RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Zwei Minderjährige übersiedelten im April 2026 nach L*. Zuvor hatten sie mit ihrer Mutter im Sprengel des Bezirksgerichts G* gewohnt. Dieses Gericht hatte den Vater im Jahr 2020 zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Am 20. Februar 2026 beantragten die durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenen Minderjährigen wegen gestiegener Bedürfnisse und Lebenshaltungskosten eine Unterhaltserhöhung. [2]
Der Vater beantragte am 13. April 2026 eine Herabsetzung des Unterhalts für seinen Sohn, weil dieser eine Lehre begonnen habe. Das Bezirksgericht G* übertrug anschließend sowohl die Unterhaltssache als auch die Personensorge an das Bezirksgericht L*. Dieses übernahm die Personensorge, lehnte die Übernahme der Unterhaltssache aber wegen der bereits gesetzten Verfahrensschritte des bisherigen Gerichts ab. [6]
Eine Diplomrechtspflegerin legte die Unterhaltssache dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt vor. Das Oberlandesgericht erklärte sich für unzuständig und überwies die Sache an den OGH: Gegenstand sei die Genehmigung einer Pflegschaftsübertragung nach § 111 Abs 2 JN. [6] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte zunächst die Folgen der nicht richterlich unterfertigten Vorlage und anschließend die Voraussetzungen der Zuständigkeitsübertragung. Er hielt eine Rückstellung des Akts im konkreten Fall nicht für erforderlich und bejahte die Genehmigung der Übertragung. [6]
- Richtervorbehalt bei der Aktenvorlage: Berichte an vorgesetzte Behörden einschließlich der Vorlageberichte nach § 179 Geo bleiben dem Richter vorbehalten. Die richterliche Prüfung soll unnötige Verfahrensschritte vermeiden. Eine Rückstellung allein zur Unterfertigung des Vorlageberichts kann hingegen bloßer Formalismus sein. [6]
- Keine Rückstellung im konkreten Fall: Nach der Überweisung durch das funktionell unzuständige Oberlandesgericht lagen die formellen Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des OGH vor. Die ursprüngliche Vorlage nur durch die Diplomrechtspflegerin führte daher trotz Verstoßes gegen Vorlagepflicht und Richtervorbehalt nicht zur Rückstellung. [6]
- Kindeswohl und Lebensmittelpunkt: Für die Übertragung nach § 111 JN ist das Kindeswohl ausschlaggebend. Im Regelfall entspricht es den Interessen der Kinder, wenn das Gericht am Mittelpunkt ihrer Lebensführung die Pflegschaft führt. Die Übertragung muss der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes dienen. [6]
- Offene Anträge sind kein generelles Hindernis: Offene Anträge können gegen eine Übertragung sprechen, wenn das bisherige Gericht besondere Sachkenntnis besitzt oder diese leichter erlangen kann. Auch ein durch unmittelbare Einvernahmen gewonnener Eindruck kann bedeutsam sein. Die bloße Anhängigkeit von Anträgen reicht hingegen nicht aus. [6]
- Noch kein umfangreiches Unterhaltsverfahren: Das Bezirksgericht G* hatte bisher nur Äußerungen zum Erhöhungsbegehren, die Vorlage des Lehrvertrags und eine Konkretisierung des Erhöhungsantrags angefordert. Ein umfangreiches Verfahren über die offenen Unterhaltsanträge hatte es noch nicht durchgeführt. [6]
- Keine zweckmäßige Aufteilung der Zuständigkeit: Das Bezirksgericht L* hatte die Personensorge bereits übernommen. Nach der Aktenlage war nicht erkennbar, dass eine Aufteilung der bisher gemeinsam geführten Unterhalts- und Personensorgeverfahren dem Wohl der Minderjährigen dienen oder auch nur zweckmäßig sein würde. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 12. August 2026 zu 5Nc11/26a genehmigte der OGH die vom Bezirksgericht G* am 27. April 2026 beschlossene Übertragung an das Bezirksgericht L*. Damit ist dieses Gericht auch für die weitere Führung der Unterhaltssache zuständig. Über die begehrte Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhalts wurde mit dieser Entscheidung nicht inhaltlich abgesprochen. [1] [3] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Genehmigung einer Pflegschaftsübertragung und die formellen Anforderungen an die Aktenvorlage. Materielle Voraussetzungen oder die Höhe des Unterhalts waren nicht Gegenstand der Entscheidung. [4] [6]
