RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob142/25y
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00142.25Y.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0040OB00142_25Y0000_000

Sachverhalt

Im Hauptverfahren ging es um die Nutzung der Figur des „Räuber Hotzenplotz“ für eine politische Kampagne über den „Räuber Rathausplatz“. Die Beklagten kritisierten damit den Bürgermeister, dessen Partei und deren Politik. Die Kampagne umfasste verschiedene Online-Nutzungen, Flyer und Plakatwände. Zum vorausgegangenen Sicherungsverfahren verwies der OGH auf 4 Ob 97/24d. [6]

Das Berufungsgericht bestätigte das im Hauptverfahren eingeschränkte, auf Urheberrecht gestützte Unterlassungsgebot. Es ließ die Revision zu, weil die Werkqualifikation im Sicherungsverfahren nicht bestritten worden war und höchstgerichtliche Rechtsprechung zum urheberrechtlichen Schutz eines Buchcovers fehlte. Die Revision stützte sich jedoch auf Meinungsfreiheit, Parodie und hilfsweise eine unabhängige Neuschöpfung. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH verneinte eine erhebliche Rechtsfrage. Auch eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist zurückzuweisen, wenn die tatsächlich geltend gemachten Gründe keine solche Frage aufwerfen. Eine eigenständige Klärung des urheberrechtlichen Schutzes von Buchcovers erfolgte daher nicht. [3] [6]

Ergebnis

Die Revision wurde zurückgewiesen; das bestätigte Unterlassungsgebot blieb damit bestehen. Der OGH verneinte kein allgemeines Recht auf politische Parodie, sondern beanstandete die konkrete Abwägung der Vorinstanzen nicht. Die hilfsweise behauptete unabhängige Neuschöpfung verwarf er durch Verweis auf das Sicherungsverfahren. Auch die gerügten Verfahrensmängel lagen nicht vor. [1] [6]

Die Beklagten müssen der Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung von insgesamt 2.054,17 EUR je zur Hälfte binnen 14 Tagen ersetzen. Darin enthalten sind 327,98 EUR an 19-prozentiger deutscher Umsatzsteuer. Die Klägerin hatte zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Tragend waren die Voraussetzungen der Revisionszulässigkeit und die Vertretbarkeit der konkreten Interessenabwägung. Die unionsrechtliche Reichweite der Parodieausnahme musste der OGH nicht abschließend klären. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Interessenabwägung zugunsten der Rechteinhaberin war vertretbar: Ein schutzwürdiges Interesse, gerade die Figur des Räuber Hotzenplotz für die politische Kampagne zu verwenden, wurde nicht dargelegt. Eine generelle Unzulässigkeit politischer Parodien folgt daraus nicht.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 2.054,17 EUR (darin 327,98 EUR an 19 %iger deutscher USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung je zur Hälfte binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 2.054,17 EUR (darin 327,98 EUR an 19 %iger deutscher USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung je zur Hälfte binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00142_25Y0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Es handelt sich um das Hauptverfahren über die Zulässigkeit der Nutzung der Figur des „Räuber Hotzenplotz“ für eine politische Kampagne (zum Sachverhalt und zur Entscheidung im Provisorialverfahren s 4 Ob 97/24d = jusIT 2024/127 S 182 [Thiele]; MR 2024, 227 [Walter]; ZUM 2025, 83 [Homar/Moormann]; ecolex 2025/70 S 132 [Kletzer]; ÖBl 2025/54 S 184 [Handig]).

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Begründung:

[1] Es handelt sich um das Hauptverfahren über die Zulässigkeit der Nutzung der Figur des „Räuber Hotzenplotz“ für eine politische Kampagne (zum Sachverhalt und zur Entscheidung im Provisorialverfahren s 4 Ob 97/24d = jusIT 2024/127 S 182 [Thiele]; MR 2024, 227 [Walter]; ZUM 2025, 83 [Homar/Moormann]; ecolex 2025/70 S 132 [Kletzer]; ÖBl 2025/54 S 184 [Handig]).

