RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 2016 verstorbenen Ehemanns. Dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen ersten Ehefrau, der Beklagten, ging mit seinem Tod auf die Klägerin über. [2] [3]
Der Verstorbene hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich vom 24. März 1993 zu einem wertgesicherten monatlichen Unterhalt von 18.000 ATS verpflichtet. Die Wertsicherung knüpfte an den Verbraucherpreisindex 1986 und den für Februar 1993 verlautbarten Indexwert an. Die letzte Wertanpassung war 2014 auf 1.936 EUR erfolgt. [3]
Nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen wurden die Witwenpension und später die Alterspension der Beklagten für die Unterhaltsbemessung relevant. In einem Vorverfahren wurde der von der Klägerin ab 22. Juni 2022 zu leistende monatliche Unterhalt wegen der Alterspension um 556,29 EUR auf 401,02 EUR herabgesetzt. Außerdem wurde die Beklagte zur Rückzahlung von 2.205,50 EUR zuzüglich Zinsen verpflichtet. [3]
- Rückforderungsbegehren: Mit Klage vom 10. November 2023 verlangte die Klägerin zuletzt 8.373,62 EUR samt Anhang. Sie stützte sich auf eine behauptete Überzahlung für März 2022 bis Juli 2023 und vertrat die Auffassung, eine rückwirkende Wertanpassung sei nicht mehr möglich. [3] [3]
- Einwand der Beklagten: Die Beklagte berief sich auf die weiterhin bestehende Wertsicherungsvereinbarung. Das Vorverfahren habe nur die Anrechnung der Alterspension betroffen; ein Verzicht auf die Wertsicherung liege nicht vor. [3]
- Vorinstanzen: Das Erstgericht sprach der Klägerin überwiegend einen Zahlungsbetrag zu. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung ab, nahm eine Gegenforderung bis zur Höhe der mit 3.465,52 EUR als berechtigt angesehenen Klageforderung an und wies das Klagebegehren ab. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Revision ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts für unzulässig. Die Revision zeige keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [3]
- Gegenstand der Revision: Die Klägerin bestritt die grundsätzliche Möglichkeit einer Wertanpassung nicht mehr. Sie wandte sich dagegen, dass das Berufungsgericht für Zeiträume ab Juli 2022 weiterhin vom ursprünglich vereinbarten Unterhaltsbetrag und von der Stichtagsregelung des Vergleichs ausging, statt den im Vorverfahren festgestellten Betrag und Juni 2022 als neue Berechnungsgrundlage heranzuziehen. [3]
- Geldleistungsurteil: Nach den vom OGH wiedergegebenen Grundsätzen entfaltet die Beurteilung einer bloßen Vorfrage in einem rechtskräftigen Urteil keine Bindungswirkung. Eine solche Rechtsfrage ist in einem späteren Verfahren als Hauptfrage oder Vorfrage grundsätzlich neuerlich zu beurteilen. [3]
- Feststellungsurteil: Klagen auf Änderung oder Aufhebung gerichtlich oder vertraglich festgesetzter Unterhaltsleistungen werden als negative Feststellungsklagen eingeordnet. Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils schließt eine neuerliche Prüfung seines Entscheidungsgegenstands aus. [3]
- Zeitliche Präklusion: Die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz bereits bestanden, aber nicht vorgebracht wurden, ist nach den angeführten Rechtsprechungsgrundsätzen ausgeschlossen. Die Präklusionswirkung erfasst jedoch nur damals bestehende und einer verfahrensmäßigen Erledigung zugängliche Tatsachen. [3]
- Grenze des verfügbaren Auszugs: Der bereitgestellte Volltextauszug endet innerhalb der Ausführungen zur materiellen Rechtskraft. Eine darüber hinausgehende allgemeine Aussage des OGH zur konkreten Berechnung wertgesicherter Unterhaltsbeträge lässt sich daraus nicht verlässlich ableiten. [3]
Ergebnis
Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Damit blieb es im konkreten Verfahren bei der Abweisung des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht; eine inhaltliche Stattgabe der Revision erfolgte nicht. [1] [3]
Die Klägerin wurde verpflichtet, der Beklagten die mit 1.000,75 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung, darin 166,79 EUR Umsatzsteuer, binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt standen die Voraussetzungen der Revisionszulässigkeit sowie die Reichweite der materiellen Rechtskraft und Bindungswirkung einer früheren Unterhaltsentscheidung. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Eine Revision setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Nach Auffassung des OGH zeigte das Rechtsmittel eine solche nicht auf. [3]
