RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Zwei Ehepaare sind Eigentümer bzw. Wohnungsgebrauchsberechtigte von Liegenschaften mit Einfamilienhäusern und Gärten in einer ruhigen Nachbarschaft. Der Beklagte nutzt zwei nahe gelegene Liegenschaften unter anderem für Tierhaltung, Holzlagerung und Gartenarbeiten. Seit 2018 verursachte er mit einer Kreissäge und Häckslern regelmäßig erheblichen Lärm, häufig gerade zu den Freizeitzeiten der Kläger. [6]
Nach den Feststellungen betrieb der Beklagte die Geräte nicht zweckentsprechend und weit länger als für die Arbeiten notwendig. Er ließ etwa einen lauten Häcksler längere Zeit ohne Häckselvorgang laufen. Der Lärm überschritt das ortsübliche Maß bei Weitem und beeinträchtigte die Nutzung der klägerischen Liegenschaften erheblich. Er war auch bei geschlossenen Fenstern im Haus hörbar. [6]
Die Kläger verlangten Verbote bestimmter nicht fachgerechter Betriebsweisen sowie zeitliche Grenzen von zehn Tagen, drei Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen und 15 Stunden pro Kalenderjahr. Die Vorinstanzen untersagten die konkretisierten Betriebsweisen und Lärmeinwirkungen an Samstagen nach 12 Uhr, Sonntagen und Feiertagen, wiesen das zeitliche Mehrbegehren aber ab. Dagegen erhoben die Kläger außerordentliche Revision. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Revision als zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags als berechtigt. Die Vorinstanzen hatten das Unterlassungsgebot nach seiner Beurteilung auf Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts durch die Teilabweisung zu eng gefasst. [6] [3]
- Schutz vor Umgehungen: Unterlassungsbegehren dürfen eine gewisse allgemeine Fassung mit Einzelverboten verbinden. Andernfalls könnte der Verletzer das Verbot leicht umgehen, indem er dieselbe Störung auf andere Weise wiederholt. [6]
- Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit: Die Unterlassungspflicht muss so deutlich bezeichnet sein, dass Verstöße nach § 355 EO vollstreckt werden können. Die Grenze zwischen verbotenem und zulässigem Verhalten darf nicht erst im Exekutionsverfahren gezogen werden. [6]
- Grenzen eines weiten Verbots: Die Reichweite des Verbots richtet sich nach der gerechtfertigten Befürchtung weiterer Verletzungshandlungen. Eine weite Formulierung muss daher durch die zu erwartenden Verstöße gedeckt sein. [6]
- Konkretes Störungsverhalten: Der OGH verwies auf den ausdauernden, ineffizienten und nicht fachgerechten Einsatz besonders lauter Gartengeräte zur Maximierung der Störung. Zudem hatte der Beklagte im Verfahren behauptet, an rund 313 Tagen jährlich lärmerzeugende Arbeiten durchführen zu dürfen. [6]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision Folge. Die bereits rechtskräftige Klagsstattgebung blieb unberührt. Im übrigen Umfang hob er die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. [1] [5]
Die Aufhebung ist keine abschließende Stattgebung der verlangten jährlichen Tages- und Stundengrenzen. Über den noch offenen Teil des Begehrens ist im fortgesetzten Verfahren erneut zu entscheiden. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die im verfügbaren Begründungsauszug erkennbaren Schwerpunkte sind der nachbarrechtliche Immissionsschutz sowie Reichweite und Vollstreckbarkeit eines Unterlassungsgebots. [6]
- § 364 ABGB: Die Bestimmung bildet den nachbarrechtlichen Bezugspunkt für die Beurteilung der Lärmimmissionen. Festgestellt waren eine erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung und eine weit über dem ortsüblichen Maß liegende Lärmbelastung. [6]
