RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Antragsteller beantragte am 30. September 2024 die Übertragung der alleinigen Obsorge für eine Minderjährige und deren damals ebenfalls noch minderjährige Schwester auf ihn; hilfsweise begehrte er die Übertragung auf seine erwachsenen Töchter oder eine gemeinsame Obsorge mit der Mutter. Er brachte vor, nicht rechtlicher, aber biologischer Vater der Minderjährigen zu sein, und machte eine Gefährdung des Kindeswohls durch die allein obsorgeberechtigte Mutter geltend. [2] [3]
Das Erstgericht wies den Obsorgeantrag ohne vorherige Zustellung an die Mutter zurück, weil dem Antragsteller nach seinen eigenen Angaben als nicht rechtlichem Vater die Antragslegitimation fehle. Zugleich leitete es aufgrund der im Schriftsatz erblickten Anregung von Amts wegen ein Pflegschaftsverfahren ein und forderte die Mutter zur Stellungnahme auf. [3]
Ein gesonderter Antrag des Antragstellers auf Einleitung eines Abstammungsverfahrens wurde ebenfalls zurückgewiesen; dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung des Obsorgeantrags und vertrat die Auffassung, § 181 Abs 2 ABGB räume einem bloß biologischen Vater, der nicht zugleich rechtlicher Vater sei, kein Antragsrecht auf Änderung der Obsorge ein. [3]
Ausführungen des OGH
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob ein bloß biologischer Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, einen Antrag auf Obsorgeübertragung nach § 181 Abs 2 ABGB stellen kann. Der OGH beantwortete dies für das Obsorgeverfahren verneinend und unterschied dabei zwischen allgemeinem Sprachgebrauch, gesetzlicher Vaterschaft und der Systematik des Antragsrechts. [3] [3]
- Zulässigkeit und Zweiseitigkeit: Der OGH hielt den Revisionsrekurs im Übrigen zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig, aber nicht berechtigt. Zur Zweiseitigkeit führte er aus, § 48 Abs 1 AußStrG sei teleologisch zu reduzieren, wenn ein verfahrenseinleitender Antrag sogleich ab- oder zurückgewiesen werde; wurde die Entscheidung jedoch dem Antragsgegner zugestellt, sei das Rechtsmittelverfahren zweiseitig. [3] [3]
- Wegfall der Beschwer: Soweit sich der Revisionsrekurs auf den Obsorgeantrag hinsichtlich der mittlerweile volljährigen A* bezog, wies der OGH ihn wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer zurück, weil eine Obsorgeübertragung an den Antragsteller nicht mehr in Betracht kam. [3]
- Antragslegitimation als Elternteil: Der OGH stellte auf § 181 Abs 2 ABGB und die Legaldefinition des Vaters in § 144 Abs 1 ABGB ab. Danach sei im Anwendungsbereich des § 181 Abs 2 ABGB als Elternteil neben der Mutter nur der rechtliche Vater anzusehen; ein biologischer Vater, der nicht zugleich rechtlicher Vater ist, falle nicht darunter. [3]
- Keine Mehrväterschaft und Abstammungswirkung: Der OGH verwies darauf, dass nach österreichischem Recht immer nur ein Mann Vater eines Kindes sein könne und eine „Mehrväterschaft“ nicht bestehe. Die nach dem ABGB begründete Abstammung wirke gemäß § 140 ABGB gegenüber jedermann; eine selbständige Abstammungsprüfung als Vorfrage sei grundsätzlich ausgeschlossen und Fragen der Vaterschaft seien im Abstammungsverfahren zu klären. [3]
- Biologischer Vater als Verwandter: Auch die hilfsweise Argumentation, der biologische Vater sei ein sonstiger Verwandter in gerader aufsteigender Linie im Sinn des § 181 Abs 2 ABGB, verwarf der OGH. Unter diesen Begriff fielen insbesondere Großeltern und Urgroßeltern; nach der Systematik des Gesetzes seien Eltern nicht unter die „sonstigen“ Verwandten in gerader aufsteigender Linie zu subsumieren. [3]
- Art 8 EMRK: Der OGH prüfte, ob § 181 Abs 2 ABGB im Hinblick auf Art 8 EMRK verfassungskonform dahin auszulegen sei, dass auch der bloß biologische Vater in Obsorgeangelegenheiten antragslegitimiert ist. Dies verneinte er im Anschluss an die dargestellte Systematik des Abstammungs- und Obsorgerechts sowie die im Verfahren referierten grundrechtlichen Erwägungen. [3]
Ergebnis
Der OGH fasste einen Beschluss, mit dem der Revisionsrekurs teilweise zurückgewiesen und im Übrigen erfolglos blieb. Eine eigene Antragslegitimation des behaupteten biologischen Vaters für die beantragte Obsorgeübertragung wurde nicht angenommen. [1] [3]
- Zur volljährigen A*: Der Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen, soweit er den Obsorgeantrag hinsichtlich der mittlerweile volljährigen A* betraf. [1] [3]
- Zur minderjährigen M*: Im Übrigen gab der OGH dem Revisionsrekurs nicht Folge; die Zurückweisung des Obsorgeantrags mangels Antragslegitimation des bloß biologischen, nicht rechtlichen Vaters blieb damit aufrecht. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich vor allem auf das Zusammenspiel von Obsorgerecht, Abstammungsrecht und Außerstreitverfahrensrecht. Maßgeblich ist, dass der OGH die im ABGB geregelte rechtliche Vaterschaft für die Antragslegitimation nach § 181 Abs 2 ABGB heranzieht. [3]
- § 181 Abs 1 ABGB: Bei Gefährdung des Kindeswohls hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die nötigen Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls zu treffen. [3]
- § 181 Abs 2 ABGB: Antragsberechtigt sind nach der wiedergegebenen Norm insbesondere ein Elternteil, sonstige Verwandte in gerader aufsteigender Linie, Pflegeeltern, der Kinder- und Jugendhilfeträger und in bestimmten Angelegenheiten der mündige Minderjährige; andere Personen können Verfügungen anregen. [3]
