RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Ehe der Streitteile wurde 1996 einvernehmlich geschieden. In der Scheidungsfolgenvereinbarung wurde der Klägerin ab 1. Juli 2005 auf Lebenszeit ein Unterhalt von 14,5 % des jährlichen Nettoeinkommens des Beklagten zugesagt. Eigenes Erwerbseinkommen der Klägerin und weitere Sorgepflichten des Beklagten sollten diesen Anspruch nicht verändern. [2] [1]
Der Beklagte leistete bis Februar 2020 Unterhalt und stellte die Zahlungen ab März 2020 ein. Die Klägerin begehrte zunächst Rechnungslegung über sein Nettoeinkommen für 2021 bis 2024 sowie die Zahlung des daraus resultierenden rückständigen und laufenden Unterhalts. [2] [1]
Nach Vorlage der Einkommensunterlagen schränkte die Klägerin das Rechnungslegungsbegehren ein und bezifferte ihre Zahlungsansprüche. Der Beklagte wandte insbesondere ein, aus dem gerichtlichen Vergleich könne unmittelbar Exekution geführt werden; außerdem seien die Ansprüche aufgrund einer Legalzession oder Abtretung auf den Sozialhilfeträger übergegangen. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH erklärte die Revision für zulässig, beurteilte sie jedoch als nicht berechtigt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein in einem gerichtlichen Vergleich enthaltener Bruchteilstitel durch eine Klage nach § 10 EO ziffernmäßig ergänzt werden kann. [3] [1]
- Titelergänzung: Nach der Übergangsbestimmung der EO-Novelle 1991 bedarf es für die Vollstreckung derartiger Bruchteilstitel einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag festlegt. Der OGH sah die Titelergänzungsklage für solche Titel als ausdrücklich vorgesehen an. [3] [1]
- Zeitlicher Anwendungsbereich: Weder aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung noch aus den im Volltext angeführten Gesetzesmaterialien ergibt sich eine Beschränkung der Titelergänzung auf Unterhaltstitel, die bereits vor Inkrafttreten der EO-Novelle 1991 geschaffen wurden. [1]
- Wirksamkeit des Vergleichs: Ein gerichtlicher Vergleich hat zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrags und einer Prozesshandlung. Für seine Wirksamkeit als Vertrag muss eine Geldleistung nicht ziffernmäßig bestimmt sein; ihre Bestimmbarkeit genügt. [1]
- Vollstreckbarkeit: Auch nach Aufhebung des früheren § 10a EO kann eine Unterhaltspflicht als Bruchteil oder Prozentsatz des Einkommens vereinbart und in einen gerichtlichen Vergleich aufgenommen werden. Fehlt die betragsmäßige Festlegung, ist der Vergleich allerdings nicht ohne Ergänzung nach den Anforderungen des § 7 Abs 1 EO vollstreckbar. [1]
- Sozialhilferechtlicher Anspruchsübergang: Der Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin unter Hinweis auf § 49 Abs 1 Oö SHG. Der bereitgestellte Volltextauszug endet während der Darstellung der rechtlichen Prüfung dieses Einwands; eine weitergehende Wiedergabe der diesbezüglichen OGH-Begründung ist daher auf Grundlage des Auszugs nicht möglich. [1] [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision des Beklagten nicht Folge. Damit blieb die vom Berufungsgericht bestätigte ziffernmäßige Festlegung der rückständigen und laufenden Unterhaltsbeträge aufrecht. [1] [2] [3]
Der Beklagte hat die Kosten seiner Revision selbst zu tragen. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt vor allem die Ergänzung eines bestimmbaren, aber nicht unmittelbar vollstreckbaren Unterhaltstitels sowie den vom Beklagten behaupteten Übergang der Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger. [1] [3]
- § 10 EO: Titelergänzungsklage zur Ergänzung eines ausreichend bestimmten, aber den Vollstreckbarkeitsanforderungen nicht entsprechenden Exekutionstitels. [1] [3]
- § 7 Abs 1 EO: Anforderung der betragsmäßigen Bestimmtheit der geschuldeten Leistung für die unmittelbare Vollstreckung. [1]
- Ehemaliger § 10a EO: Die aufgehobene Bestimmung ermöglichte die Vollstreckung von Unterhaltstiteln, die den Unterhalt als Bruchteil von Bezügen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festlegten. [1]