- § 111 JN, insbesondere Abs 2: Grundlage der Übertragung und ihrer Genehmigung. Zum Kindeswohl und zum Lebensmittelpunkt verweist der OGH auf RS0046908, RS0046929 und RS0047300. [4] [6]
- § 10 Abs 2 und § 16 Abs 2 Z 1 RpflG: Der OGH behandelt die Vorlagepflicht und den Richtervorbehalt für Berichte an vorgesetzte Behörden. Zum Unterbleiben einer Rückstellung im konkreten Fall verweist er auf RS0125601 [T2]. [6]
- § 179 Geo: Auch Vorlageberichte nach dieser Bestimmung unterliegen dem Richtervorbehalt. Dazu nennt der OGH RS0125601. [6]
- RS0047032 zu offenen Anträgen: Offene Anträge hindern eine Übertragung nicht generell. Besondere Sachkenntnis und unmittelbare Einvernahmen können jedoch dagegen sprechen; genannt werden insbesondere T1, T11, T12, T14 und T26. [6]
- 4 Nc 25/23y und 10 Nc 25/25w: Diese Entscheidungen werden zur Frage einer Aufteilung der Zuständigkeit für Unterhalt und Personensorge herangezogen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH genehmigte die Übertragung der Unterhaltssache an das Gericht am neuen Lebensmittelpunkt der Minderjährigen. Offene Unterhaltsanträge standen dem nicht entgegen, weil das bisherige Gericht noch kein umfangreiches Verfahren durchgeführt hatte. Das neue Gericht hatte die Personensorge bereits übernommen; eine Aufteilung der Zuständigkeit erschien weder dem Kindeswohl dienlich noch zweckmäßig.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die vom Bezirksgericht G* am 27. April 2026, GZ 26 Pu 15/26b‑26, beschlossene Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht L* wird genehmigt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die vom Bezirksgericht G* am 27. April 2026, GZ 26 Pu 15/26b‑26, beschlossene Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht L* wird genehmigt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0050NC00011_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die beiden mit ihrer Mutter zuletzt im Sprengel des Bezirksgerichts G* wohnhaften Minderjährigen übersiedelten im April 2026 nach L*. Das für die Pflegschaftssache ursprünglich zuständige Bezirksgericht T* hatte mit Beschluss vom 9. Juni 2020 die Rechtssache an das Bezirksgericht G* übertragen, das mit Beschluss vom 30. Juni 2020 den Vater zu näher genannten Unterhaltsleistungen an die beiden Minderjährigen verpflichtete.
[2] Am 20. Februar 2026 beantragten die – durch den zuständigen Kinder‑ und Jugendhilfeträger vertretenen – Minderjährigen mit Hinweis auf erhöhte Bedürfnisse und Lebenshaltungskosten eine Unterhaltserhöhung (ON 20).
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Begründung:
[1] Die beiden mit ihrer Mutter zuletzt im Sprengel des Bezirksgerichts G* wohnhaften Minderjährigen übersiedelten im April 2026 nach L*. Das für die Pflegschaftssache ursprünglich zuständige Bezirksgericht T* hatte mit Beschluss vom 9. Juni 2020 die Rechtssache an das Bezirksgericht G* übertragen, das mit Beschluss vom 30. Juni 2020 den Vater zu näher genannten Unterhaltsleistungen an die beiden Minderjährigen verpflichtete.
[2] Am 20. Februar 2026 beantragten die – durch den zuständigen Kinder‑ und Jugendhilfeträger vertretenen – Minderjährigen mit Hinweis auf erhöhte Bedürfnisse und Lebenshaltungskosten eine Unterhaltserhöhung (ON 20).
[3] Am 13. April 2026 beantragte der Vater, seine Unterhaltsverpflichtung für seinen Sohn R* herabzusetzen, weil dieser im April 2026 mit einer Lehre begonnen habe (ON 23).
[4] Mit Beschluss vom 27. April 2026, 26 Pu 15/26b‑26, übertrug das Bezirksgericht G* (mit Hinweis auf den geänderten ständigen Aufenthalt der Minderjährigen) die Zuständigkeit zur Erledigung der Unterhaltssache dem Bezirksgericht L*. Es stellte den Beschluss dem Vater und dem Kinder‑ und Jugendhilfeträger zu; ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben. Mit Beschluss vom 28. April 2026 (zu 26 Ps 15/26b‑5) übertrug es auch die Zuständigkeit zur Fortführung der Pflegschaftssache hinsichtlich der Personensorge dem Bezirksgericht L*.