[2] Das Berufungsgericht bestätigte das auf Urheberrecht gestützte (im Hauptverfahren eingeschränkte) Unterlassungsgebot, ließ jedoch die Revision zu, weil die Beklagten die Qualifikation als Werk im Sicherungsverfahren nicht bestritten hätten und noch keine höchstgerichtliche Judikatur zum urheberrechtlichen Schutz eines Buchcovers vorliege.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00142_25Y0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Die – von der Klägerin beantwortete – Revision der Beklagten ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

[4] 1. Eine Revision ist trotz Zulässigerklärung durch das Berufungsgericht zurückzuweisen, wenn sie nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängen (RS0102059).

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[3] Die – von der Klägerin beantwortete – Revision der Beklagten ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.

[4] 1. Eine Revision ist trotz Zulässigerklärung durch das Berufungsgericht zurückzuweisen, wenn sie nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängen (RS0102059).

[5] 2.1. Die Revision führt ausschließlich ins Treffen, dass die Nutzung der Figur des „Räuber Hotzenplotz“ als Vorlage für die politische Kampagne der Beklagten über den „Räuber Rathausplatz“, mit der sie den Bürgermeister, dessen Partei und deren Politik kritisiert hätten, durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sowie die Zulässigkeit der Parodie gemäß Art 5 Abs 3 lit k der RL 2001/29/EG (Info‑RL) und Art 17 Abs 7 der RL (EU) 2019/790 (DSM‑RL) gerechtfertigt gewesen sei. Weiters regt sie ein Vorabentscheidungsersuchen zur Frage an, ob die bloß partielle Ausnahme für Parodien in § 42f Abs 2 UrhG mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden könne.

[6] 2.2. Eine solche Vorabentscheidung ist zur Lösung des Falls aber nicht erforderlich. Selbst wenn man nämlich einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund für alle Nutzungsvarianten und -arten der Beklagten unterstellt, würde dieser zu einer Interessenabwägung im Einzelfall führen. Dies gilt gleichermaßen für die nationale Rechtsprechung, wonach dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch bei einer Gesamtabwägung das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen kann (RS0115377; zur Kritik daran s etwa 4 Ob 37/22b [Pkt 3.1 ff] mwN), als auch nach der europäischen Rechtsprechung zur Parodie. So betonte der Gerichtshof der Europäischen Union in C‑201/13, Deckmyn und Vrijheidsfonds (Rn 26 ff, 34), dass bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der Urheber und der freien Meinungsäußerung des Nutzers gewahrt werden müsse, wofür sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien (s nunmehr auch C‑590/23, Pelham [Rn 45 ff]).

[7] Prüfungsmaßstab im Revisionsverfahren ist sohin nur die Vertretbarkeit der Interessenabwägung der Vorinstanzen im konkreten Fall (vgl 4 Ob 97/24d [Pkt 2.3.2.]).

[8] 2.3. Im Provisorialverfahren wurde festgehalten, dass ein berechtigtes Interesse des Inhabers von Rechten an einem Kinderbuch besteht, nicht mit einer politischen Kampagne (welchen Inhalts auch immer) in Verbindung gebracht zu werden (gemeint: weder das Werk noch als Person). Die Urheber bzw die nunmehrige Klägerin sind unstrittig weder selbst politisch in Erscheinung getreten, noch hat ihr Werk einen allgemeinen politischen Bezug oder einen Bezug zu den konkret von den Beklagten in ihrer Kampagne aufgegriffenen Themen.

[9] Die – zutreffend im Rahmen der Rechtsrüge angestellte – Überlegung des Berufungsgerichts, ein Rezipient werde hier von einer Zustimmung der Klägerin zur Nutzung ausgehen, begründet weder eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens noch eine im Einzelfall unvertretbare Fehlbeurteilung. So kann die Maßfigur des durchschnittlichen Medienkonsumenten sehr wohl davon ausgehen, dass für eine breitenwirksame Kampagne einer großen politischen Partei, die mannigfaltige online‑Nutzungen, Flyer und Plakatwände umfasst, entsprechende Rechte erworben und bekannte Werke eines unbeteiligten Dritten zumindest nicht gegen dessen Willen verwendet werden.

