RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob389/78
Entscheidungsdatum
1978-11-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1978:0040OB00389.78.1128.000
Dokumentnummer
JJT_19781128_OGH0002_0040OB00389_7800000_000

Sachverhalt

Die Klägerin hatte wegen behaupteter Patentverletzungen auf Unterlassung, Feststellung und Schadenersatz geklagt. Die Beklagte bestritt die Eingriffe und wandte die Nichtigkeit des Patents ein. Dieses erste Verfahren wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Patentamt eingebrachten Nichtigerklärungsantrags unterbrochen. [2]

Mit einer weiteren Klage verlangte die Klägerin 4.242.500 Schilling samt Anhang wegen behaupteter fortgesetzter Patentverletzungen und zusätzlicher Schäden. Sie stützte die Forderung auch auf Herausgabe der Bereicherung und allenfalls auf entgangene Lizenzgebühren. Die Beklagte beantragte zunächst eine Unterbrechung bis zum Abschluss des früheren Prozesses, zog diesen Antrag jedoch vorläufig zurück. [6]

Das Erstgericht unterbrach das neue Verfahren von Amts wegen bis zur Entscheidung über den Nichtigerklärungsantrag. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und ordnete die Fortsetzung an, weil die Beklagte im neuen Verfahren keinen Nichtigkeitseinwand erhoben hatte. Die Klägerin bekämpfte diese Entscheidung mit Revisionsrekurs. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die Unterbrechung nach § 156 Abs. 3 Patentgesetz 1970 in der Fassung der Patentgesetznovelle 1977. Diese Regelung sollte verhindern, dass Gericht und Patentamt die Nichtigkeit desselben Patents möglicherweise unterschiedlich beurteilen. Hängt das Urteil von der Nichtigkeit ab, soll darüber nicht das Verletzungsgericht selbst als Vorfrage entscheiden. [6]

Ergebnis

Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Klägerin nicht Folge. Die vom Rekursgericht angeordnete Fortsetzung des Verfahrens blieb damit aufrecht. Die Klägerin musste die Kosten ihres Rechtsmittels selbst tragen. [1] [6]

Die Entscheidung vom 28. November 1978 betrifft die Voraussetzungen der Verfahrensunterbrechung. Über die behaupteten Patentverletzungen, die geltend gemachten Zahlungsansprüche oder die Nichtigkeit des Patents wurde damit nicht abschließend entschieden. [4] [6]

Rechtsgrundlagen

Maßgeblich war die historische Rechtslage nach der Patentgesetznovelle 1977. Die nachstehenden Normen und Materialien wurden vom OGH zur Unterbrechung, zur Zulässigkeit des Rechtsmittels und zur Kostenentscheidung herangezogen. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Die Unterbrechung nach § 156 Abs. 3 PatG in der Fassung 1977 setzt einen Nichtigkeitseinwand des Beklagten im betreffenden Verfahren voraus. Ein entsprechender Einwand in einem früheren Prozess genügt nicht. Da im Folgeprozess kein solcher Einwand erhoben worden war, blieb die Ablehnung der Unterbrechung aufrecht. Der Revisionsrekurs der Klägerin war zulässig, aber nicht berechtigt.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19781128_OGH0002_0040OB00389_7800000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

Die Klägerin Brachte zu 19 Cg 300/74 des Handelsgerichtes Wien eine Klage auf Unterlassung, Feststellung und Schadenersatz ein, weil die Beklagte das der Klägerin zustehende österreichische Patent Nr. * verletze. Die beklagte Partei bestritt die behaupteten Patenteingriffe und machte Nichtigkeit des Patentes der Klägerin geltend. Das Verfahren wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung eines von der beklagten Partei beim österreichischen Patentamt eingebrachten Nichtigerklärungsantrages unterbrоchen.

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Begründung:

Die Klägerin Brachte zu 19 Cg 300/74 des Handelsgerichtes Wien eine Klage auf Unterlassung, Feststellung und Schadenersatz ein, weil die Beklagte das der Klägerin zustehende österreichische Patent Nr. * verletze. Die beklagte Partei bestritt die behaupteten Patenteingriffe und machte Nichtigkeit des Patentes der Klägerin geltend. Das Verfahren wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung eines von der beklagten Partei beim österreichischen Patentamt eingebrachten Nichtigerklärungsantrages unterbrоchen.

Nunmehr brachte die klagende Partei eine weitere Klage auf Zahlung eines Betrages von 4,242.500,-- S samt Anhang ein, da die beklagte Partei weiterhin das Patent der Klägerin verletze und dieser dadurch weitere Schäden, die nicht bereits in der früheren Klage geltend gemacht worden seien, in der Höhe des nunmehrigen Klagsbetrages entstanden seien. Diese Beträge wurden auch aus dem Titel der Herausgabe der Bereicherung gefordert. Allenfalls wurde auch ein Anspruch auf Zahlung der entgangenen Lizenzgebühren geltend gemacht.