- § 355 EO: Das Unterlassungsgebot muss eine Vollstreckung wegen eines Verstoßes ermöglichen. Deshalb muss bereits der Titel verbotenes von zulässigem Verhalten ausreichend deutlich abgrenzen. [6]
- RIS-Justiz RS0037607: Der OGH verweist auf diesen Rechtssatz zur allgemeinen Fassung von Unterlassungsbegehren, zur Verhinderung von Umgehungen und zur Begrenzung des Verbots durch die konkret gerechtfertigte Befürchtung weiterer Verstöße. [6]
- RIS-Justiz RS0000878: Dieser Verweis betrifft die Bestimmtheit der Unterlassungspflicht. Im späteren Impugnationsstreit soll nur noch geprüft werden müssen, ob das neue Verhalten gegen das bereits festgelegte Verbot verstößt. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH hielt das Unterlassungsgebot gegen die festgestellten Lärmimmissionen für zu eng. Ein Verbot muss drohende Umgehungen erfassen, aber für die Vollstreckung ausreichend bestimmt bleiben. Er hob die Entscheidungen außerhalb der rechtskräftigen Klagsstattgebung auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Die beantragten Jahresgrenzen wurden damit nicht abschließend zugesprochen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang der Klagsstattgebung in Rechtskraft erwachsen sind, werden im Übrigen aufgehoben und die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang der Klagsstattgebung in Rechtskraft erwachsen sind, werden im Übrigen aufgehoben und die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00041_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die beiden klagenden Ehepaare sind seit 2005 bzw 1985 Eigentümer bzw Wohnungsgebrauchsberechtigte von Liegenschaften mit Einfamilienhäusern samt Gärten in einer ruhigen Nachbarschaft am Ortsrand. Der Beklagte ist (Mit‑)Eigentümer von zwei unmittelbar nebeneinander liegenden Liegenschaften. Die von Erst- und Zweitkläger bewohnte Liegenschaft grenzt unmittelbar an die eine Liegenschaft des Beklagten an, die von Dritt- und Viertkläger bewohnte ist das übernächste Haus, grenzt also unmittelbar an die Liegenschaft der Erst- und Zweitkläger. Alle Liegenschaften säumen im Süden dieselbe verkehrsberuhigte Straße und im Norden Äcker.
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Begründung:
[1] Die beiden klagenden Ehepaare sind seit 2005 bzw 1985 Eigentümer bzw Wohnungsgebrauchsberechtigte von Liegenschaften mit Einfamilienhäusern samt Gärten in einer ruhigen Nachbarschaft am Ortsrand. Der Beklagte ist (Mit‑)Eigentümer von zwei unmittelbar nebeneinander liegenden Liegenschaften. Die von Erst- und Zweitkläger bewohnte Liegenschaft grenzt unmittelbar an die eine Liegenschaft des Beklagten an, die von Dritt- und Viertkläger bewohnte ist das übernächste Haus, grenzt also unmittelbar an die Liegenschaft der Erst- und Zweitkläger. Alle Liegenschaften säumen im Süden dieselbe verkehrsberuhigte Straße und im Norden Äcker.
[2] In dieser Straße führen die Bewohner regelmäßig die üblichen Gartenarbeiten sowie immer wieder Arbeiten an Gebäuden oder auch Fahrzeugen durch und verwenden, wie ebenfalls üblich, zum Teil auch Geräte, deren Einsatz Lärm erzeugt. Bis auf wenige Ausnahmen sind aber alle Nachbarn bemüht, lärmerregende Arbeiten vor Samstag 12:00 Uhr zu erledigen, wie es bis 1987 durch die Lärmschutzverordnung des Ortes vorgeschrieben war. Die örtlichen Verhältnisse haben sich seit Wegfall der Lärmschutzverordnung nicht maßgeblich geändert.
[3] Der Beklagte wohnt nicht auf seinen Liegenschaften, sondern hält dort seit 1970 Kleintiere wie Enten, Gänse und Hühner, lagert Gerätschaften und Materialien, trocknet Holz und führt Gartenarbeiten durch. Bis zum Jahr 2018 arbeitete der Beklagte in einem üblichen Ausmaß auf seiner Liegenschaft.
