RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 19. Dezember 2023 gemäß § 49 EheG aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden. Das Scheidungsurteil wurde am 2. Februar 2024 rechtskräftig. [2] [1]
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren kam es am 2. Dezember 2023 zu einer verbalen Auseinandersetzung. Die Klägerin packte den Beklagten aus Wut mit beiden Händen im Hals- und Nackenbereich und fügte ihm mit ihren Fingernägeln blutende Kratzwunden zu, die sichtbare Narben hinterließen. Sie ging dabei nicht von einem gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff des Beklagten aus. [1]
Die Klägerin begehrte ab August 2024 nachehelichen Unterhalt nach § 66 EheG in Höhe von monatlich 622 EUR. Im Revisionsverfahren war nur noch zu beurteilen, ob der Unterhaltsanspruch wegen der Tätlichkeit nach § 74 erster Fall EheG verwirkt war. [1] [2]
- Erstgericht: Das Erstgericht nahm grundsätzlich eine schwere Verfehlung an, verneinte aber eine vollständige Verwirkung. Im Rahmen seiner Interessenabwägung berücksichtigte es insbesondere die festgestellte, rund zwei Jahre dauernde heimliche Video- und Tonüberwachung der Klägerin im Wohnzimmer der Ehewohnung und kürzte den Unterhaltsanspruch um 50 %. [1]
- Berufungsgericht: Das Berufungsgericht verneinte eine Verwirkung und sprach höhere Unterhaltsbeträge zu. Es wertete den körperlichen Angriff zwar als schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG, angesichts der festgestellten Umstände aber nicht als derart schwerwiegend, dass dem Beklagten weitere Unterhaltsleistungen für alle Zukunft unzumutbar wären. [1] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die Zulässigkeit der Revision unabhängig vom Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wurde nicht aufgezeigt. [3] [1]
- Maßstab des § 74 EheG: Eine Verwirkung nach § 74 erster Fall EheG setzt eine besonders schwerwiegende Verfehlung voraus, die das Maß einer schweren Eheverfehlung nach § 49 EheG übersteigt. Entscheidend ist, ob dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. [1]
- Körperliche Gewalt: Jede Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch den anderen Ehegatten ist eine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG. Seit dem EheRÄG 1999 nennt § 49 Satz 2 EheG die Zufügung körperlicher Gewalt ausdrücklich; auf die Schwere der Beeinträchtigung kommt es für diese Einordnung nicht an. [1]
- Keine automatische Verwirkung: Die Wertung des § 49 EheG lässt sich nicht dahin auf § 74 EheG übertragen, dass körperliche Gewalt unabhängig von ihrer Schwere und den Umständen des Einzelfalls stets eine vollständige Unterhaltsverwirkung bewirkt. Eine solche Rechtsvermutung ist nach Ansicht des OGH weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 74 EheG zu entnehmen. [1]
- Einzelfallprüfung: Auch bei körperlicher Gewalt ist gesondert zu prüfen, ob die Beeinträchtigung so schwer wiegt, dass eine weitere Unterhaltsleistung für alle Zukunft unzumutbar ist. Dabei sind insbesondere die der Verfehlung zugrunde liegende Gesinnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. [1]
- Beurteilungsspielraum: Ob das Fehlverhalten die für § 74 EheG erforderliche Schwere erreicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dem Gericht steht dabei ein nicht zu enger Beurteilungsspielraum zu; eine erhebliche Rechtsfrage liegt regelmäßig nur bei einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung vor. [1]
- Anwendung im Streitfall: Das Berufungsgericht hatte die Tätlichkeit nicht bagatellisiert, sondern als schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG qualifiziert. Nach Auffassung des OGH überschritt es seinen Beurteilungsspielraum nicht, als es das einmalige Fehlverhalten dennoch nicht als besonders gravierend im Sinn des § 74 EheG ansah. [1]
Ergebnis
Der OGH wies die Revision zurück. Die Revision zeigte weder eine erhebliche Rechtsfrage noch eine ausnahmsweise aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf. Dass zu einer konkreten Sachverhaltskonstellation noch keine ausdrückliche höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, begründet für sich allein nicht die Zulässigkeit einer Revision, wenn vorhandene Rechtsprechungsgrundsätze anwendbar sind. [1] [3] [1]
Der Beklagte wurde zum Ersatz der mit 1.788,90 EUR einschließlich 298,15 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen verpflichtet. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem das Verhältnis zwischen der schweren Eheverfehlung nach § 49 EheG und der strengeren Voraussetzung einer Unterhaltsverwirkung nach § 74 erster Fall EheG sowie die revisionsrechtliche Erheblichkeit der auf den Einzelfall bezogenen Beurteilung. [1] [3]
