RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Antragsteller führte gegen den Antragsgegner, seinen Vater, eine Unterhaltssache im Außerstreitverfahren; im nunmehrigen Verfahren ging es um eine Abänderung gemäß § 73 AußStrG. Grundlage war unter anderem eine deutsche Urkunde des Landratsamts Coburg vom 18. Februar 2018 über eine Unterhaltsverpflichtung. [2] [5] [6]
Im Vorverfahren hatte das Erstgericht die Unterhaltsverpflichtung erhöht und das aus Deutschland bezogene Kindergeld nicht abgezogen. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung jedoch ab und rechnete das deutsche Kindergeld grundsätzlich unterhaltsmindernd an. [2]
Der Antragsteller stellte danach unter Vorlage von Bescheiden und einer Mahnung der Familienkasse Bayern Süd einen Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG. Er machte geltend, dass das Kindergeld rückwirkend bis Dezember 2022 teilweise gekürzt oder eingestellt und ein Rückzahlungsbetrag von 1.652 EUR eingemahnt und bezahlt worden sei. [2]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof erklärte den Revisionsrekurs zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags für berechtigt. [3]
Entscheidend war die rechtliche Einordnung der nach dem erstinstanzlichen Beschluss im Vorverfahren ergangenen, aber rückwirkend wirkenden Bescheide der Familienkasse Bayern Süd. Die Vorinstanzen hatten den Abänderungsantrag mit der Begründung verneint, es liege kein tauglicher Abänderungsgrund vor. [3]
- Gegenstand des Abänderungsbegehrens: Der OGH stellte klar, dass nicht die grundsätzliche Anrechnung des deutschen Kindergeldes, sondern nur die Höhe des Abzugs Gegenstand des Abänderungsbegehrens war. [3]
- Abänderungsgrund nach § 73 AußStrG: § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG entspricht nach der Entscheidung dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO; die dazu ergangene Rechtsprechung kann daher für den Abänderungsantrag herangezogen werden. [3]
- Bescheide als Rechtstatsachen: Rechtskräftige Bescheide sind nach Ansicht des OGH wegen ihrer Bindungswirkung mehr als bloße Beweismittel. Sie können daher als Rechts- bzw Tatsachen im Sinn des § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG bzw § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu qualifizieren sein. [3]
- Bindungswirkung ausländischer Bescheide: Die Bindungswirkung gilt nach den Ausführungen des OGH jedenfalls auch für einen Bescheid einer ausländischen Behörde, wenn diese zur Entscheidung über die Zu- oder Aberkennung einer im fremden Staat vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Leistung berufen ist; dies wurde hier für die Familienkasse Bayern Süd angenommen. [3]
- Rückwirkung und nova reperta: Weil die Bescheide das Kindergeld rückwirkend kürzten oder aufhoben, qualifizierte der OGH sie nicht als nova producta, sondern als nova reperta. Bei rückwirkender Beseitigung einer Grundlage sei ex post betrachtet von einer falschen Entscheidungsgrundlage im Vorverfahren auszugehen. [3]
- Weitere Prüfung im Abänderungsverfahren: Im Abänderungsverfahren nach §§ 72 ff AußStrG ist nach dem OGH nicht in ein Aufhebungs- und Erneuerungsverfahren zu trennen. Vielmehr ist sogleich zu prüfen, ob die geltend gemachten Umstände konkret zu einer günstigeren Entscheidung für den Abänderungswerber führen würden. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Familienrechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. [1] [3]
Die Voraussetzungen für eine Abänderung lagen nach Ansicht des OGH grundsätzlich vor: Der Antrag war rechtzeitig, ein Verschulden des Antragstellers an der Nichtberücksichtigung der erst später entstandenen Bescheide war nach dem Entscheidungszeitpunkt denkunmöglich, und die rückwirkenden Bescheide hätten im Vorverfahren eine günstigere Entscheidung herbeiführen können. [3]
Eine endgültige Entscheidung durch den OGH erfolgte nicht, weil für die konkrete Abänderung eingehende Berechnungen erforderlich waren. Daher wurde die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen; die Vorinstanzen sind im weiteren Verfahren an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses gebunden. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt zentrale Fragen der Abänderung rechtskräftiger Beschlüsse im Außerstreitverfahren, insbesondere die Einordnung rückwirkender ausländischer Verwaltungsbescheide und deren Bedeutung für einen bereits entschiedenen Unterhaltsanspruch. [3]
- § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG: Abänderung eines rechtskräftigen Beschlusses bei neuen Tatsachen oder neu aufgefundenen bzw benützbar gewordenen Beweismitteln. [5] [3]