- § 508a Abs 1 ZPO: Der OGH ist an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. [3]
- § 49 EheG: Die frühere Ehe war nach den Feststellungen aus dem überwiegenden Verschulden des Verstorbenen gemäß § 49 EheG geschieden worden. [3]
- Materielle Rechtskraft: Herangezogen wurden die Rechtsprechungsnachweise RS0039147 und RS0041321 zur Bindungs- und Präklusionswirkung rechtskräftiger Feststellungsurteile. [3]
- Vorfragenbeurteilung: Die Rechtsprechungsnachweise RS0041180 und RS0041178 betreffen die fehlende Bindungswirkung einer in einem Vorprozess lediglich als Vorfrage vorgenommenen Beurteilung. [3]
- Unterhaltsänderungsklage: Für die Einordnung von Klagen auf Änderung oder Aufhebung festgesetzter Unterhaltsleistungen als negative Feststellungsklagen verwies der OGH auf 5 Ob 55/24k sowie RS0000833, RS0000841, RS0019018 und RS0047529. [3]
Spruch
Der OGH wies die Revision zurück, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. Die Klägerin muss der Beklagten die mit 1.000,75 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.000,75 EUR (darin enthalten 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00113_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem am 16. 3. 2016 verstorbenen Ehemann.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00113_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[8] Mit Klage vom 10. 11. 2023 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von (zuletzt) 8.373,62 EUR sA.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00113_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* P*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00113_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Markus Ludvik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M* P*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00113_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Clemens Schmied, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.373,62 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00113_25S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht bindet den OGH nicht.
- Eine bloße Vorfragenbeurteilung in einem früheren Urteil erzeugt grundsätzlich keine Bindungswirkung für einen späteren Prozess.
- Die Bindungswirkung eines Feststellungsurteils bezieht sich auf dessen Entscheidungsgegenstand.
- Im konkreten Fall zeigte die Revision keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf.
- Der verfügbare Textauszug erlaubt keine abschließende Verallgemeinerung zur Berechnung jeder Wertsicherung nach einer Unterhaltsneubemessung.
Häufige Fragen
Kann eine Wertsicherung nach einer Unterhaltsneubemessung weiterhin relevant sein?
Im vorliegenden Verfahren wurde die weitere Anwendung der Wertsicherung für Zeiträume ab Juli 2022 thematisiert. Der verfügbare Auszug enthält jedoch nicht die vollständige Begründung für eine verallgemeinerungsfähige Aussage. Quelle:.
War der OGH an die Zulassung der Revision gebunden?
Nein. Nach § 508a Abs 1 ZPO ist der OGH an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. Quelle:.
Warum wurde die Revision zurückgewiesen?
Nach Auffassung des OGH zeigte die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Quelle:.
Welche Wirkung hatte das frühere Feststellungsurteil?
Sein Entscheidungsgegenstand durfte nicht nochmals geprüft werden. Die Präklusionswirkung betrifft nach dem wiedergegebenen Rechtssatz Tatsachen, die bei Schluss der damaligen Verhandlung bereits bestanden und verfahrensmäßig erledigt werden konnten. Quelle:.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Volltext endet während der Ausführungen zur materiellen Rechtskraft; die weitere Begründung des OGH ist daher nicht rekonstruierbar.
Die Formulierung in Absatz 7 des Ausgangstextes, wonach die Beklagte „gegenüber der Beklagten“ die Wertsicherung geltend gemacht habe, wurde wegen des erkennbar
Die Zurückweisung der Revision wird nicht als uneingeschränkte inhaltliche Bestätigung sämtlicher Erwägungen des Berufungsgerichts dargestellt.
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