- Art XXXIV Abs 4 EO-Novelle 1991: Übergangsbestimmung zur weiteren Anwendung des früheren § 10a EO und zur erforderlichen ergänzenden Festlegung des hereinzubringenden Betrags. [1]
- § 49 Abs 1 Oö SHG: Vom Beklagten herangezogene Regelung über den Übergang vertraglich oder gerichtlich festgesetzter Ansprüche von Empfängern sozialer Hilfe gegen Dritte. [1]
- § 14 Abs 3 Oö SOHAG: Im Verfahren erörterte Übertragung von Ansprüchen an den zuständigen Sozialhilfeträger zur Rechtsverfolgung. [1]
Spruch
Eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Unterhaltspflicht in Höhe eines Bruchteils oder Prozentsatzes des Einkommens bleibt nach Aufhebung des früheren § 10a EO grundsätzlich wirksam. Ist der geschuldete Betrag bestimmbar, aber nicht ziffernmäßig ausgewiesen, kann der Titel nach § 10 EO ergänzt werden. Der OGH gab der Revision des Beklagten nicht Folge.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00010_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Die Ehe zwischen den Streitteilen wurde im Jahr 1996 im Einvernehmen geschieden. Die im Zuge dessen getroffene Scheidungsfolgenvereinbarung vom 18. 6.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00010_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[16] Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. [17] 1.1. Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass eine Titelergänzungsklage nicht zulässig sei.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00010_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* B*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00010_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
S* B*, vertreten durch die Metzler Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Unterhalts, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00010_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 2024, GZ 16 R 253/24f-27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 3.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00010_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine prozentuell vom Einkommen abhängige Unterhaltspflicht kann als zivilrechtliche Vereinbarung wirksam sein, obwohl der Vergleich nicht unmittelbar vollstreckbar ist.
- Ein bestimmbarer Bruchteilstitel kann durch eine Klage nach § 10 EO um den ziffernmäßig geschuldeten Betrag ergänzt werden.
- Die Aufhebung des früheren § 10a EO beseitigte nach den Ausführungen des OGH nicht die verpflichtende Wirkung solcher Unterhaltsvereinbarungen.
- Der Revision des Unterhaltspflichtigen wurde nicht Folge gegeben; ihre Kosten hatte er selbst zu tragen.
Häufige Fragen
Kann ein Unterhaltsvergleich über einen Prozentsatz des Einkommens ergänzt werden?
Nach dieser Entscheidung kann ein bestimmbarer, aber nicht betragsmäßig ausgewiesener Bruchteilstitel durch eine Titelergänzungsklage nach § 10 EO ziffernmäßig ergänzt werden.
Ist ein Bruchteilstitel unmittelbar vollstreckbar?
Ergibt sich der geschuldete Betrag nicht unmittelbar aus dem Titel, entspricht dieser nicht den Anforderungen des § 7 Abs 1 EO und bedarf vor der Vollstreckung einer Ergänzung.
Sind prozentuelle Unterhaltsvereinbarungen nach Aufhebung des § 10a EO unwirksam?
Nein. Nach den wiedergegebenen Ausführungen des OGH kann eine Unterhaltspflicht weiterhin als Bruchteil oder Prozentsatz des Einkommens wirksam vereinbart werden; zu unterscheiden ist davon ihre unmittelbare Vollstreckbarkeit.
Wie entschied der OGH über die Revision?
Der OGH gab der Revision nicht Folge. Der Beklagte musste die Kosten seiner Revision selbst tragen.
Quelle und Hinweis
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Der Volltextauszug endet in Randziffer 23 während der Prüfung des § 49 Abs 1 Oö SHG. Die abschließende Begründung des OGH zu Legalzession, Inkassozession undAkt
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