- § 73 Abs 3 AußStrG: Verschuldensprüfung im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Abänderungsgrund. [3]
- § 74 Abs 4 iVm Abs 1 AußStrG: Rechtzeitigkeit des Abänderungsantrags. [3]
- § 77 Abs 2 AußStrG: Abänderung nur insoweit, als der Beschluss vom Abänderungsgrund betroffen ist. [3]
- § 530 Abs 1 Z 7 ZPO: Wiederaufnahmsgrund, dessen Rechtsprechung der OGH für § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG heranzieht. [3]
- § 70 Abs 3 AußStrG: Grundlage für eine Aufhebung, wenn die notwendige Abänderung eingehende Berechnungen erfordert. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Rückwirkend wirkende, rechtskräftige Bescheide der deutschen Familienkasse über die Kürzung oder Einstellung von Kindergeld sind nach dem OGH nicht bloß Beweismittel, sondern als Rechts- bzw Tatsachen und aufgrund ihrer Rückwirkung als nova reperta zu behandeln; die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Familienrechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Familienrechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260223_OGH0002_0030OB00014_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Antragsgegner war als Vater des (nunmehr volljährigen) Antragstellers aufgrund der „Urkunde über die Abänderung einer Verpflichtung zur Unterhaltsleistung“ des Landratsamts Coburg (Deutschland) vom 18. 2. 2018 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in bestimmter Höhe verpflichtet.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260223_OGH0002_0030OB00014_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[9] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt. [10] 1. Als Abänderungsgrund wird vom Antragsteller geltend gemacht, dass im Vorverfahren das in Deutschland bezogene Kindergeld zwar als den Unterhaltsanspruch mindernd beurteilt, dessen Ausmaß aber zu hoch angesetzt worden sei, zumal die zuständige deutsche Familienkasse das Kindergeld nunmehr rückwirkend bis Dezember 2022 zum Teil gekürzt und zum Teil eingestellt habe.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260223_OGH0002_0030OB00014_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Schober als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers *, vertreten durch die BHF Briefer Hülle Frohner Gaudernak Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Antragsgegner *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260223_OGH0002_0030OB00014_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Claudia Bogensberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalts (hier: wegen Abänderung gemäß § 73 AußStrG), über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260223_OGH0002_0030OB00014_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
September 2025, GZ 43 R 418/25a-74, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260223_OGH0002_0030OB00014_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Rückwirkende Kindergeld-Bescheide können im Unterhaltsverfahren einen Abänderungsgrund bilden.
- Der OGH behandelt rechtskräftige Bescheide wegen ihrer Bindungswirkung nicht als bloße Beweismittel.
- Bei Rückwirkung liegt nach der Entscheidung keine bloße nachträgliche Änderung, sondern ein nova-reperta-Fall vor.
- Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Häufige Fragen
Warum waren die Bescheide der Familienkasse im Unterhaltsverfahren relevant?
Der OGH qualifizierte rechtskräftige Bescheide mit rückwirkender Kürzung oder Aufhebung des Kindergeldes nicht als bloße Beweismittel, sondern als Rechts- bzw Tatsachen im Sinn des Abänderungsrechts.
Was bedeutet nova reperta in dieser Entscheidung?
Nach der Entscheidung können rückwirkend wirkende Bescheide als nova reperta gelten, wenn sie eine Grundlage der früheren Entscheidung rückwirkend beseitigen oder verändern.
Hat der OGH den Unterhalt endgültig neu festgesetzt?
Nein. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Familienrechtssache an das Erstgericht zurück, weil noch konkrete Berechnungen erforderlich waren.
Ging es um die grundsätzliche Anrechnung von deutschem Kindergeld?
Gegenstand war nicht die grundsätzliche Anrechnung des deutschen Kindergeldes, sondern die Höhe des im Vorverfahren vorgenommenen Abzugs.
Quelle und Hinweis
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Keine Rechtsberatung; die Darstellung beschränkt sich auf die wiedergegebene OGH-Entscheidung.
Die Entscheidung betrifft eine Aufhebung und Zurückverweisung, keine endgültige neue Unterhaltsbemessung durch den OGH.
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