[4] Seit 2018 gewannen die Kläger zunehmend den Eindruck, dass der Beklagte seine Geräte nicht mehr nur zur Durchführung von Arbeiten einsetzte, sondern um langandauernden Lärm zu erzeugen, um die Kläger zu vertreiben.
[5] Tatsächlich verschafft es dem Beklagten Befriedigung, wenn er es seinen verhassten Nachbarn „zeigen kann“. Er erzeugt vor allem mit einer Kreissäge und zwei Häckslern mit großer Regelmäßigkeit erheblichen Lärm, teilweise nur wenige Meter von der Terrasse der Erst- und Zweitkläger entfernt. Dabei nimmt er bei der Wahl der Geräte, die er einsetzt, und bei der Wahl des Ortes, an dem er seine Arbeiten durchführt, keine Rücksicht auf die Bedürfnisse seiner Umgebung. Vielmehr arbeitet der pensionierte Beklagte häufig wissentlich genau dann, wenn die berufstätigen Kläger zuhause sind, nämlich freitags ab 16:00 Uhr, den ganzen Samstag und am Sonntag lärmerregend. Er hört auch dann nicht zu arbeiten auf, wenn er darum gebeten wird, zum Beispiel, weil bei einem Kindergeburtstag gerade Happy Birthday gesungen wird.
[6] Mit einer Kreissäge zerteilt der Beklagte zum Teil kleinste Äste, die er mit der Hand brechen könnte, und entfernt jede Verzweigung, wobei der ständig brummende Grundton der laufenden Kreissäge mit jedem Schnitt durch einen kurzen kreischenden Ton des Sägevorgangs unterbrochen wird. So arbeitet er geradezu andächtig über Stunden. Das ist nicht notwendig und vollkommen unüblich.
[7] Der Beklagte besitzt zwei Häcksler. Er lässt den lauten Häcksler (103 dB) teilweise über lange Zeit ohne jeden Häckselvorgang laufen. Er wirft Teile ein, die für den Häcksler zu klein sind und das Gerät verstopfen. Dann stochert er mit einem langen Stock nach und schiebt diese Grünschnittteile lautstark durch die Häckselmesser. Seine Art des Häckselns ist äußerst ungewöhnlich und hochgradig ineffizient. Durch bloßes Zusammentragen des Häckselguts vor dem Arbeitsbeginn, könnte dieselbe Menge in einem Bruchteil der Zeit gehäckselt und die Lärmbelastung für die Nachbarn damit deutlich reduziert werden. Die Gemeinde bietet außerdem an, Häckselgut kostenlos abzuholen, was der Beklagte – anders als viele Einwohner – nicht in Anspruch nimmt.
[8] Über den Beklagten wurde bereits eine Verwaltungsstrafe wegen störenden Lärms mit einer Häckselmaschine verhängt. Beim spontanen Lokalaugenschein in diesem Zivilprozess befand sich der lautere der beiden Häcksler nur 150 cm von der Grundgrenze zu Erst- und Zweitklägern entfernt, wobei dahinter auch noch ein Wellblech so aufgestellt war, dass es den Schall zu den Nachbargrundstücken der Kläger reflektierte.
[9] Der aus den dargestellten Arbeiten des Beklagten resultierende, regelmäßig auch abends und am Wochenende erregte Lärm übersteigt das nach den örtlichen Verhältnissen in der Gemeinde gewöhnliche Maß bei Weitem. Der Beklagte nützt seine Geräte nicht zweckentsprechend, sondern hält sie weit über die für die Bewältigung der Arbeiten notwendige Dauer hinaus in Betrieb und erregt weit überdurchschnittlich lauten Lärm. Allein im Zeitraum von 1. 1. bis 10. 9. 2023 betrieb er Kreissäge bzw Häcksler für 67 Stunden 47 Minuten.
