RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob106/26y
Entscheidungsdatum
2026-07-20
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00106.26Y.0720.000
Dokumentnummer
JJT_20260720_OGH0002_0030OB00106_26Y0000_000

Sachverhalt

Eine Bank beantragte, das Guthaben eines Girokontos in Höhe von 951.648,25 EUR gemäß § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Das Konto gehörte der Ersterlagsgegnerin und war im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben im Wesentlichen durch Zahlungen von Investoren gespeist worden. [2] [1] [2]

Nach dem Vorbringen der Bank hatten mehrere Investoren Unregelmäßigkeiten bei den für Teilzahlungen maßgeblichen Baufortschritten behauptet, Rückforderungs- und Schadenersatzansprüche in Aussicht gestellt und verlangt, weitere Verfügungen über das Konto zu blockieren. Zugleich hatte die Kontoinhaberin die Schließung des Kontos und die Überweisung des Saldos auf ein Konto bei einer anderen Bank beauftragt. [2]

Das Erstgericht nahm den Erlag an. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, weil es die Bank mit einander ausschließenden Ansprüchen und der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme konfrontiert sah. Dagegen erhob die Ersterlagsgegnerin Revisionsrekurs. [2] [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der Revisionsrekurs war zulässig und berechtigt, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen eines Gerichtserlags abwichen. [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin Folge und wies den Antrag der Bank auf Annahme des Betrags von 951.648,25 EUR sowie auf Erlassung eines Verwahrungsauftrags ab. [1] [3]

Die Bank wurde verpflichtet, der Ersterlagsgegnerin die mit 8.234,10 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die materiellen Voraussetzungen des Gerichtserlags, die Anforderungen an den Erlagsantrag und einzelne verfahrensrechtliche Fragen des Revisionsrekursverfahrens. [2] [3]

Spruch

Ein Gerichtserlag nach § 1425 ABGB ist nicht zulässig, wenn die Forderung des Kontoinhabers als berechtigt angesehen wird und Dritte weder dieselbe noch eine konkurrierende Forderung auf Auszahlung des Guthabens geltend machen. Die bloße Unsicherheit der Bank, ob sie durch Auszahlung Pflichten gegenüber Dritten verletzt und dadurch weitere Ansprüche auslöst, bildet keinen tauglichen Erlagsgrund.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Antrag der Erlegerin, den Betrag von 951.648,25 EUR zu Gericht anzunehmen und darüber einen Verwahrungsauftrag zu erlassen, abgewiesen wird. Die Erlegerin ist schuldig, der Ersterlagsgegnerin die mit 8.234,10 EUR (darin enthalten 1.318,85 EUR USt und 321 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00106_26Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Die Erlegerin ist eine Bank. Mit Ausnahme der 34. und 35.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00106_26Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung

[8] Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichen. Er ist aus diesem Grund auch berechtigt. [9] 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00106_26Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[1]

RIS-Volltext

Schober als weitere Richter in der Erlagssache der Erlegerin R* eGen, *, vertreten durch die Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die Erlagsgegner 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00106_26Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

RIS-Kontext

F*, alle vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00106_26Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Kontext

Mai 2026, GZ 32 R 22/26z-23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 12.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00106_26Y0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein Gerichtserlag setzt mehr voraus als das Auftreten mehrerer Personen mit wirtschaftlichem Interesse am Erlagsbetrag.
  • Mögliche Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtsverhältnis sind nicht automatisch konkurrierende Forderungen im Sinn des § 1425 ABGB.
  • Der Erleger muss die Ansprüche der Erlagsgegner auf den Erlagsbetrag und die daraus folgende Unklarheit rechtlich plausibel darlegen.
  • Die Bank muss grundsätzlich selbst prüfen, ob sie die Verfügung des Kontoinhabers wegen möglicher Rechte Dritter verweigern darf.

Häufige Fragen

Wann rechtfertigen mehrere Forderungsprätendenten einen Gerichtserlag?

Wenn der Schuldner auch bei sorgfältiger Prüfung den Berechtigten objektiv nicht erkennen kann oder aufgrund konkurrierender Ansprüche Gefahr läuft, mehrfach leisten zu müssen. Mehrere mögliche Gläubiger allein genügen nicht.

Reicht die Gefahr möglicher Schadenersatzansprüche für einen Erlag nach § 1425 ABGB?

Nach dieser Entscheidung nicht, wenn diese Ansprüche aus einem anderen Rechtsverhältnis stammen und nicht mit der zu erfüllenden Forderung konkurrieren.

Welche Angaben muss ein Erlagsantrag enthalten?

Der Antrag muss den Erlagsgrund angeben und plausibel darlegen, welche Ansprüche auf den Erlagsbetrag bestehen und weshalb die Sach- oder Rechtslage für den Erleger unklar ist.

Wie entschied der OGH über das Kontoguthaben von 951.648,25 EUR?

Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge und wies den Antrag auf Annahme des Geldbetrags und Erlassung eines Verwahrungsauftrags ab.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Quellenangabe zum Sachverhalt ist teilweise nur als kurzer Metadatenauszug ausgewiesen; die Detaildarstellung stützt sich deshalb ergänzend auf den überlief

Die im RIS-Text angeführten Rechtssatz- und Entscheidungsnachweise wurden nicht eigenständig erweitert oder außerhalb des gelieferten Materials verifiziert.

Die Darstellung dient der neutralen Aufbereitung der Entscheidung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen