RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung und vermietet mehrere Wohnobjekte auf einer Liegenschaft. Der Antragsteller ist Mieter eines dieser Objekte. [2]
Der Antragsteller begehrte, soweit im Revisionsrekursverfahren noch relevant, die Feststellung, dass mehrere einzeln bezeichnete geplante Maßnahmen weder notwendige Erhaltungsarbeiten im Sinn des § 14a WGG seien noch die Voraussetzungen des § 14b WGG erfüllten. [2]
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 10.000 EUR und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Dagegen erhob der Antragsteller einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [2] [3] [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH konnte über den außerordentlichen Revisionsrekurs noch nicht entscheiden, weil weitere Mieter und Nutzungsberechtigte nach der Aktenlage bislang nicht am Verfahren beteiligt worden waren. [3] [1]
- Gesamtbewertung: Die gemeinsame Bewertung der noch strittigen Begehren mit mehr als 10.000 EUR war nicht zu beanstanden. Sämtliche Maßnahmen waren nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragstellers Teil eines Sanierungsprojekts. [3]
- Teilnahmeberechtigung: Nach § 22 Abs 4 Z 1 WGG ist ein von Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten gegen eine Bauvereinigung eingeleiteter Antrag auch jenen weiteren Mietern oder Nutzungsberechtigten zuzustellen, deren Interessen durch eine stattgebende Entscheidung unmittelbar berührt werden könnten. Ihnen muss Gelegenheit zur Verfahrensteilnahme gegeben werden. [1]
- Parallele zum MRG: § 22 Abs 4 Z 1 WGG entspricht nach den Ausführungen des OGH § 37 Abs 3 Z 2 MRG. Daher kann die zur Parteistellung der übrigen Hauptmieter ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. [1]
- Unmittelbare Interessenberührung: Eine stattgebende Entscheidung könnte dazu führen, dass die geplanten Arbeiten nicht umgesetzt werden. Dadurch wären auch die Interessen der anderen Mieter und Nutzungsberechtigten der Wohnanlage unmittelbar berührt. [1]
- Nachholung der Beteiligung: Den bislang nicht beigezogenen Mietern und Nutzungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich am Revisionsrekursverfahren zu beteiligen und materielle oder prozessuale Rechte geltend zu machen oder darauf zu verzichten. [1]
- Weiteres Verfahren: Das Erstgericht hat den Beschluss und die Rekursentscheidung samt Rechtsmittelbelehrung durch Hausanschlag an die übrigen Mieter und Nutzungsberechtigten zuzustellen. Der Akt ist erst nach Einlangen allfälliger weiterer Rechtsmittel oder nach ungenütztem Fristablauf wieder vorzulegen. [1]
Ergebnis
Der OGH stellte den Akt dem Erstgericht zurück. Eine inhaltliche Entscheidung darüber, ob die geplanten Maßnahmen Erhaltungsarbeiten nach § 14a WGG sind oder die Voraussetzungen des § 14b WGG erfüllen, wurde noch nicht getroffen. [1] [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem die verfahrensrechtliche Beteiligung weiterer Mieter und Nutzungsberechtigter. Die materiell-rechtliche Einordnung der geplanten Maßnahmen blieb offen. [2] [1]
- § 22 Abs 1 Z 1 WGG iVm §§ 14a, 14b WGG: Verfahrensgegenstand war die begehrte Feststellung, dass die geplanten Maßnahmen nicht als notwendige Erhaltungsarbeiten zu qualifizieren seien und auch die Voraussetzungen des § 14b WGG nicht vorlägen. [2] [2]
- § 22 Abs 4 Z 1 WGG: Die Bestimmung regelt die Zustellung des Antrags an weitere unmittelbar betroffene Mieter oder Nutzungsberechtigte und deren Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren. [1]
- § 37 Abs 3 Z 2 MRG: Der OGH zog wegen der Entsprechung zu § 22 Abs 4 Z 1 WGG die dazu entwickelte Rechtsprechung über die Parteistellung weiterer Hauptmieter heran. [1]
- Rechtsprechungsverweise: Genannt werden insbesondere 5 Ob 161/20t, 5 Ob 130/23p und 5 Ob 212/24y sowie RS0070366, RS0070534 und RS0123128. [3] [1]
Spruch