[10] Diese Arbeiten des Beklagten beeinträchtigen die ortsübliche Nutzung der Liegenschaften der Kläger daher in erheblichem Ausmaß. Der Lärm ist auch bei geschlossenen Fenstern im Haus zu hören, bei den Erst- und Zweitklägern so intensiv, dass er nicht ausgeblendet werden kann.
[11] Der Beklagte hat zwar ein nachvollziehbares Interesse daran, Gartenarbeiten durchzuführen und dafür auch jene Geräte in Betrieb zu nehmen, deren es für die konkrete Gartenarbeit bedarf. Er hat allerdings kein legitimes Interesse daran, diese Arbeiten just zu jenen Zeiten durchzuführen, zu denen die berufstätigen Kläger ihre Freizeit zuhause in ihren Gärten verbringen könnten, nämlich insbesondere an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.
[12] Die Kläger begehren, der Beklagte solle Lärmimmissionen verhindern, und zwar – soweit im Revisionsverfahren relevant – zuletzt
„(…) dass Kreissägelärm, der Lärm eines Gartenhäckslers, oder ähnlicher Lärm auf die Liegenschaft [der Kläger] gelangt, soweit
a. der Lärm daher rührt, dass
i. das Gerät im Leerlauf betrieben wird; oder
ii. mit der Kreissäge dünne Äste oder Zweige geschnitten werden, die auch mithilfe einer Gartenschere geschnitten werden könnten; oder
iii. im Gartenhäcksler mit einem Stock gestochert wird; oder
iv. das Gerät auf ähnliche Weise nicht seinem Zweck entsprechend oder nicht fachgerecht in Betrieb genommen wird;
oder soweit
b. die Lärmeinwirkung
i. an mehr als 10 Tagen pro Kalenderjahr; oder
ii. an mehr als 3 Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen pro Kalenderjahr; oder
iii. für mehr als 15 Stunden pro Kalenderjahr erfolgt.“
[13] Der Beklagte versuche durch die Immissionen schikanös, seine Nachbarn zu vertreiben, die er als „Zuag’raste“ empfinde. Zur Ortsüblichkeit brachten die Kläger vor, dass sich die Liegenschaften im verkehrsberuhigten Wohngebiet in Ruhelage mit Einfamilienhäusern, Gärten und Feldern befänden. Wegen des Häckseldienstes der Gemeinde sei es völlig unüblich, dass Bewohner selbst häckseln, gerade an Wochenenden. Da der Beklagte das Haus nicht bewohne, sondern als Abfalllager nutze, benötige er auch kein Brennholz. Selbst wenn das Haus heizen müsste, ließe sich das dafür erforderliche Brennholz so zurechtschneiden, dass sich die Lärmerzeugung auf wenige halbe Werktage pro Jahr konzentriere. Nach den vom Beklagten selbst vorgelegten Aufzeichnungen sei nur punktuelle Lärmverursachung durch Dritte ortsüblich, nicht aber dem vom Beklagten verursachten Lärm vergleichbarer, über Stunden andauernder Lärm.
[14] Der Beklagte wandte ein, dass seine fach- und sachgerechte Nutzung der Gartengeräte ortsüblich sei und von den erst 1996 bzw 2005 hinzugezogenen Klägern hingenommen werden müsse. Insbesondere sei die Verwendung von Häckslern und Arbeiten mit einer Motor- oder Kreissäge in der Gemeinde ebenso üblich wie Rasenmähen mit Benzin- oder Elektrorasenmäher. Der Beklagte nehme nur sachlich begründete Arbeiten vor, wie es alle anderen Nachbarn auch täten. Wegen Arzt-, Therapie- und Bankbesuchen sowie Gerichts- und Behördenterminen unter der Woche könne er die Arbeiten nur am Wochenende durchführen. Im übrigen gebe es keine ortspolizeilichen Regelungen für Lärm, sodass alle Einwohner der Gemeinde an rund 313 Tagen im Jahr (= 365 Tage abzüglich 52 Sonntage) Arbeiten im Garten und am Haus mit lärmerzeugenden Maschinen durchführen dürften. Eine Beschränkung nur für den Beklagten wäre grundrechtswidrig.
