RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerinnen sind Entwicklerinnen der T*-App und Betreiberinnen der T*-Unterhaltungsplattform. Die Erstbeklagte ist Berechtigte aus der Marke „t*“; der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten. [2] [3]
In einem noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahren vor dem Handelsgericht Wien nimmt die Erstbeklagte ein drittes Internetunternehmen wegen der Verwendung eines mit der Marke t* verwechselbaren Kennzeichens in Anspruch. [2] [3]
Im gegenständlichen Provisorialverfahren begehrten die Klägerinnen im Wesentlichen, der Erst- und dem Zweitbeklagten zu untersagen, Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen gegen Dritte wegen der Benutzung der Zeichen T* oder T* für Waren oder Dienstleistungen der Informationstechnologie zu stellen oder weiterzuverfolgen. Sie begründeten dies mit behaupteter Unlauterkeit, Sittenwidrigkeit und Rechtsmissbrauch. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH knüpfte an die Rechtsprechung an, wonach die Geltendmachung von Markenansprüchen zwar rechtsmissbräuchlich sein kann, die Durchsetzung älterer Kennzeichenrechte aber grundsätzlich einem legitimen Interesse dient. [3]
Das von den Klägerinnen behauptete Missverhältnis zwischen einem potenziellen Schaden in Milliardenhöhe und dem Interesse der Beklagten führte im konkreten Revisionsrekurs nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels. [3]
- Zulässigkeit des Revisionsrekurses: Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher nicht zulässig. [3] [3]
- Rechtsmissbrauch bei Markenansprüchen: Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung kann nicht nur der Erwerb einer Marke, sondern auch die Geltendmachung darauf beruhender Ansprüche sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich sein. Ob ein formal bestehender Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, ist nach allgemeinen Grundsätzen aufgrund einer Interessenabwägung zu beurteilen. [3]
- Krasses Missverhältnis: Rechtsmissbrauch kann nach der Entscheidung nicht nur bei ausschließlicher Schädigungsabsicht vorliegen, sondern auch dann, wenn zwischen den eigenen Interessen des Handelnden und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. [3]
- Durchsetzung älterer Kennzeichenrechte: Die Durchsetzung älterer Kennzeichenrechte dient nach den Ausführungen des OGH grundsätzlich legitimen Interessen des Inhabers. Sie kann daher, abgesehen vom Verwirkungstatbestand, wenn überhaupt nur in ganz engen Ausnahmefällen sittenwidrig sein. [3]
- Interessenabwägung im Einzelfall: Die Vorinstanzen hätten vertretbar den von den Klägerinnen behaupteten Rechtsmissbrauch verneint. Den Klägerinnen sei es nicht gelungen, Gründe für einen krassen Ausnahmefall darzulegen, in dem ihren Interessen größeres Gewicht zukäme als dem legitimen Interesse der Beklagten am Markenschutz. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde. [1] [3] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Spruch stützte der OGH die Zurückweisung auf die Bestimmungen der Exekutionsordnung und der Zivilprozessordnung, insbesondere auf das Fehlen der Voraussetzungen nach § 528 Abs 1 ZPO. [1] [3]
- § 528 Abs 1 ZPO: Maßstab für die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses; die Voraussetzungen wurden verneint. [1] [3]
- §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO: Im Spruch als verfahrensrechtliche Grundlage der Zurückweisung genannt. [1] [3]
- § 9 Abs 5 UWG iVm § 58 MSchG: Vom OGH im Zusammenhang mit dem Verwirkungstatbestand bei der Durchsetzung älterer Kennzeichenrechte erwähnt. [3]
Spruch
Die Durchsetzung älterer Kennzeichenrechte dient grundsätzlich legitimen Interessen; ein rechtsmissbräuchlicher Ausnahmefall wurde im konkreten Provisorialverfahren nicht ausreichend dargelegt, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen wurde.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20211216_OGH0002_0040OB00184_21V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Klägerinnen sind Entwicklerinnen der T*-App und Betreiberinnen der T*-Unterhaltungsplattform. Die Erstbeklagte ist Berechtigte aus der Marke „t*“, der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten. [2] Die Erstbeklagte nimmt in einem – noch nicht rechtskräftig beendeten – Verfahren vor dem Handelsgericht Wien ein drittes Internetunternehmen auf Unterlassung des Vertriebs von ua Dienstleistungen der Informationstechnologie unter Verwendung eines mit der Marke t* (für die die Erstbeklagte lizenzberechtigt sei) verwechselbaren Kennzeichens in Anspruch.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20211216_OGH0002_0040OB00184_21V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[8] Damit zeigen die Klägerinnen jedoch keine erheblichen Rechtsfragen auf. Der Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig und folglich zurückzuweisen. [9] 1.1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20211216_OGH0002_0040OB00184_21V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
T* Limited, *, beide vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagten 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20211216_OGH0002_0040OB00184_21V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
C* GmbH, *, alle vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Feststellung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20211216_OGH0002_0040OB00184_21V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
September 2021, GZ 1 R 109/21p-20, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20211216_OGH0002_0040OB00184_21V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein außerordentlicher Revisionsrekurs setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus.
- Auch die Geltendmachung von Markenansprüchen kann rechtsmissbräuchlich sein, bleibt aber ein eng zu beurteilender Ausnahmefall.
- Die Durchsetzung älterer Kennzeichenrechte wird grundsätzlich als legitimes Interesse des Inhabers angesehen.
Häufige Fragen
Kann die Geltendmachung von Markenrechten rechtsmissbräuchlich sein?
Der OGH behandelte die Frage im Rahmen der Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses und sah keine erhebliche Rechtsfrage. Die Durchsetzung älterer Kennzeichenrechte dient grundsätzlich legitimen Interessen des Inhabers.
Welche Rolle spielt ein krasses Missverhältnis der Interessen?
Nach der Entscheidung kann ein krasses Missverhältnis zwischen den eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Rechtsmissbrauch begründen. Im konkreten Fall wurde ein solcher Ausnahmefall aber nicht ausreichend dargelegt.
Wie entschied der OGH in 4 Ob 184/21v?
Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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