[5] Das Bezirksgericht L* lehnte mit Verfügung vom 2. Juli 2026 (zu 35 Pu 48/26i‑28) die Übernahme der Zuständigkeit für die Fortführung der Pflegschaftssache hinsichtlich des Unterhalts der Minderjährigen mit der Begründung ab, das Bezirksgericht G* habe sich bereits mit den Anträgen befasst, Erhebungen getätigt und Verfahrensschritte gesetzt. Hingegen übernahm es die Zuständigkeit für die Weiterführung hinsichtlich der Personensorge mit Beschluss vom 9. Juli 2026 (zu 35 Ps 52/26b‑8).
[6] Eine Diplomrechtspflegerin des Bezirksgerichts G* legte daraufhin mit Verfügung vom 14. Juli 2026 die Unterhaltssache dem Oberlandesgericht Graz „zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt“ vor.
[7] Das Oberlandesgericht Graz sprach mit Beschluss vom 16. Juli 2026 seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an den Obersten Gerichtshof. Es handle sich um die Genehmigung eines Beschlusses auf Übertragung der Zuständigkeit in einer Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 2 JN. In Anbetracht der funktionellen Unzuständigkeit erübrige sich hier eine Rückleitung des Akts zur Nachholung einer Richterunterschrift entsprechend § 16 Abs 2 RpflG.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0050NC00011_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[8] Die vom Bezirksgericht G* am 27. April 2026 beschlossene Übertragung der Zuständigkeit zur weiteren Führung der Unterhaltssache für die beiden Minderjährigen an das Bezirksgericht L* ist zu genehmigen.
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[8] Die vom Bezirksgericht G* am 27. April 2026 beschlossene Übertragung der Zuständigkeit zur weiteren Führung der Unterhaltssache für die beiden Minderjährigen an das Bezirksgericht L* ist zu genehmigen.
[9] 1.1 Nach § 16 Abs 2 Z 1 RpflG bleiben dem Richter stets Berichte an vorgesetzte Behörden vorbehalten, wozu nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch Vorlageberichte nach § 179 Geo gehören (RS0125601). Der Richtervorbehalt dient dazu, die Rechtsauffassung des Rechtspflegers vor der Vorlage an höhere Gerichte einer ersten Prüfung zu unterziehen. Eine Rückstellung des Akts an das Erstgericht durch den Obersten Gerichtshof zur Unterfertigung durch einen Richter erfolgte (daher) bislang insbesondere in Fällen, in denen negative Kompetenzkonflikte zu lösen waren, und für die Vorlage von Akten zur Einholung einer Entscheidung nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN (6 Ob 37/16h mwN; 6 Nc 15/22s; RS0046299 [T10]). Dies mit der Begründung, dass durch diese Überprüfung unnötige Verfahrensschritte (insbesondere verfrühte Aktenvorlagen) vermieden werden könnten. Hingegen sei eine Rückstellung des Akts lediglich zum Zweck einer Unterfertigung des Vorlageberichts durch den Richter nicht anzuordnen, weil sie einem bloßen Formalismus gleichkomme (vgl 6 Ob 107/16b mwN).
[10] 1.2 Im vorliegenden Fall liegen nach der Überweisung des Ersuchens um Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN durch das (dafür funktionell unzuständige) Oberlandesgericht Graz die formellen Voraussetzungen für eine inhaltliche Entscheidung über die Frage der Genehmigung der Übertragung durch den Obersten Gerichtshof vor. Daher führt hier der Umstand, dass – entgegen der Vorlagepflicht nach § 10 Abs 2 RpflG und dem Richtervorbehalt des § 16 Abs 2 Z 1 RpflG – die Vorlage ursprünglich nur durch die Diplomrechtspflegerin und nicht durch einen Richter oder eine Richterin erfolgte, nicht zu einer Rückstellung des Akts an das Erstgericht (vgl RS0125601 [T2]).
[11] 2.1 Für die Beurteilung der Frage, ob eine Pflegschaftssache nach § 111 JN an ein anderes Gericht übertragen werden soll, ist das Kindeswohl ausschlaggebend (RS0046908). Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Führung eines Pflegschaftsverfahrens ist daher vorzunehmen, wenn dies im Interesse des Kindes liegt und zur Förderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes erforderlich erscheint (RS0046929). Im Regelfall entspricht es den Interessen von Kindern, wenn jenes Gericht als Pflegschaftsgericht tätig wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung der Minderjährigen liegt (RS0047300).
[12] 2.2 Offene Anträge sprechen nicht generell gegen eine Übertragung der Zuständigkeit (RS0047032 [T1]). Sie können einer Übertragung der Zuständigkeit aber dann entgegen stehen, wenn dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt oder dieses jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht (RS0047032 [T11]); dies gilt auch dann, wenn das übertragende Gericht bereits durch unmittelbare Einvernahme der maßgeblichen Personen einen Eindruck gewonnen hat (RS0047032 [T12, T14, T26]).