[15] Das Erstgericht gab den Klagebegehren laut Unterpunkten a.i. bis a.iv. mit Teilurteil statt, wobei es dem Beklagten anstelle einer Verhinderung von Lärm dessen Unterlassung auftrug. Die Begehren auf zeitliche Beschränkung laut Punkt b. wies es teilweise ab; es gab diesem nur insoweit statt, als „die Lärmeinwirkung an Samstagen nach 12.00 Uhr, an Sonntagen oder Feiertagen erfolgt“. Der Beklagte sei zur vollständigen Unterlassung der näher konkretisierten schikanösen Lärmerregung und zur Unterlassung erheblicher Lärmerregung an Samstagen nachmittags, sonntags und feiertags, sohin zu jenen Zeiten, in denen er während der Geltung der Lärmschutzverordnung über Jahre hinweg auch keinen Lärm erregte, zu verpflichten. Ein Verbot von Lärmeinwirkung an mehr als zehn Tagen pro Kalenderjahr oder für mehr als 15 Stunden pro Kalenderjahr wäre dagegen eine zu weitreichende Einschränkung.
[16] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass es bei der Abweisung des Mehrbegehrens das Wort „Samstagen“ durch das Wort „Samstagvormittagen“ ersetzte. Das Erstgericht habe einen ausgewogenen Ausgleich der jeweiligen nachbarschaftlichen Interessen vorgenommen, eine weitergehende zeitliche Begrenzung wäre nicht angemessen gewesen. Die Kläger hätten weder vorgebracht noch bewiesen, dass Lärmentwicklung nur entsprechend den in den Begehren b. genannten zeitlichen Dimensionen ortsüblich seien.
[17] Es bewertete den Streitgegenstand mit jeweils über 30.000 EUR, ließ aber die ordentliche Revision nicht zu.
[18] In einem (erneuten) Berichtigungsantrag beantragen die Kläger, die Abweisung des Mehrbegehrens in Punkt b.ii. zu korrigieren, sodass Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht aufgezählt würden. Das Erstgericht habe vergessen, bei der Abweisung in Spruchpunkt 2.ii. die mit Spruchpunkt 1.ab zuerkannten Ruhezeiten abzuziehen. Das Berufungsgericht habe nun zwar „Samstage“ durch „Samstagvormittage“ ersetzt, nicht aber „Sonntage und Feiertage“ aus der Abweisung in Spruchpunkt 2.ii. gestrichen.
[19] Die unter einem eingebrachte außerordentliche Revision der Kläger zielt auf gänzliche Klagsstattgebung ab.
[20] Der Beklagte erstattete trotz Freistellung keine Revisionsbeantwortung.
[21] Die Revision ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00041_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[22] 1. Die Kläger zeigen richtig auf, dass die Vorinstanzen auf Basis des bisher festgestellten Sachverhalts das Unterlassungsgebot durch die Teilabweisung zu eng gefasst haben.
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[22] 1. Die Kläger zeigen richtig auf, dass die Vorinstanzen auf Basis des bisher festgestellten Sachverhalts das Unterlassungsgebot durch die Teilabweisung zu eng gefasst haben.
[23] 1.1. Bei Unterlassungsansprüchen ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten schon deshalb erforderlich, um nicht die Umgehung des erwähnten Verbots allzu leicht zu machen (RS0037607). Insbesondere wenn die dringende Befürchtung besteht, der Verletzer werde bei einem Verbot dessen, was er tatsächlich begangen hat, das gleiche auf andere Weise wiederholen, wäre es nahezu sinnlos, ihm nur die konkrete Verletzungshandlung im engsten Sinn zu untersagen (RS0037607 [T25]). Oft ist deshalb eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten erforderlich (RS0037607 [T1]).
[24] Bei einer Unterlassungsklage muss die Unterlassungspflicht außerdem so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv getroffen werden kann. Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen, bei einem allfälligen Impugnationsstreit darf nur mehr beurteilt werden, ob ein späterer Sachverhalt gegen das frühere Verbot verstieß (RS0000878 [insbes T8]).
