RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob110/25z
Entscheidungsdatum
2026-07-14
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00110.25Z.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20260714_OGH0002_0050OB00110_25Z0000_000

Sachverhalt

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 19. Dezember 2023 gemäß § 49 EheG aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden. Das Scheidungsurteil wurde am 2. Februar 2024 rechtskräftig. [2] [1]

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren kam es am 2. Dezember 2023 zu einer verbalen Auseinandersetzung. Die Klägerin packte den Beklagten aus Wut mit beiden Händen im Hals- und Nackenbereich und fügte ihm mit ihren Fingernägeln blutende Kratzwunden zu, die sichtbare Narben hinterließen. Sie ging dabei nicht von einem gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff des Beklagten aus. [1]

Die Klägerin begehrte ab August 2024 nachehelichen Unterhalt nach § 66 EheG in Höhe von monatlich 622 EUR. Im Revisionsverfahren war nur noch zu beurteilen, ob der Unterhaltsanspruch wegen der Tätlichkeit nach § 74 erster Fall EheG verwirkt war. [1] [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die Zulässigkeit der Revision unabhängig vom Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wurde nicht aufgezeigt. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH wies die Revision zurück. Die Revision zeigte weder eine erhebliche Rechtsfrage noch eine ausnahmsweise aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf. Dass zu einer konkreten Sachverhaltskonstellation noch keine ausdrückliche höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, begründet für sich allein nicht die Zulässigkeit einer Revision, wenn vorhandene Rechtsprechungsgrundsätze anwendbar sind. [1] [3] [1]

Der Beklagte wurde zum Ersatz der mit 1.788,90 EUR einschließlich 298,15 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen verpflichtet. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft vor allem das Verhältnis zwischen der schweren Eheverfehlung nach § 49 EheG und der strengeren Voraussetzung einer Unterhaltsverwirkung nach § 74 erster Fall EheG sowie die revisionsrechtliche Erheblichkeit der auf den Einzelfall bezogenen Beurteilung. [1] [3]

Spruch

Eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität ist als schwere Eheverfehlung im Sinn des § 49 EheG zu beurteilen. Für die Verwirkung des nachehelichen Unterhalts nach § 74 erster Fall EheG bedarf es jedoch einer besonders schwerwiegenden Verfehlung, die unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände die weitere Unterhaltsleistung für alle Zukunft unzumutbar macht. Eine automatische Verwirkung aufgrund jeder körperlichen Gewalttätigkeit lehnte der OGH ab und wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.788,90 EUR (darin enthalten 298,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00110_25Z0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 19. 12. 2023 aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten gemäß § 49 EheG geschieden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00110_25Z0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[11] Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – nicht zulässig; sie zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). [12] 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00110_25Z0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* M*, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in Lustenau, gegen die beklagte Partei P* M*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00110_25Z0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 22.392 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 8.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00110_25Z0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

April 2025, GZ 2 R 100/25h-40, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 12.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00110_25Z0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Körperliche Gewalt ist unabhängig von der Schwere ihrer Folgen als schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG einzuordnen.
  • Eine schwere Eheverfehlung führt nicht ohne Weiteres zur Verwirkung des nachehelichen Unterhalts nach § 74 EheG.
  • Für § 74 EheG ist eine besonders schwerwiegende Verfehlung erforderlich, die weitere Unterhaltsleistungen für alle Zukunft unzumutbar macht.
  • Die Beurteilung erfolgt anhand sämtlicher objektiver und subjektiver Umstände des Einzelfalls.
  • Eine Revision ist nicht schon deshalb zulässig, weil der OGH eine konkrete Sachverhaltskonstellation noch nicht ausdrücklich entschieden hat.

Häufige Fragen

Führt körperliche Gewalt automatisch zur Verwirkung des nachehelichen Unterhalts?

Nein. Sie ist zwar eine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG. Für eine Verwirkung nach § 74 EheG muss das Verhalten aber besonders schwer wiegen und die weitere Unterhaltsleistung für alle Zukunft unzumutbar machen.

Was prüft das Gericht bei einer Unterhaltsverwirkung nach § 74 EheG?

Maßgeblich sind alle objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gesinnung hinter dem Fehlverhalten und dessen Auswirkungen auf die Interessen des Unterhaltspflichtigen.

Sind § 49 EheG und § 74 EheG gleich streng?

Nein. Ein Verhalten kann eine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG sein, ohne zugleich die strengeren Voraussetzungen einer Unterhaltsverwirkung nach § 74 EheG zu erfüllen.

Warum wurde die Revision in OGH 5 Ob 110/25z zurückgewiesen?

Der OGH erkannte keine erhebliche Rechtsfrage und keine korrekturbedürftige Überschreitung des gerichtlichen Beurteilungsspielraums durch das Berufungsgericht.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss; der OGH nahm daher keine neuerliche Tatsachenprüfung vor.

Die Aussage zur fehlenden automatischen Verwirkung betrifft den Prüfungsmaßstab des § 74 EheG und ersetzt keine Beurteilung anderer Einzelfälle.

Die Namen der Parteien wurden entsprechend der RIS-Anonymisierung nicht ausgeschrieben.

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