RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob113/25s
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00113.25S.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0050OB00113_25S0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 2016 verstorbenen Ehemanns. Dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen ersten Ehefrau, der Beklagten, ging mit seinem Tod auf die Klägerin über. [2] [3]

Der Verstorbene hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich vom 24. März 1993 zu einem wertgesicherten monatlichen Unterhalt von 18.000 ATS verpflichtet. Die Wertsicherung knüpfte an den Verbraucherpreisindex 1986 und den für Februar 1993 verlautbarten Indexwert an. Die letzte Wertanpassung war 2014 auf 1.936 EUR erfolgt. [3]

Nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen wurden die Witwenpension und später die Alterspension der Beklagten für die Unterhaltsbemessung relevant. In einem Vorverfahren wurde der von der Klägerin ab 22. Juni 2022 zu leistende monatliche Unterhalt wegen der Alterspension um 556,29 EUR auf 401,02 EUR herabgesetzt. Außerdem wurde die Beklagte zur Rückzahlung von 2.205,50 EUR zuzüglich Zinsen verpflichtet. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt die Revision ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts für unzulässig. Die Revision zeige keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [3]

Ergebnis

Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Damit blieb es im konkreten Verfahren bei der Abweisung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht; eine inhaltliche Stattgabe der Revision erfolgte nicht. [1] [3]

Die Klägerin wurde verpflichtet, der Beklagten die mit 1.000,75 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung, darin 166,79 EUR Umsatzsteuer, binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt standen die Voraussetzungen der Revisionszulässigkeit sowie die Reichweite der materiellen Rechtskraft und Bindungswirkung einer früheren Unterhaltsentscheidung. [3]

Spruch

Der OGH wies die Revision zurück, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. Die Klägerin muss der Beklagten die mit 1.000,75 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.000,75 EUR (darin enthalten 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00113_25S0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem am 16. 3. 2016 verstorbenen Ehemann.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00113_25S0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[8] Mit Klage vom 10. 11. 2023 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von (zuletzt) 8.373,62 EUR sA.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00113_25S0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* P*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00113_25S0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Markus Ludvik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M* P*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00113_25S0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Clemens Schmied, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.373,62 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00113_25S0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht bindet den OGH nicht.
  • Eine bloße Vorfragenbeurteilung in einem früheren Urteil erzeugt grundsätzlich keine Bindungswirkung für einen späteren Prozess.
  • Die Bindungswirkung eines Feststellungsurteils bezieht sich auf dessen Entscheidungsgegenstand.
  • Im konkreten Fall zeigte die Revision keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf.
  • Der verfügbare Textauszug erlaubt keine abschließende Verallgemeinerung zur Berechnung jeder Wertsicherung nach einer Unterhaltsneubemessung.

Häufige Fragen

Kann eine Wertsicherung nach einer Unterhaltsneubemessung weiterhin relevant sein?

Im vorliegenden Verfahren wurde die weitere Anwendung der Wertsicherung für Zeiträume ab Juli 2022 thematisiert. Der verfügbare Auszug enthält jedoch nicht die vollständige Begründung für eine verallgemeinerungsfähige Aussage. Quelle:.

War der OGH an die Zulassung der Revision gebunden?

Nein. Nach § 508a Abs 1 ZPO ist der OGH an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. Quelle:.

Warum wurde die Revision zurückgewiesen?

Nach Auffassung des OGH zeigte die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Quelle:.

Welche Wirkung hatte das frühere Feststellungsurteil?

Sein Entscheidungsgegenstand durfte nicht nochmals geprüft werden. Die Präklusionswirkung betrifft nach dem wiedergegebenen Rechtssatz Tatsachen, die bei Schluss der damaligen Verhandlung bereits bestanden und verfahrensmäßig erledigt werden konnten. Quelle:.

Quelle und Hinweis

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Der bereitgestellte Volltext endet während der Ausführungen zur materiellen Rechtskraft; die weitere Begründung des OGH ist daher nicht rekonstruierbar.

Die Formulierung in Absatz 7 des Ausgangstextes, wonach die Beklagte „gegenüber der Beklagten“ die Wertsicherung geltend gemacht habe, wurde wegen des erkennbar

Die Zurückweisung der Revision wird nicht als uneingeschränkte inhaltliche Bestätigung sämtlicher Erwägungen des Berufungsgerichts dargestellt.

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