RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob62/26b
Entscheidungsdatum
2026-07-20
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00062.26B.0720.000
Dokumentnummer
JJT_20260720_OGH0002_0030OB00062_26B0000_000

Sachverhalt

Für den Betroffenen bestand seit 2014 zunächst eine Sachwalterschaft. Im Jahr 2022 wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, die Vermögensverwaltung sowie bestimmte Rechtsgeschäfte erneuert. [2]

Der Betroffene beantragte einen Wechsel der Vertretungsperson. Nach den Feststellungen benötigte er weiterhin Unterstützung bei rechtlichen und vermögensbezogenen Angelegenheiten, konnte seine Situation aber nachvollziehbar darstellen und den Wunsch nach einer bestimmten Vertrauensperson deutlich äußern. [2]

Das Erstgericht beendete die gerichtliche Erwachsenenvertretung, weil der Betroffene über ausreichende geminderte Entscheidungsfähigkeit zur Errichtung einer gewählten Erwachsenenvertretung verfüge. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der bisherige gerichtliche Erwachsenenvertreter erhob im Namen und Interesse des Betroffenen Revisionsrekurs. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der Revisionsrekurs war zulässig und hinsichtlich des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge, hob die Entscheidungen beider Vorinstanzen auf und verwies die Erwachsenenschutzsache zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurück. [1]

Der OGH entschied damit nicht abschließend über die Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung oder die Person des künftigen Erwachsenenvertreters. Das Erstgericht muss zunächst die fehlenden Feststellungen zur Eignung und zum persönlichen Naheverhältnis treffen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die Voraussetzungen für die Beendigung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und für die Auswahl einer gewählten Erwachsenenvertretung. [3]

Spruch

Die geminderte Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen zur Wahl eines Erwachsenenvertreters war gegeben. Vor Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung musste aber noch geklärt werden, ob die gewählte Person geeignet ist, keine relevante Interessenkollision vorliegt und sie dem Betroffenen aufgrund einer persönlichen Beziehung nahesteht.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Erwachsenenschutzsache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00062_26B0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Am 13. 11. 2014 wurde Rechtsanwalt Mag.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00062_26B0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[10] Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt. [11] 1. Der noch nicht rechtskräftig enthobene gerichtliche Erwachsenenvertreter ist zur Erhebung des Rechtsmittels im Namen und Interesse des Betroffenen nach wie vor legitimiert (RS0006229 [T18, T33]; 7 Ob 77/09p; 10 Ob 25/16y [Pkt 3.1.]).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00062_26B0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des F* M* jun, *, über den Revisionsrekurs des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00062_26B0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

D* B*, Rechtsanwalt in Mistelbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 12.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00062_26B0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Februar 2026, GZ 2 R 2/26h-306, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 18.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00062_26B0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Fähigkeit, eine gewählte Erwachsenenvertretung zu errichten, setzt keine volle, sondern eine ausreichende geminderte Entscheidungsfähigkeit voraus.
  • Ein subjektives Vertrauensverhältnis allein macht eine Person noch nicht zu einer nahestehenden Person im Sinn des § 264 ABGB.
  • Vor einem Wechsel sind die Eignung der gewünschten Person und mögliche Interessenkollisionen konkret zu prüfen.
  • Bloße Mutmaßungen oder Andeutungen reichen nicht aus, um eine Interessenkollision festzustellen.
  • Fehlen entscheidungswesentliche Feststellungen, kann die Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung nicht abschließend beurteilt werden.

Häufige Fragen

Wann kann eine gerichtliche Erwachsenenvertretung beendet werden?

Sie ist insbesondere zu beenden, wenn die übertragene Angelegenheit erledigt ist oder die Voraussetzungen für ihre Bestellung nach § 271 ABGB weggefallen sind.

Welche Entscheidungsfähigkeit ist für eine gewählte Erwachsenenvertretung erforderlich?

Erforderlich ist eine geminderte Entscheidungsfähigkeit: Die betroffene Person muss Bedeutung, Zweck und Folgen der Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen und ihren Willen danach bestimmen können.

Ist jede Vertrauensperson eine nahestehende Person nach § 264 ABGB?

Nein. Nach dem OGH muss das Vertrauensverhältnis auf einer persönlichen Beziehung beruhen. Die bloße Bezeichnung als Vertrauensperson genügt nicht.

Welche Rolle spielen mögliche Interessenkollisionen?

Sie sind bei der Eignungsprüfung zu berücksichtigen. Erforderlich sind konkrete objektive Umstände; bloße Vermutungen reichen nicht aus.

Quelle und Hinweis

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Die Aufhebung beruhte nicht auf fehlender geminderter Entscheidungsfähigkeit, sondern auf unzureichenden Feststellungen zur Eignung und zum persönlichen Nahever

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