RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob15/26f
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00015.26F.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0050OB00015_26F0000_000

Sachverhalt

Die Zweitantragstellerin war Alleineigentümerin der betroffenen Liegenschaft. Ein Nutzwertgutachten ordnete der Wohnung Top 1 eine „Multifunktionsfläche“ als Zubehör und der Wohnung Top 2 zwei weitere „Multifunktionsflächen“ als Zuschlag zu. In den Bauplänen waren zwei dieser Flächen jedoch als überdachte Abstellplätze für jeweils zwei Pkw ausgewiesen. [2] [3]

Die Antragsteller begehrten insbesondere die Einverleibung von Wohnungseigentum an den Wohnungen Top 1 und Top 2. Das Erstgericht wies diese und weitere Mehrbegehren ab. Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung, weil die als „Multifunktionsflächen“ bezeichneten Carports tatsächlich dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienten und Bedenken gegen eine Umgehung des Verbots von Zubehör-Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen bestanden. [3]

Im ordentlichen Revisionsrekurs strebten die Antragsteller die Bewilligung der abgewiesenen Grundbuchsanträge an. Sie erläuterten, die Carports sollten mit den jeweiligen Einfamilienhäusern eine dauerhafte rechtliche Einheit bilden und nicht isoliert veräußert werden können; deshalb seien sie als Multifunktionsflächen und nicht als Kfz-Stellplätze gewidmet worden. [3]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof erachtete den Revisionsrekurs entgegen dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichts als nicht zulässig. An diesen Ausspruch war er gemäß § 71 Abs 1 AußStrG nicht gebunden. [3] [3]

Ergebnis

Der vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund war nach Auffassung des OGH nicht zu beanstanden. Eine Prüfung weiterer Abweisungsgründe konnte unterbleiben, weil das Gesuch aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht wiederholt werden konnte. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes, des Grundbuchsgesetzes und des Außerstreitgesetzes sowie auf die im RIS-Volltext angeführte Vorjudikatur. [3] [3]

Spruch

Kfz-Abstellplätze können nach dem WEG 2002 entweder selbständige Wohnungseigentumsobjekte oder allgemeine Teile der Liegenschaft sein. Die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum ist nicht zulässig. Da die vorgelegten Urkunden begründete Bedenken hinsichtlich eines Umgehungsgeschäfts auslösten, war der Abweisungsgrund nicht zu beanstanden; der Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00015_26F0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Zweitantragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ * KG *. Im Nutzwertgutachten vom 18. Februar 2025 werden der Wohnung Top 1 die „Multifunktionsfläche 1“ als Zubehör und der Wohnung Top 2 die „Multifunktionsflächen 2 und 3“ als Zuschlag zugeordnet.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00015_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 71 Abs 1 AußStrG), nicht zulässig. [7] 1. Nach § 2 Abs 2 WEG sind Wohnungseigentumsobjekte Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00015_26F0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Guido Schwab, Notar in Graz, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und weiterer Grundbuchshandlungen in EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 26.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00015_26F0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

November 2025, AZ 70 R 89/25k, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00015_26F0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Mai 2025, TZ 5601/2025, bestätigt wurde, den Beschluss gefasst: Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00015_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die bloße Bezeichnung eines Carports als „Multifunktionsfläche“ ist nicht ausschlaggebend, wenn die Urkunden seine Funktion als Kfz-Abstellplatz erkennen lassen.
  • Nach dem WEG 2002 sind Kfz-Abstellplätze entweder selbständige Wohnungseigentumsobjekte oder allgemeine Teile der Liegenschaft.
  • Zubehör-Wohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen ist nicht zulässig.
  • Materiell-rechtliche Zweifel und begründete Bedenken hinsichtlich eines Umgehungsgeschäfts können einer Grundbuchseintragung entgegenstehen.
  • Die Beurteilung solcher Zweifel nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG hängt regelmäßig vom Einzelfall ab.

Häufige Fragen

Kann ein Carport Zubehör einer Eigentumswohnung sein?

Nach der in OGH 5 Ob 15/26f dargestellten Rechtslage können Kfz-Abstellplätze nicht als Zubehör-Wohnungseigentum begründet werden. Sie kommen als selbständige Wohnungseigentumsobjekte oder als allgemeine Teile der Liegenschaft in Betracht.

Wird ein Stellplatz durch die Bezeichnung „Multifunktionsfläche“ rechtlich anders behandelt?

Nicht zwingend. Maßgeblich sind die vorgelegten Urkunden und die erkennbare Widmung. Im entschiedenen Fall waren die Flächen in den Bauplänen als überdachte Pkw-Abstellplätze ausgewiesen.

Wann darf das Grundbuchsgericht einen Antrag wegen Zweifeln abweisen?

Eine Abweisung kommt nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG in Betracht, wenn die Urkunden materiell-rechtliche Zweifel auslösen, insbesondere wenn begründete Bedenken hinsichtlich eines Umgehungsgeschäfts bestehen.

Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Die Beurteilung der Urkunden war eine Einzelfallfrage, und dem Rekursgericht war keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Darstellung ist eine sachliche Entscheidungszusammenfassung und keine Rechtsberatung.

Anonymisierungen des RIS-Texts wurden beibehalten.

Die Entscheidung betrifft die konkrete Urkundenlage; die Beurteilung nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG ist einzelfallbezogen.

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