RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen M* ging es um die Anordnung bzw das Fortbestehen eines Genehmigungsvorbehalts im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen. Die Betroffene war durch den Erwachsenenschutzverein vertreten; das Verfahren betraf einen Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts. [2] [1] [2]
Nach den Feststellungen besteht bei der Betroffenen eine leichte Intelligenzminderung sowie eine Entwicklungsverzögerung mit kognitiven Einbußen. Sie ist insbesondere wegen einer seit vielen Jahren bestehenden Kaufsucht nicht in der Lage, einige Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. [2]
Das Erstgericht hatte bereits 2022 die gerichtliche Erwachsenenvertretung erneuert und zugleich einen Genehmigungsvorbehalt für den Abschluss von Rechtsgeschäften angeordnet. Im Jahr 2025 erneuerte es die Erwachsenenvertretung erneut; in weiterer Folge ordnete es für Verträge, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, weiterhin einen Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB an. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH befasste sich nicht in Form einer inhaltlichen Abänderung mit dem Revisionsrekurs, sondern prüfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels unter dem Gesichtspunkt der Beschwer. [3]
- Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung: Der OGH stellte voran, dass auch im Außerstreitverfahren ein Rechtsmittel nur jener Person zusteht, die durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Er unterschied formelle Beschwer und materielle Beschwer; eine bloße Abweichung vom Antrag genügt nicht, wenn die Rechtsstellung durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird. [3]
- Ziel des Revisionsrekurses: Der Revisionsrekurs richtete sich nach der Beurteilung des OGH gegen die Einschränkung des Genehmigungsvorbehalts auf Verträge, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. Das Rechtsmittel zielte damit auf einen uneingeschränkten Genehmigungsvorbehalt ab. [3]
- Fortbestehen des Genehmigungsvorbehalts: Nach den Ausführungen des OGH wurde genau dieses Ergebnis bereits durch die Entscheidung des Rekursgerichts bewirkt. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB ist nicht befristet und bleibt bis zu seiner gerichtlichen Aufhebung aufrecht; daher galt der 2022 angeordnete uneingeschränkte Genehmigungsvorbehalt weiterhin. [3]
- Keine Beeinträchtigung der Rechtsstellung: Da die Rekursentscheidung nach Ansicht des OGH den vom Revisionsrekurs angestrebten Zustand herbeiführte, fehlte es der Betroffenen an der erforderlichen Beschwer. Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, es liege aktuell überhaupt kein Genehmigungsvorbehalt vor, bezeichnete der OGH als unrichtig. [3]
Ergebnis
Der Revisionsrekurs der Betroffenen wurde mangels Beschwer zurückgewiesen. Für die Entscheidung war maßgeblich, dass die angefochtene Rekursentscheidung die Rechtsstellung der Betroffenen im Sinn ihres Rechtsmittelziels nicht verschlechterte. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Zentral waren die Voraussetzungen der Rechtsmittelbeschwer im Außerstreitverfahren sowie § 242 Abs 2 ABGB zum Genehmigungsvorbehalt. [3]
- § 242 Abs 2 ABGB: Genehmigungsvorbehalt im Zusammenhang mit der Erwachsenenvertretung; der OGH verweist darauf, dass ein solcher Vorbehalt nicht befristet ist und bis zur gerichtlichen Aufhebung aufrecht bleibt. [3]
- Außerstreitverfahren: Beschwer: Ein Rechtsmittel setzt auch im Außerstreitverfahren Beschwer voraus; fehlt eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. [3]
- RS0041868: Der OGH verweist auf den Rechtssatz zur fehlenden Rechtsmittelzulässigkeit trotz formeller Abweichung vom Antrag, wenn keine Beeinträchtigung der Rechtsstellung vorliegt. [3]
Spruch
Ein Revisionsrekurs ist mangels Beschwer zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers nicht beeinträchtigt und das angestrebte Ergebnis bereits bewirkt hat.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels Beschwer zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00019_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Bei der Betroffenen besteht eine leichte Intelligenzminderung sowie eine Entwicklungsverzögerung mit kognitiven Einbußen. Sie ist – insbesondere wegen einer seit vielen Jahren bestehenden Kaufsucht – nicht in der Lage, einige ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. [2] Mit Beschluss vom 13.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00019_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[7] Dem **Revisionsrekurs** der Betroffenen mangelt es an der Beschwer. [8] 1.1 Auch im Verfahren außer Streitsachen steht ein Rechtsmittel nur demjenigen zu, der durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00019_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen M*, vertreten durch den Erwachsenenschutzverein *, dieser vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00019_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Stella Spitzer-Härting, Rechtsanwältin in Wien, wegen Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 19.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00019_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 2025, GZ 21 R 181/25d-210, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 9.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00019_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Auch im Außerstreitverfahren setzt ein Rechtsmittel Beschwer voraus.
- Formelle Beschwer reicht nicht aus, wenn die Rechtsstellung nicht beeinträchtigt ist.
- Ein Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB bleibt nach den Ausführungen des OGH bis zur gerichtlichen Aufhebung aufrecht.
- Der Revisionsrekurs wurde nicht inhaltlich stattgebend erledigt, sondern mangels Beschwer zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Warum wurde der Revisionsrekurs in 3 Ob 19/26d zurückgewiesen?
Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück, weil der Betroffenen die erforderliche Beschwer fehlte.
Bleibt ein Genehmigungsvorbehalt bei Erneuerung der Erwachsenenvertretung bestehen?
Nach der Entscheidung bleibt ein Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB aufrecht, bis er vom Gericht aufgehoben wird.
Was bedeutet Beschwer im Außerstreitverfahren?
Beschwer bedeutet, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers beeinträchtigt. Fehlt diese Beeinträchtigung, ist das Rechtsmittel unzulässig.
Worum ging es in der OGH-Entscheidung 3 Ob 19/26d?
Die Entscheidung betrifft eine Erwachsenenschutzsache und die Frage, ob ein Revisionsrekurs zulässig ist, wenn das angestrebte Ergebnis bereits durch die Vorentscheidung bewirkt wurde.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung wurde als Zurückweisung mangels Beschwer zusammengefasst.
Die Aussage zum Fortbestehen des Genehmigungsvorbehalts stützt sich auf die ausdrückliche Passage des RIS-Texts zu § 242 Abs 2 ABGB.
Keine Rechtsberatung; die FAQ sind allgemein und entscheidungsbezogen formuliert.
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