- § 49 EheG: Schwere Eheverfehlung; körperliche Gewalt ist in Satz 2 ausdrücklich als schwere Eheverfehlung angeführt. [2] [1]
- § 66 EheG: Anspruchsgrundlage des im Verfahren geltend gemachten nachehelichen Unterhalts. [1]
- § 74 erster Fall EheG: Verwirkung des nachehelichen Unterhalts wegen einer besonders schwerwiegenden Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen. [1]
- § 502 Abs 1 ZPO: Zulässigkeit der Revision bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. [3] [1]
- §§ 508a Abs 1 und 510 Abs 3 ZPO: Keine Bindung des OGH an den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts; beschränkte Begründung bei Zurückweisung der Revision. [3] [1]
- §§ 41 und 50 ZPO: Grundlage der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren. [1] [1]
Spruch
Eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität ist als schwere Eheverfehlung im Sinn des § 49 EheG zu beurteilen. Für die Verwirkung des nachehelichen Unterhalts nach § 74 erster Fall EheG bedarf es jedoch einer besonders schwerwiegenden Verfehlung, die unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände die weitere Unterhaltsleistung für alle Zukunft unzumutbar macht. Eine automatische Verwirkung aufgrund jeder körperlichen Gewalttätigkeit lehnte der OGH ab und wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.788,90 EUR (darin enthalten 298,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00110_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 19. 12. 2023 aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten gemäß § 49 EheG geschieden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00110_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[11] Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – nicht zulässig; sie zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). [12] 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00110_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* M*, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in Lustenau, gegen die beklagte Partei P* M*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00110_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 22.392 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 8.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00110_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2025, GZ 2 R 100/25h-40, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 12.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_0050OB00110_25Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Körperliche Gewalt ist unabhängig von der Schwere ihrer Folgen als schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG einzuordnen.
- Eine schwere Eheverfehlung führt nicht ohne Weiteres zur Verwirkung des nachehelichen Unterhalts nach § 74 EheG.
- Für § 74 EheG ist eine besonders schwerwiegende Verfehlung erforderlich, die weitere Unterhaltsleistungen für alle Zukunft unzumutbar macht.
- Die Beurteilung erfolgt anhand sämtlicher objektiver und subjektiver Umstände des Einzelfalls.
- Eine Revision ist nicht schon deshalb zulässig, weil der OGH eine konkrete Sachverhaltskonstellation noch nicht ausdrücklich entschieden hat.
Häufige Fragen
Führt körperliche Gewalt automatisch zur Verwirkung des nachehelichen Unterhalts?
Nein. Sie ist zwar eine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG. Für eine Verwirkung nach § 74 EheG muss das Verhalten aber besonders schwer wiegen und die weitere Unterhaltsleistung für alle Zukunft unzumutbar machen.
Was prüft das Gericht bei einer Unterhaltsverwirkung nach § 74 EheG?
Maßgeblich sind alle objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gesinnung hinter dem Fehlverhalten und dessen Auswirkungen auf die Interessen des Unterhaltspflichtigen.
Sind § 49 EheG und § 74 EheG gleich streng?
Nein. Ein Verhalten kann eine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG sein, ohne zugleich die strengeren Voraussetzungen einer Unterhaltsverwirkung nach § 74 EheG zu erfüllen.
Warum wurde die Revision in OGH 5 Ob 110/25z zurückgewiesen?
Der OGH erkannte keine erhebliche Rechtsfrage und keine korrekturbedürftige Überschreitung des gerichtlichen Beurteilungsspielraums durch das Berufungsgericht.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss; der OGH nahm daher keine neuerliche Tatsachenprüfung vor.
Die Aussage zur fehlenden automatischen Verwirkung betrifft den Prüfungsmaßstab des § 74 EheG und ersetzt keine Beurteilung anderer Einzelfälle.
Die Namen der Parteien wurden entsprechend der RIS-Anonymisierung nicht ausgeschrieben.
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