Die beklagte Partei machte zunächst geltend, daß die Berechtigung des nunmehrigen Klagebegehrens, soweit es auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt werde, zwingend vom Ergebnis des zu 19 Cg 300/74 des Handelsgerichtes Wien anhängigen Rechtsstreites abhängig sei, sodaß die Unterbrechung des nunmehrigen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu 19 Cg 300/74 des Handelsgerichtes Wien anhängigen Rechtsstreites beantragt werde. „Vorsichtshalber“ wurde noch vorgebracht, daß die Beklagte einen Eingriff in das Patent nicht begangen habe. In der Folge zog die beklagte Partei ihren Unterbrechungsantrag „vorläufig“ (bis zur Erfüllung eines der klagenden Partei erteilten Auftrages zur Vorlage von Urkunden) zurück (AS 21).

Daraufhin beschloß das Erstgericht von amtswegen die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von der klagenden (richtig: beklagten) Partei eingebrachten Antrag auf Nichtigerklärung des österreichischen Patentes Nг. *.

Über Rekurs der beklagten Partei hob das Rekursgericht diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf, da die beklagte Partei im nunmehrigen Verfahren den Einwand der Nichtigkeit des Patentes der klagenden Partei nicht erhoben habe und ohne Erhebung dieses Einwandes eine Verfahrensunterbrechung nicht in Frage komme. Das Rekursgericht prüfte und verneinte auch noch das Vorliegen einer Streitanhängigkeit.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen oder dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO, wonach nur eine Entscheidung, mit der eine Unterbrechung des Verfahrens verfügt, nicht aber eine solche, mit der eine Unterbrechung des Verfahrens abgelehnt wurde, anfechtbar ist, dann nicht gilt, wenn besondere Bestimmungen zur Anwendung gelangen, die es dem Gericht zur Pflicht machen, über eine Vorfrage nicht selbst zu entscheiden, sondern sein Verfahren bis zur Entscheidung einer anderen Behörde über diese Vorfrage zu unterbrechen (SZ 27/73, RZ 1963, 157 ua). Eine solche besondere Bestimmung ist § 156 Abs 3 des Patentgesetzes 1970 in der Fassung der Patentgesetznovelle 1977 BGBl Nr. 349, wonach dann, wenn ein Urteil davon abhängt, ob das Patent nichtig ist, das Gericht das Verfahren zu unterbrechen hat. Damit sollte die früher bestandene Doppelgleisigkeit beseitigt werden, die dadurch gegeben war, daß sowohl die Gerichte (im Rahmen der Prüfung und Entscheidung als Vorfrage) als auch das Patentamt die Frage der Nichtigkeit des Patentes in ein und demselben Fall – möglicherweise verschieden – entscheiden konnten (Bericht des Handelsausschusses zur Patentgesetznovelle 1977 563 BlgNR 14. GP., Erl. Bem. 490 BlgNR 14. GP. S 10). Durch die Neuregelung sollte den Gerichten die Möglichkeit, die Nichtigkeit eines Patentes im Verletzungsverfahren selbständig zu beurteilen entzogen werden, sodaß sie künftig verpflichtet sind, das Verfahren zu unterbrechen, wenn das Urteil davon abhängt, ob das Patent nichtig ist, d.h. „wenn der Beklagte den Einwand der Nichtigkeit erhebt“ (Erl. Bem. 490 BlgNR. 14. GP S 16). Da aber nunmehr gerade die Frage strittig ist, ob ein solcher Fall einer zwingenden Unterbrechung vorliegt, steht einer ablehnenden Entscheidung darüber der Rechtsmittelausschluß des § 192 Abs 2 ZPO nicht entgegen. Der Revisionsrekurs war auch ohne Rechtskraftvorbehalt gemäß § 527 Abs 2 ZPO zulässig, weil mit dem angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes die Entscheidung des Erstgerichtes zwar formell aufgehoben, in Wahrheit aber inhaltlich abgeändert wurde (ArbSlg 8801, JBl. 1970 319 ua).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19781128_OGH0002_0040OB00389_7800000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