- § 144 Abs 1 ABGB: Die Norm definiert, wer Vater im Rechtssinn ist: insbesondere der mit der Mutter zur Geburt verheiratete Mann, der Anerkennende oder der gerichtlich festgestellte Vater. [3]
- § 140 ABGB: Die begründete Abstammung, ihre Änderung und die Feststellung der Nichtabstammung wirken gegenüber jedermann; daraus leitete der OGH ab, dass eine selbständige Abstammungsprüfung als Vorfrage grundsätzlich ausgeschlossen ist. [3]
- § 48 Abs 1 und § 8 AußStrG: Die Entscheidung behandelt die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens und die Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags im Außerstreitverfahren. [3] [3]
- Art 8 EMRK: Der OGH erörterte den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, verneinte aber eine verfassungskonforme Auslegung des § 181 Abs 2 ABGB zugunsten einer Antragslegitimation des bloß biologischen Vaters im Obsorgeverfahren. [3]
Spruch
Ein biologischer Vater, der nicht zugleich rechtlicher Vater ist, ist nach dieser Entscheidung im Obsorgeverfahren nicht als Elternteil im Sinn des § 181 Abs 2 ABGB antragslegitimiert; andere Personen können bei Kindeswohlfragen lediglich Verfügungen anregen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich auf den Obsorgeantrag hinsichtlich der mittlerweile volljährigen A*, geboren * 2008, bezieht, zurückgewiesen. 2.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00175_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der **Antragsteller** stellte am 30. September 2024 den Antrag, ihm die alleinige Obsorge für die Minderjährige und deren damals ebenfalls noch minderjährige Schwester A* zu übertragen, hilfsweise die alleinige Obsorge auf seine beiden erwachsenen Töchter zu übertragen, hilfsweise ihm die Obsorge für die beiden Minderjährigen gemeinsam mit der Mutter einzuräumen. Er sei zwar nicht der rechtliche, wohl aber der biologische Vater der Minderjährigen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00175_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[9] Im Übrigen ist der Revisionsrekurs zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt. [10] 1. Voranzustellen ist, dass die generelle Anordnung der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in § 48 Abs 1 AußStrG an sich überschießend und daher teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass das Rechtsmittelverfahren dann einseitig ist, wenn der verfahrenseinleitende Antrag sogleich nach dem Einlangen ab- oder zurückgewiesen wurde, weil in einem solchen Fall der Antrag gemäß § 8 AußStrG dem Antragsgegner nicht zuzustellen ist.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00175_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen M*, geboren * 2010, vertreten durch die Mutter I*, diese vertreten durch die Wurst Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen Obsorge, über den Revisionsrekurs des Antragstellers A*, vertreten durch die Armin Windhager Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 7.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00175_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
August 2025, GZ 20 R 321/24g-42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 15.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00175_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich auf den Obsorgeantrag hinsichtlich der mittlerweile volljährigen A*, geboren * 2008, bezieht, zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260325_OGH0002_0030OB00175_25V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- § 181 Abs 2 ABGB erfasst als „Elternteil“ nach dieser Entscheidung nicht den bloß biologischen, sondern den rechtlichen Vater.
- Eine „Mehrväterschaft“ besteht nach der im Beschluss wiedergegebenen Rechtslage nicht.
- Andere Personen können bei Kindeswohlgefährdung gerichtliche Verfügungen anregen, sind aber nicht zwingend antragslegitimiert.
- Fragen der Vaterschaft sind grundsätzlich im Abstammungsverfahren zu klären, nicht als selbständige Vorfrage im Obsorgeverfahren.
Häufige Fragen
Kann ein biologischer Vater ohne rechtliche Vaterschaft einen Obsorgeantrag stellen?
Nach der hier zusammengefassten OGH-Entscheidung ist ein bloß biologischer Vater, der nicht zugleich rechtlicher Vater ist, im Obsorgeverfahren nicht als Elternteil nach § 181 Abs 2 ABGB antragslegitimiert.
Was gilt bei behaupteter Kindeswohlgefährdung?
Der OGH verweist darauf, dass andere Personen bei Kindeswohlgefährdung Verfügungen anregen können. Das Gericht hat nach § 181 Abs 1 ABGB die nötigen Verfügungen zur Sicherung des Kindeswohls zu treffen, wenn es angerufen wird.
Warum reicht die biologische Vaterschaft im Obsorgeverfahren nicht aus?
Der OGH stellt auf die rechtliche Vaterschaft nach § 144 Abs 1 ABGB ab. Eine bloß biologische Vaterschaft genügt für die Qualifikation als Elternteil im Sinn des § 181 Abs 2 ABGB nicht.
Warum wurde der Revisionsrekurs hinsichtlich der volljährigen A* zurückgewiesen?
Im vorliegenden Fall wurde der Revisionsrekurs insoweit zurückgewiesen, weil die betroffene Person mittlerweile volljährig war und eine Obsorgeübertragung daher nicht mehr in Betracht kam.
Quelle und Hinweis
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