RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Für den Betroffenen bestand seit 2014 zunächst eine Sachwalterschaft. Im Jahr 2022 wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, die Vermögensverwaltung sowie bestimmte Rechtsgeschäfte erneuert. [2]
Der Betroffene beantragte einen Wechsel der Vertretungsperson. Nach den Feststellungen benötigte er weiterhin Unterstützung bei rechtlichen und vermögensbezogenen Angelegenheiten, konnte seine Situation aber nachvollziehbar darstellen und den Wunsch nach einer bestimmten Vertrauensperson deutlich äußern. [2]
Das Erstgericht beendete die gerichtliche Erwachsenenvertretung, weil der Betroffene über ausreichende geminderte Entscheidungsfähigkeit zur Errichtung einer gewählten Erwachsenenvertretung verfüge. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der bisherige gerichtliche Erwachsenenvertreter erhob im Namen und Interesse des Betroffenen Revisionsrekurs. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der Revisionsrekurs war zulässig und hinsichtlich des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. [3]
- Rechtsmittellegitimation: Ein noch nicht rechtskräftig enthobener gerichtlicher Erwachsenenvertreter bleibt zur Erhebung eines Rechtsmittels im Namen und Interesse des Betroffenen legitimiert. [3]
- Beendigungsvoraussetzungen: Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist nach § 246 Abs 3 Z 3 ABGB zu beenden, wenn die übertragene Angelegenheit erledigt ist oder die Bestellungsvoraussetzungen des § 271 ABGB weggefallen sind. Strittig war hier, ob der Betroffene einen Vertreter wählen kann. [3]
- Geminderte Entscheidungsfähigkeit: Der OGH bejahte die erforderliche geminderte Entscheidungsfähigkeit. Der Betroffene erkannte seinen Unterstützungsbedarf, äußerte einen konkreten Vertretungswunsch und verfügte nach den Feststellungen über ein grundlegendes Verständnis der gewählten Erwachsenenvertretung. [3]
- Eignung und Interessenkollision: Die bisherigen Feststellungen ließen keine Beurteilung zu, ob die gewünschte Person gemäß § 243 ABGB geeignet ist. Bei dieser Prüfung sind mögliche Interessenkollisionen zu berücksichtigen; bloße Mutmaßungen oder Andeutungen reichen für deren Annahme jedoch nicht aus. [3]
- Nahestehende Person: Die Bezeichnung als Vertrauensperson genügt für sich allein nicht. Das nach § 264 ABGB erforderliche Naheverhältnis muss auf einer persönlichen Beziehung beruhen. Welche Art von Beziehung zwischen dem Betroffenen und der gewünschten Person bestand, war noch nicht festgestellt. [3]
- Ergänzungsbedarf: Erforderlich sind konkrete Feststellungen dazu, ob objektive Umstände eine Interessenkollision oder sonstige mangelnde Eignung plausibel machen und ob die gewünschte Person dem Betroffenen aufgrund einer persönlichen Beziehung nahesteht. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge, hob die Entscheidungen beider Vorinstanzen auf und verwies die Erwachsenenschutzsache zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurück. [1]
Der OGH entschied damit nicht abschließend über die Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung oder die Person des künftigen Erwachsenenvertreters. Das Erstgericht muss zunächst die fehlenden Feststellungen zur Eignung und zum persönlichen Naheverhältnis treffen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die Voraussetzungen für die Beendigung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und für die Auswahl einer gewählten Erwachsenenvertretung. [3]
- § 246 Abs 3 Z 3 ABGB: Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung bei Erledigung der übertragenen Angelegenheit oder Wegfall der Voraussetzungen des § 271 ABGB. [3]
- § 271 ABGB: Voraussetzungen für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters; im Anlassfall war das Erfordernis nach Z 3 strittig. [3]
- § 264 ABGB: Regelt die Auswahl einer oder mehrerer nahestehender Personen als gewählte Erwachsenenvertreter bei entsprechend geminderter Entscheidungsfähigkeit. [3]
- § 243 ABGB: Maßgeblicher Verweis für die Prüfung der Eignung der gewünschten Vertretungsperson. [3]
- § 4a ErwSchVG: Grundlage des im Erneuerungsverfahren erteilten Auftrags an den zuständigen Erwachsenenschutzverein zur Abklärung. [2]
Spruch
Die geminderte Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen zur Wahl eines Erwachsenenvertreters war gegeben. Vor Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung musste aber noch geklärt werden, ob die gewählte Person geeignet ist, keine relevante Interessenkollision vorliegt und sie dem Betroffenen aufgrund einer persönlichen Beziehung nahesteht.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Erwachsenenschutzsache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00062_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Am 13. 11. 2014 wurde Rechtsanwalt Mag.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00062_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[10] Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt. [11] 1. Der noch nicht rechtskräftig enthobene gerichtliche Erwachsenenvertreter ist zur Erhebung des Rechtsmittels im Namen und Interesse des Betroffenen nach wie vor legitimiert (RS0006229 [T18, T33]; 7 Ob 77/09p; 10 Ob 25/16y [Pkt 3.1.]).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00062_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des F* M* jun, *, über den Revisionsrekurs des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00062_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
D* B*, Rechtsanwalt in Mistelbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 12.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00062_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, GZ 2 R 2/26h-306, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 18.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00062_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Fähigkeit, eine gewählte Erwachsenenvertretung zu errichten, setzt keine volle, sondern eine ausreichende geminderte Entscheidungsfähigkeit voraus.
- Ein subjektives Vertrauensverhältnis allein macht eine Person noch nicht zu einer nahestehenden Person im Sinn des § 264 ABGB.
- Vor einem Wechsel sind die Eignung der gewünschten Person und mögliche Interessenkollisionen konkret zu prüfen.
- Bloße Mutmaßungen oder Andeutungen reichen nicht aus, um eine Interessenkollision festzustellen.
- Fehlen entscheidungswesentliche Feststellungen, kann die Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung nicht abschließend beurteilt werden.
Häufige Fragen
Wann kann eine gerichtliche Erwachsenenvertretung beendet werden?
Sie ist insbesondere zu beenden, wenn die übertragene Angelegenheit erledigt ist oder die Voraussetzungen für ihre Bestellung nach § 271 ABGB weggefallen sind.
Welche Entscheidungsfähigkeit ist für eine gewählte Erwachsenenvertretung erforderlich?
Erforderlich ist eine geminderte Entscheidungsfähigkeit: Die betroffene Person muss Bedeutung, Zweck und Folgen der Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen und ihren Willen danach bestimmen können.
Ist jede Vertrauensperson eine nahestehende Person nach § 264 ABGB?
Nein. Nach dem OGH muss das Vertrauensverhältnis auf einer persönlichen Beziehung beruhen. Die bloße Bezeichnung als Vertrauensperson genügt nicht.
Welche Rolle spielen mögliche Interessenkollisionen?
Sie sind bei der Eignungsprüfung zu berücksichtigen. Erforderlich sind konkrete objektive Umstände; bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Quelle und Hinweis
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Die Aufhebung beruhte nicht auf fehlender geminderter Entscheidungsfähigkeit, sondern auf unzureichenden Feststellungen zur Eignung und zum persönlichen Nahever
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