[13] 3. Das Bezirksgericht G* hat hinsichtlich der beiden offenen Unterhaltsanträge bislang noch kein umfangreiches Verfahren durchgeführt (vgl 10 Nc 23/14k; 6 Nc 16/18g): Es hat bisher nur den Vater zur Äußerung zum Erhöhungsbegehren und den Kinder‑ und Jugendhilfeträger zur Vorlage des Lehrvertrags von R* sowie zur Konkretisierung des Unterhaltserhöhungsantrags aufgefordert. Hinzu kommt, dass das Bezirksgericht L* die Übertragung der Zuständigkeit zur Fortführung bereits teilweise – nämlich hinsichtlich der Personensorge – akzeptiert und das Verfahren insoweit übernommen hat. Dass eine Aufteilung der Zuständigkeit für die bisher in einem gemeinschaftlichen Pflegschaftsakt geführten Verfahren über den Unterhalt und die Personensorge für die Minderjährigen für deren Wohl dienlich oder auch nur zweckmäßig wäre, ist nach der Aktenlage aber nicht erkennbar (vgl dazu 4 Nc 25/23y und 10 Nc 25/25w).
[14] 4. Die angeordnete Übertragung der Zuständigkeit für die Fortführung des Pflegschaftsverfahrens (auch) hinsichtlich der Unterhaltsansprüche der Minderjährigen war daher zu genehmigen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0050NC00011_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als Vorsitzende sowie die Hofrätin Dr. Pfurtscheller und den Hofrat Mag. Einberger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. R*, geboren am * 2010, und 2. V*, geboren am * 2018, wegen Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN, nach Überweisung der Rechtssache durch das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 16. Juli 2026, AZ 4 Nc 4/26p, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0050NC00011_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die vom Bezirksgericht G* am 27. April 2026, GZ 26 Pu 15/26b‑26, beschlossene Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht L* wird genehmigt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0050NC00011_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die beiden mit ihrer Mutter zuletzt im Sprengel des Bezirksgerichts G* wohnhaften Minderjährigen übersiedelten im April 2026 nach L*. Das für die Pflegschaftssache ursprünglich zuständige Bezirksgericht T* hatte mit Beschluss vom 9. Juni 2020 die Rechtssache an das Bezirksgericht G* übertragen, das mit Beschluss vom 30. Juni 2020 den Vater zu näher genannten Unterhaltsleistungen an die beiden Minderjährigen verpflichtete.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260812_OGH0002_0050NC00011_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Maßgeblich für die Pflegschaftsübertragung ist das Kindeswohl; regelmäßig spricht der neue Lebensmittelpunkt für das dortige Gericht.
- Offene Unterhaltsanträge hindern eine Übertragung nicht generell; besondere Sachkenntnis des bisherigen Gerichts kann dagegen sprechen.
- Die bereits übernommene Personensorge sprach hier gegen eine Aufteilung der Zuständigkeit.
- Die Genehmigung der Übertragung enthält keine Entscheidung über die beantragte Änderung der Unterhaltshöhe.
Häufige Fragen
Verhindern offene Unterhaltsanträge die Übertragung einer Pflegschaftssache?
Nicht generell. Nach dem OGH können insbesondere besondere Sachkenntnis des bisherigen Gerichts oder bereits durchgeführte unmittelbare Einvernahmen gegen eine Übertragung sprechen. Hier hatte das bisherige Gericht noch kein umfangreiches Verfahren durchgeführt.
Welche Bedeutung hatte der Umzug der Minderjährigen?
Der neue Lebensmittelpunkt sprach für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts L*. Regelmäßig entspricht es den Interessen der Kinder, wenn das Gericht am Mittelpunkt ihrer Lebensführung die Pflegschaft führt. Zusätzlich hatte dieses Gericht bereits die Personensorge übernommen.
Warum wurde der Akt trotz fehlender Richterunterschrift nicht zurückgestellt?
Nach der Überweisung durch das Oberlandesgericht lagen die formellen Voraussetzungen für eine inhaltliche Entscheidung des OGH vor. Die ursprüngliche Vorlage durch die Diplomrechtspflegerin führte deshalb im konkreten Fall nicht zur Rückstellung. Der Richtervorbehalt wurde dadurch nicht generell aufgehoben.
Hat der OGH in 5Nc11/26a die Unterhaltshöhe geändert?
Nein. Der OGH genehmigte die Übertragung der Unterhaltssache an das Bezirksgericht L*. Über die offenen Anträge auf Unterhaltserhöhung und Unterhaltsherabsetzung entschied er nicht inhaltlich.
Quelle und Hinweis
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