eine stattgebende Entscheidung unmittelbar berührt sein könnten.

Müssen in einem WGG-Verfahren alle Mieter beteiligt werden?

Nach der dargestellten Entscheidung sind jene weiteren Mieter oder Nutzungsberechtigten zu beteiligen, deren Interessen durch eine stattgebende Entscheidung unmittelbar berührt werden könnten.

Hat der OGH die geplanten Arbeiten als Erhaltungsarbeiten beurteilt?

Nein. Der OGH traf noch keine inhaltliche Entscheidung zur Einordnung der Maßnahmen nach §§ 14a und 14b WGG.

Wie wird die Beteiligung der übrigen Mieter nachgeholt?

Das Erstgericht soll den Beschluss und die Rekursentscheidung samt Rechtsmittelbelehrung durch Hausanschlag zustellen und den Ablauf der Rechtsmittelfristen abwarten.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der Beschluss betrifft nur die vor einer OGH-Entscheidung erforderliche Beteiligung weiterer Mieter und Nutzungsberechtigter.

Aus dem gelieferten Text lässt sich keine Aussage darüber ableiten, ob die konkret geplanten Maßnahmen tatsächlich unter § 14a oder § 14b WGG fallen.

Die anonymisierten Parteien- und Ortsangaben wurden nicht weiter konkretisiert.

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