[10] Die Vorinstanzen unterstellten auch nicht, dass die Nutzung eines Werks eines unbeteiligten Dritten für eine politische Kampagne bzw Parodie generell unzulässig wäre oder ultima ratio sein müsse. Welches (schutzwürdige) Interesse die Beklagten hätten, für ihren „Räuber Rathausplatz“ nicht irgendeinen Räuber, sondern gerade den „Räuber Hotzenplotz“ zu verwenden, legen sie jedoch auch in der Revision nicht dar. Zwar mögen die von den Beklagten angesprochenen Themen von allgemeinem Interesse sein, ein Zusammenhang mit der Figur bzw der Klägerin und ihrem Werk ist aber nicht ersichtlich. Wie bereits im Provisorialverfahren betont, macht es jedoch einen Unterschied, ob eine Referenz dazu eingesetzt wird, die eigene Meinung zum Ausdruck zu bringen und/oder einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, oder ob die (teilweise) Übernahme eines bekannten und geschätzten Werks bloß dazu dient, den Auffälligkeits- und Beliebtheitswert der eigenen Kampagne zu steigern (zum Markenrecht s nunmehr auch EuGH C‑298/23, Inter IKEA Systems).

[11] Mit der pauschalen Behauptung des Vorrangs der politischen Meinungsfreiheit zeigt die Revision aber kein schützenswertes Interesse an der Nutzung und damit auch keine korrekturbedürftige Überschreitung des den Vorinstanzen bei der Interessenabwägung zwangsläufig zukommenden Beurteilungsspielraums auf.

[12] 3. Soweit die Revision hilfsweise die Argumentation wiederholt, dass die Kampagne als unabhängige Neuschöpfung iSd § 5 Abs 2 UrhG zu qualifizieren sei, kann auf die (dies verneinenden) Ausführungen im Sicherungsverfahren verwiesen werden (4 Ob 97/24d [Pkt 1.]).

[13] 4. Die behaupteten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahren wurden geprüft und liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[14] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 46 Abs 1, 50 ZPO; die Klägerin hat zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00142_25Y0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, Deutschland, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Mag. Jakob Charim, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. *, und 2. *, beide vertreten durch die B & S Böhmdorfer Schender Völk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 23.750 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Juli 2025, GZ 33 R 66/25f‑29, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. Februar 2025, GZ 13 Cg 66/23t‑23, bestätigt wurde, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 2.054,17 EUR (darin 327,98 EUR an 19 %iger deutscher USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung je zur Hälfte binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00142_25Y0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Es handelt sich um das Hauptverfahren über die Zulässigkeit der Nutzung der Figur des „Räuber Hotzenplotz“ für eine politische Kampagne (zum Sachverhalt und zur Entscheidung im Provisorialverfahren s 4 Ob 97/24d = jusIT 2024/127 S 182 [Thiele]; MR 2024, 227 [Walter]; ZUM 2025, 83 [Homar/Moormann]; ecolex 2025/70 S 132 [Kletzer]; ÖBl 2025/54 S 184 [Handig]).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0040OB00142_25Y0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Politische Meinungsfreiheit verdrängt Urheberrechte nicht pauschal; entscheidend bleibt die konkrete Interessenabwägung.
  • Der OGH hielt die Abwägung zugunsten der Rechteinhaberin im konkreten Kampagnenfall für vertretbar.
  • Ein allgemeines Verbot politischer Parodien lässt sich aus der Entscheidung nicht ableiten.
  • Die unionsrechtliche Reichweite der Parodieausnahme und der Schutz von Buchcovers wurden nicht abschließend geklärt.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH zur Hotzenplotz-Kampagne?

Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Abwägung der Vorinstanzen zugunsten der Rechteinhaberin war vertretbar; das bestätigte Unterlassungsgebot blieb bestehen.

Sind politische Parodien mit fremden Werken generell unzulässig?

Nein. Der OGH betonte, dass die Vorinstanzen keine generelle Unzulässigkeit angenommen hatten. Maßgeblich waren die konkreten Interessen und der fehlende dargelegte Grund, gerade Hotzenplotz für diese Kampagne zu verwenden.

Warum legte der OGH die Frage zur Parodieausnahme nicht dem EuGH vor?

Auch bei unterstellter umfassender Rechtfertigung aller Nutzungsarten wäre eine Interessenabwägung erforderlich gewesen. Deshalb war die angeregte Vorabentscheidung zur Lösung dieses Falls nicht notwendig.

Hat der OGH den urheberrechtlichen Schutz von Buchcovers geklärt?

Nein. Das Berufungsgericht hatte darin einen Zulassungsgrund gesehen. Die Revision griff aber andere Fragen auf, die nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage begründeten.

Quelle und Hinweis

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