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Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Es wurde bereits darauf verwiesen, daß eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 156 Abs 3 Patentgesetz 1970 in der Fassung der Novelle 1977 nur dann vorgesehen ist, wenn der Beklagte den Einwand der Nichtigkeit erhoben hat. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der angeführten Bestimmung, wonach das Gericht bei nicht rechtzeitigem Nachweis der Einbringung des Nichtigkeitsantrages oder der Anhängigkeit eines Nichtigerklärungsverfahrens beim Patentamt durch den Beklagten das Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen und ohne Rücksicht „auf den Einwand der Nichtigkeit“ zu entscheiden hat. Es ist daher Sache des Beklagten, ob er zur Abwehr der gegen ihn erhobenen Ansprüche den Einwand der Nichtigkeit des Patentes erheben will oder nicht. Er kann seine Verteidigung gegen den erhobenen Anspruch auch auf andere Einwände, insbesondere den, daß er in das behauptete Patentrecht gar nicht eingegriffen habe, beschränken. Dies war nach dem bisherigen Vorbringen des Beklagten anzunehmen. Ob der Beklagte im früheren Verfahren den Einwand der Nichtigkeit des Patentes erhoben hat, ist für das nunmehrige Verfahren nicht maßgeblich. Für die Frage, ob das nunmehrige Verfahren zu unterbrechen ist, kommt es lediglich darauf an, ob der Beklagte in diesem den Einwand der Nichtigkeit erhoben hat. Gerade deswegen, weil sich der Beklagte auf das frühere Verfahren bezogen und die Unterbrechung des nunmehrigen Verfahrens bis zu dessen Erledigung beantragt hatte, dann aber den Unterbrechungsantrag ausdrücklich zurückzog, konnte ohne weitere Erörterung davon ausgegangen werden, daß er im nunmehrigen Verfahren den Einwand der Nichtigkeit des Patentes der klagenden Partei (derzeit) nicht erhebe. Solange der Einwand der Nichtigkeit des Patentes vom Beklagten nicht erhoben wurde, ist vielmehr davon auszugehen, daß das Patent der klagenden Partei nicht nichtig ist, was auch ihrem Vorbringen entspricht. Das Rekursgericht hat daher mit Recht die vom Erstgericht verfügte Unterbrechung des Verfahrens abgelehnt.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50, 52 ZPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19781128_OGH0002_0040OB00389_7800000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Samsegger, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma A* KG, Metallwarenfabrik, *, vertreten durch Dr. Friedrich Eckert, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei J* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Gerhard Engin‑Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4,242.500,-- S samt Anhang infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 12. Juli 1978, GZ 1 R 140/78‑10, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23. Mai 1978, GZ 19 Cg 36/78‑7, aufgehoben wurde, folgenden

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19781128_OGH0002_0040OB00389_7800000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die Klägerin Brachte zu 19 Cg 300/74 des Handelsgerichtes Wien eine Klage auf Unterlassung, Feststellung und Schadenersatz ein, weil die Beklagte das der Klägerin zustehende österreichische Patent Nr. * verletze. Die beklagte Partei bestritt die behaupteten Patenteingriffe und machte Nichtigkeit des Patentes der Klägerin geltend. Das Verfahren wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung eines von der beklagten Partei beim österreichischen Patentamt eingebrachten Nichtigerklärungsantrages unterbrоchen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19781128_OGH0002_0040OB00389_7800000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Nunmehr brachte die klagende Partei eine weitere Klage auf Zahlung eines Betrages von 4,242.500,-- S samt Anhang ein, da die beklagte Partei weiterhin das Patent der Klägerin verletze und dieser dadurch weitere Schäden, die nicht bereits in der früheren Klage geltend gemacht worden seien, in der Höhe des nunmehrigen Klagsbetrages entstanden seien. Diese Beträge wurden auch aus dem Titel der Herausgabe der Bereicherung gefordert. Allenfalls wurde auch ein Anspruch auf Zahlung der entgangenen Lizenzgebühren geltend gemacht.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_19781128_OGH0002_0040OB00389_7800000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Nach der Rechtslage 1977 setzt die Unterbrechung einen Nichtigkeitseinwand im konkreten Patentverletzungsverfahren voraus.
  • Ein Nichtigkeitseinwand aus einem früheren Prozess genügt für die Unterbrechung des Folgeprozesses nicht.
  • Die Ablehnung einer behaupteten zwingenden Unterbrechung kann trotz § 192 Abs. 2 ZPO anfechtbar sein.
  • Der Revisionsrekurs der Klägerin war zulässig, blieb aber erfolglos.

Häufige Fragen

Wann war ein Patentverletzungsverfahren nach dieser Entscheidung zu unterbrechen?

Nach § 156 Abs. 3 PatG in der Fassung 1977 musste das Urteil von der Patentnichtigkeit abhängen. Der OGH setzte dafür voraus, dass der Beklagte im betreffenden Verfahren einen Nichtigkeitseinwand erhoben hatte.

Genügt ein Nichtigkeitseinwand aus einem früheren Patentprozess?

Nach OGH 4Ob389/78 genügt das nicht. Entscheidend war allein, ob die Beklagte den Einwand im nunmehrigen Verfahren erhoben hatte. Das war nach ihrem bisherigen Vorbringen nicht der Fall.

Warum war der Revisionsrekurs trotz § 192 Abs. 2 ZPO zulässig?

Strittig war eine besondere gesetzliche Pflicht zur Unterbrechung. Für solche Fälle gilt der Rechtsmittelausschluss bei Ablehnung der Unterbrechung nicht. Zudem war der Beschluss des Rekursgerichts inhaltlich abändernd, sodass kein Rechtskraftvorbehalt erforderlich war.

Hat der OGH über die Gültigkeit des Patents entschieden?

Nein. Gegenstand war die Unterbrechung des Verletzungsverfahrens. Ohne Nichtigkeitseinwand war in diesem Verfahren von einem nicht nichtigen Patent auszugehen; eine abschließende Entscheidung über dessen Gültigkeit war damit nicht verbunden.

Quelle und Hinweis

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