[25] Die an sich wegen der Gefahr von Umgehungen gerechtfertigte weite Fassung von Unterlassungsgeboten richtet sich dabei nach der gerechtfertigten Befürchtung, der Beklagte werde auch jene Verletzungshandlungen begehen, die unter das weit gefasste Unterlassungsgebot fallen (RS0037607 [T38]).
[26] 1.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die vom Grundstück des Beklagten ausgehende Lärmimmissionen die Kläger in der Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigen und das ortsübliche Maß bei Weitem überschreiten: Der Beklagte setzte laut Sachverhalt mit großer Ausdauer stundenlang an sich schon besonders lautstarke Gartengräte in nicht fachgerechter Weise ineffizient ein, um die Störung für seine „verhassten Nachbarn“ zu maximieren.
[27] Dazu vertrat er im Verfahren ausdrücklich die Ansicht, zumindest an rund 313 Tagen im Jahr (= 365 Tage abzüglich 52 Sonntage) Arbeiten im Garten und am Haus mit lärmerzeugenden Maschinen (gemeint wohl: uneingeschränkt) durchführen zu dürfen.
[28] 1.3. Ungebührlicherweise störender Lärm iSd § 364 ABGB liegt aber bereits vor, wenn einerseits der Lärm nach Art bzw Intensität das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen geeignet ist und andererseits die Erregung eines solchen Lärms nicht dem beim Zusammenleben von Menschen gebotenen Verhalten entspricht, also jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann. Es genügt, dass die Lärmerregung objektiv, also von unbeteiligten Personen als störend und ungebührlich empfunden zu werden geeignet ist (RS0037198).
[29] Die Rechtsprechung geht dabei von einem beweglichen System aus (vgl RS0132173). Deshalb kommt es nicht bloß auf die Lautstärke an, zu beachten ist vielmehr auch, ob die Beeinträchtigung häufig und lang andauernd erfolgt, maßgeblich ist weiters auch die Tageszeit und die „Lästigkeit“ des Geräusches (RS0037203 [insbes auch T8]). Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Störer den beeinträchtigenden Zustand durch „unsachgemäßes Vorgehen“ geschaffen hat (RS0132173 [T1]).
[30] 1.4. Die Vorinstanzen haben völlig richtig erkannt, dass der vom Beklagten erzeugte Lärm das ortsübliche Ausmaß (bei Weitem) überschreitet und die Kläger bei der ortsüblichen Benutzung ihrer Grundstücke wesentlich beeinträchtigt.
[31] 2. Eine zeitliche Beschränkung im Unterlassungsgebot ist im vorliegenden Einzelfall geboten, um Umgehungen durch den mutwillig agierenden Beklagten zu verhindern.
[32] 2.1. Zeitliche Beschränkungen im Unterlassungsgebot sind eine in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung übliche Form des Interessenausgleichs bei Immissionsklagen (vgl 6 Ob 155/24y, 5 Ob 174/24k und 2 Ob 1/16k je zu Geruchseinwirkung durch Rauch; 5 Ob 210/21z zu Musikimmissionen).
[33] So billigte der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall etwa die Beschränkung von maschinellen Sägearbeiten auf drei Arbeitstage im Kalenderjahr. Er begründete dies damit, dass in einer ländlichen, verkehrsarmen, ruhigen Wohngegend mit Einfamilienhäusern das durch viele Tage und immer wieder (also in einem sich gewerblichen Ausmaß annähernden Weise) verursachte Geräusch einer Kreissäge das ortsübliche und zumutbare Ausmaß ohne geeignete Lärmschutzmaßnahmen jedenfalls überschreitet (6 Ob 109/98t).
