RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3 Ob 19/26d
Entscheidungsdatum
2026-03-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260325_OGH0002_0030OB00019_26D0000_000

Sachverhalt

In der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen M* ging es um die Anordnung bzw das Fortbestehen eines Genehmigungsvorbehalts im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen. Die Betroffene war durch den Erwachsenenschutzverein vertreten; das Verfahren betraf einen Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts. [2] [1] [2]

Nach den Feststellungen besteht bei der Betroffenen eine leichte Intelligenzminderung sowie eine Entwicklungsverzögerung mit kognitiven Einbußen. Sie ist insbesondere wegen einer seit vielen Jahren bestehenden Kaufsucht nicht in der Lage, einige Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. [2]

Das Erstgericht hatte bereits 2022 die gerichtliche Erwachsenenvertretung erneuert und zugleich einen Genehmigungsvorbehalt für den Abschluss von Rechtsgeschäften angeordnet. Im Jahr 2025 erneuerte es die Erwachsenenvertretung erneut; in weiterer Folge ordnete es für Verträge, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, weiterhin einen Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB an. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH befasste sich nicht in Form einer inhaltlichen Abänderung mit dem Revisionsrekurs, sondern prüfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels unter dem Gesichtspunkt der Beschwer. [3]

Ergebnis

Der Revisionsrekurs der Betroffenen wurde mangels Beschwer zurückgewiesen. Für die Entscheidung war maßgeblich, dass die angefochtene Rekursentscheidung die Rechtsstellung der Betroffenen im Sinn ihres Rechtsmittelziels nicht verschlechterte. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Zentral waren die Voraussetzungen der Rechtsmittelbeschwer im Außerstreitverfahren sowie § 242 Abs 2 ABGB zum Genehmigungsvorbehalt. [3]

Spruch

Ein Revisionsrekurs ist mangels Beschwer zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers nicht beeinträchtigt und das angestrebte Ergebnis bereits bewirkt hat.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels Beschwer zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00019_26D0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Bei der Betroffenen besteht eine leichte Intelligenzminderung sowie eine Entwicklungsverzögerung mit kognitiven Einbußen. Sie ist – insbesondere wegen einer seit vielen Jahren bestehenden Kaufsucht – nicht in der Lage, einige ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. [2] Mit Beschluss vom 13.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00019_26D0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[7] Dem **Revisionsrekurs** der Betroffenen mangelt es an der Beschwer. [8] 1.1 Auch im Verfahren außer Streitsachen steht ein Rechtsmittel nur demjenigen zu, der durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00019_26D0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen M*, vertreten durch den Erwachsenenschutzverein *, dieser vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00019_26D0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Stella Spitzer-Härting, Rechtsanwältin in Wien, wegen Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 19.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00019_26D0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

November 2025, GZ 21 R 181/25d-210, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 9.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00019_26D0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Auch im Außerstreitverfahren setzt ein Rechtsmittel Beschwer voraus.
  • Formelle Beschwer reicht nicht aus, wenn die Rechtsstellung nicht beeinträchtigt ist.
  • Ein Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB bleibt nach den Ausführungen des OGH bis zur gerichtlichen Aufhebung aufrecht.
  • Der Revisionsrekurs wurde nicht inhaltlich stattgebend erledigt, sondern mangels Beschwer zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Warum wurde der Revisionsrekurs in 3 Ob 19/26d zurückgewiesen?

Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück, weil der Betroffenen die erforderliche Beschwer fehlte.

Bleibt ein Genehmigungsvorbehalt bei Erneuerung der Erwachsenenvertretung bestehen?

Nach der Entscheidung bleibt ein Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB aufrecht, bis er vom Gericht aufgehoben wird.

Was bedeutet Beschwer im Außerstreitverfahren?

Beschwer bedeutet, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers beeinträchtigt. Fehlt diese Beeinträchtigung, ist das Rechtsmittel unzulässig.

Worum ging es in der OGH-Entscheidung 3 Ob 19/26d?

Die Entscheidung betrifft eine Erwachsenenschutzsache und die Frage, ob ein Revisionsrekurs zulässig ist, wenn das angestrebte Ergebnis bereits durch die Vorentscheidung bewirkt wurde.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung wurde als Zurückweisung mangels Beschwer zusammengefasst.

Die Aussage zum Fortbestehen des Genehmigungsvorbehalts stützt sich auf die ausdrückliche Passage des RIS-Texts zu § 242 Abs 2 ABGB.

Keine Rechtsberatung; die FAQ sind allgemein und entscheidungsbezogen formuliert.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

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