Könnte die begehrte Feststellung die Umsetzung geplanter Arbeiten verhindern, sind auch die Interessen der übrigen Mieter und Nutzungsberechtigten der Wohnanlage unmittelbar berührt. Wurden sie nicht beigezogen, ist ihnen vor der Entscheidung über den Revisionsrekurs Gelegenheit zur Verfahrensteilnahme zu geben. Der OGH stellte den Akt deshalb dem Erstgericht zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00003_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Bauvereinigung und Vermieterin mehrerer Wohnobjekte auf einer Liegenschaft in W*. Der Antragsteller ist Mieter eines dieser Wohnobjekte. [2] Soweit noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass – einzeln aufgezählte – geplante Maßnahmen der Antragsgegnerin keine notwendigen Erhaltungsarbeiten iSd § 14a WGG darstellen und auch nicht die Voraussetzungen des § 14b WGG vorliegen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00003_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, über den der Oberste Gerichtshof noch nicht entscheiden kann. [6] 1. Das Rekursgericht bewertete den Wert des Entscheidungsgegenstands mit 10.000 EUR übersteigend und ging dabei erkennbar von einer Gesamtbewertung sämtlicher noch Gegenstand des Rekursverfahrens bildender Begehren aus, was im konkreten Fall aufgrund des Umstands, dass sämtliche Maßnahmen nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Antragstellers „Teil eines Sanierungsprojektes“ der Antragsgegnerin seien, nicht zu beanstanden ist (vgl 5 Ob 212/24y).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00003_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers F*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00003_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Tobias Praschl-Bichler, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*, vertreten durch die Weissborn Wojnar Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen § 22 Abs 1 Z 1 iVm §§ 14a, 14b WGG infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00003_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 2025, GZ 40 R 153/25h-16, mit dem der Sachbeschuss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 22.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260414_OGH0002_0050OB00003_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Entscheidung behandelt die Beteiligung weiterer Mieter und Nutzungsberechtigter, nicht die materielle Qualifikation der geplanten Arbeiten.
- Eine unmittelbare Interessenberührung kann vorliegen, wenn die begehrte Entscheidung die Umsetzung eines Sanierungsprojekts verhindern könnte.
- Die bislang nicht beigezogenen Personen müssen Gelegenheit erhalten, sich am Revisionsrekursverfahren zu beteiligen.
- Der Akt ist erst nach möglichen weiteren Rechtsmitteln oder nach Ablauf der dafür offenen Fristen wieder dem OGH vorzulegen.
Häufige Fragen
Warum stellte der OGH den Akt dem Erstgericht zurück?
Weitere Mieter und Nutzungsberechtigte der Wohnanlage waren nach der Aktenlage nicht beigezogen worden, obwohl ihre Interessen durch eine stattgebende Entscheidung unmittelbar berührt sein könnten.
Müssen in einem WGG-Verfahren alle Mieter beteiligt werden?
Nach der dargestellten Entscheidung sind jene weiteren Mieter oder Nutzungsberechtigten zu beteiligen, deren Interessen durch eine stattgebende Entscheidung unmittelbar berührt werden könnten.
Hat der OGH die geplanten Arbeiten als Erhaltungsarbeiten beurteilt?
Nein. Der OGH traf noch keine inhaltliche Entscheidung zur Einordnung der Maßnahmen nach §§ 14a und 14b WGG.
Wie wird die Beteiligung der übrigen Mieter nachgeholt?
Das Erstgericht soll den Beschluss und die Rekursentscheidung samt Rechtsmittelbelehrung durch Hausanschlag zustellen und den Ablauf der Rechtsmittelfristen abwarten.
Quelle und Hinweis
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Der Beschluss betrifft nur die vor einer OGH-Entscheidung erforderliche Beteiligung weiterer Mieter und Nutzungsberechtigter.
Aus dem gelieferten Text lässt sich keine Aussage darüber ableiten, ob die konkret geplanten Maßnahmen tatsächlich unter § 14a oder § 14b WGG fallen.
Die anonymisierten Parteien- und Ortsangaben wurden nicht weiter konkretisiert.
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