[34] 2.2. Die Kläger zeigten im vorliegenden Fall auf, dass die Immissionen durch den vom Grundstück des Beklagten ausgehenden Lärm auf mehreren Ebenen nicht ortsüblich sind:
[35] Zum ersten ist der Lärm unüblich, weil er in einer nicht ortsüblichen Weise erzeugt wird, zB durch einen nicht fachgerechten, lärmmaximierenden Betrieb der Geräte. Diese Immissionen werden durch das bereits in Rechtskraft erwachsene Teilurteil über das Klagebegehren des Punkts a. untersagt.
[36] Zum zweiten ist der Lärm aber auch deshalb unüblich, weil er (auch) zu Zeiten entsteht, zu denen sich die Menschen in dieser Gemeinde (in Anlehnung an die frühere ortspolizeiliche Regelung) generell um Lärmvermeidung bemühen.
[37] Diese beiden Aspekte haben die Vorinstanzen in ihrem Urteil durch die Stattgebung der Unterlassungsbegehren laut Punkt a. und eine Teilstattgebung der Unterlassungsbegehren laut Punkt b. berücksichtigt.
[38] Zum dritten ist der Lärm aber nicht ortsüblich, weil der Beklagte ihn nicht bloß punktuell bei der Verrichtung üblicher Gartenarbeiten verursacht, sondern über Dutzende Stunden hinweg in einer Gesamtdauer, die das ortsübliche Maß bei Weitem übersteigt. Diesem Aspekt der Lärmimmission ist durch die von den Klägern beantragte nähere zeitliche Begrenzung der üblichen Arbeiten im Unterlassungsgebot zu begegnen.
[39] 2.3. Auf Basis der Feststellungen im Ersturteil kann jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die von den Klägern formulierten zeitlichen Vorgaben (insgesamt maximal 15 Stunden an maximal 10 Tagen pro Kalenderjahr, davon maximal 3 Wochenend- oder Feiertagen) die ortsüblichen Verhältnisse wiedergeben. Dazu ist der Sachverhalt („regelmäßig die üblichen Gartenarbeiten“, „immer wieder Arbeiten an Gebäuden oder auch Fahrzeugen“, „wie ebenfalls üblich, zum Teil auch solche Geräte, deren Einsatz Lärm erzeugt“) nicht konkret genug.
[40] 3. Eine Aufhebung des abweisenden Teils der Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache in die erste Instanz ist daher unvermeidlich.
[41] 3.1. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren möglichst konkrete Feststellungen zur in der Wohngegend der Parteien ortsüblichen Lärmerzeugung bei Außenarbeiten (zB Arten der Arbeiten und dabei verwendeten Maschinen, Lautstärke, Häufigkeit und Dauer) zu treffen haben. Erst auf Basis der so verbreiterten Tatsachengrundlage kann beurteilt werden, ob die von den Klägern erhobenen Unterlassungsansprüche mit den von ihnen formulierten zeitlichen Beschränkungen zu Recht bestehen. Die Beweislast für die Zulässigkeit von Immissionen trifft dabei den Beklagten (RS0120702).
[42] Sollten die Begehren den Beklagten nach Ergänzung des Sachverhalts zu weitreichend einschränken, wären sie nicht zur Gänze abzuweisen, sondern dem Beklagten mittels Teilabweisung eine geringere zeitliche Beschränkung aufzuerlegen.
[43] 3.2. Das Erstgericht wird im zweiten Rechtsgang zu beachten haben, dass die Stattgebung in den Spruchpunkten 1.a.ab und 1.b.ab des Ersturteils bereits unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist.
[44] Die Kläger beantragten mit Klagebegehren b.ii., die Lärmeinwirkung „an mehr als 3 Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen pro Kalenderjahr“ zu verbieten.
[45] Das Erstgericht untersagte jedoch in den Spruchpunkten 1.a.ab und 1.b.ab Lärmeinwirkung, soweit sie an „Samstagen nach 12.00 Uhr, an Sonntagen oder Feiertagen erfolgt“. Es verbot also die Lärmeinwirkung nicht nur an mehr als drei, sondern an allen Samstagnachmittagen, an allen Sonntagen und an allen Feiertagen und sprach damit mehr zu als beantragt.
[46] Dieser Verstoß gegen § 405 ZPO bildet allerdings nur einen Verfahrensmangel (vgl RS0041240: keine Nichtigkeit; RS0041089: keine unrichtige rechtliche Beurteilung), der jedoch von keiner Partei aufgegriffen wurde. In dritter Instanz blieb dieser Zuspruch überhaupt unbekämpft und ist damit bereits in Rechtskraft erwachsen.
[47] 3.3. Bei der Neufassung eines abweisenden Teils seiner Entscheidung wird außerdem auf den erneuten Berichtigungsantrag der Kläger (zu „Sonntage und Feiertage“) Bedacht zu nehmen sein.
[48] 4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 dritter Satz ZPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00041_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner‑Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. * und 2. *, beide *, 3. * und 4. *, beide *, alle vier vertreten durch Dr. Patrick Kimla, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Sebastian Hagen, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2026, GZ 12 R 57/25b‑115, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Dezember 2024, GZ 27 Cg 66/21z‑87, bestätigte, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00041_26X0000_000.
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Die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang der Klagsstattgebung in Rechtskraft erwachsen sind, werden im Übrigen aufgehoben und die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
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[1] Die beiden klagenden Ehepaare sind seit 2005 bzw 1985 Eigentümer bzw Wohnungsgebrauchsberechtigte von Liegenschaften mit Einfamilienhäusern samt Gärten in einer ruhigen Nachbarschaft am Ortsrand. Der Beklagte ist (Mit‑)Eigentümer von zwei unmittelbar nebeneinander liegenden Liegenschaften. Die von Erst- und Zweitkläger bewohnte Liegenschaft grenzt unmittelbar an die eine Liegenschaft des Beklagten an, die von Dritt- und Viertkläger bewohnte ist das übernächste Haus, grenzt also unmittelbar an die Liegenschaft der Erst- und Zweitkläger. Alle Liegenschaften säumen im Süden dieselbe verkehrsberuhigte Straße und im Norden Äcker.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00041_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Unterlassungsgebot muss drohende Umgehungen erfassen, ohne seine Vollstreckbarkeit zu verlieren.
- Die Grenze zwischen verbotenem und zulässigem Verhalten muss bereits im Titel ausreichend deutlich sein.
- Der OGH hob die Teilabweisung auf; die rechtskräftige Klagsstattgebung blieb bestehen.
- Die verlangten Jahresgrenzen wurden nicht abschließend zugesprochen.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 4Ob41/26x zum Gartenlärm?
Der OGH hielt das Unterlassungsgebot auf Basis der bisherigen Feststellungen für zu eng. Er hob die Entscheidungen außerhalb der rechtskräftigen Klagsstattgebung auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück.
Warum darf ein Unterlassungsgebot auch allgemein formuliert sein?
Eine gewisse allgemeine Fassung kann verhindern, dass der Störer ein Verbot durch geringfügig verändertes Verhalten umgeht. Die Reichweite muss aber durch die gerechtfertigte Befürchtung weiterer Verstöße gedeckt sein.
Welche Rolle spielt § 355 EO bei einem Lärmverbot?
Das Verbot muss so bestimmt sein, dass Verstöße vollstreckt werden können. Ob ein Verhalten verboten oder zulässig ist, darf nicht erst im Exekutionsverfahren festgelegt werden.
Gilt nach dieser Entscheidung eine allgemeine Grenze von 15 Stunden Gartenlärm pro Jahr?
Nein. Die Kläger hatten eine solche Jahresgrenze beantragt. Der OGH sprach sie mit dem Aufhebungsbeschluss nicht abschließend zu. Die Entscheidung legt damit keine allgemeine jährliche Stundengrenze für Gartenlärm fest.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der gelieferte Volltextauszug bricht in Randnummer 28 ab.
Die Anwendung des als Norm extrahierten § 405 ZPO ist im verfügbaren Auszug nicht erläutert.
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