RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3 Ob 14/26v
Entscheidungsdatum
2026-02-23
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260223_OGH0002_0030OB00014_26V0000_000

Sachverhalt

Der Antragsteller führte gegen den Antragsgegner, seinen Vater, eine Unterhaltssache im Außerstreitverfahren; im nunmehrigen Verfahren ging es um eine Abänderung gemäß § 73 AußStrG. Grundlage war unter anderem eine deutsche Urkunde des Landratsamts Coburg vom 18. Februar 2018 über eine Unterhaltsverpflichtung. [2] [2] [3]

Im Vorverfahren hatte das Erstgericht die Unterhaltsverpflichtung erhöht und das aus Deutschland bezogene Kindergeld nicht abgezogen. Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung jedoch ab und rechnete das deutsche Kindergeld grundsätzlich unterhaltsmindernd an. [2]

Der Antragsteller stellte danach unter Vorlage von Bescheiden und einer Mahnung der Familienkasse Bayern Süd einen Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG. Er machte geltend, dass das Kindergeld rückwirkend bis Dezember 2022 teilweise gekürzt oder eingestellt und ein Rückzahlungsbetrag von 1.652 EUR eingemahnt und bezahlt worden sei. [2]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof erklärte den Revisionsrekurs zur Klarstellung der Rechtslage für zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags für berechtigt. [3]

Entscheidend war die rechtliche Einordnung der nach dem erstinstanzlichen Beschluss im Vorverfahren ergangenen, aber rückwirkend wirkenden Bescheide der Familienkasse Bayern Süd. Die Vorinstanzen hatten den Abänderungsantrag mit der Begründung verneint, es liege kein tauglicher Abänderungsgrund vor. [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Revisionsrekurs Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Familienrechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. [1] [3]

Die Voraussetzungen für eine Abänderung lagen nach Ansicht des OGH grundsätzlich vor: Der Antrag war rechtzeitig, ein Verschulden des Antragstellers an der Nichtberücksichtigung der erst später entstandenen Bescheide war nach dem Entscheidungszeitpunkt denkunmöglich, und die rückwirkenden Bescheide hätten im Vorverfahren eine günstigere Entscheidung herbeiführen können. [3]

Eine endgültige Entscheidung durch den OGH erfolgte nicht, weil für die konkrete Abänderung eingehende Berechnungen erforderlich waren. Daher wurde die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen; die Vorinstanzen sind im weiteren Verfahren an die rechtliche Beurteilung des Aufhebungsbeschlusses gebunden. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt zentrale Fragen der Abänderung rechtskräftiger Beschlüsse im Außerstreitverfahren, insbesondere die Einordnung rückwirkender ausländischer Verwaltungsbescheide und deren Bedeutung für einen bereits entschiedenen Unterhaltsanspruch. [3]

Spruch

Rückwirkend wirkende, rechtskräftige Bescheide der deutschen Familienkasse über die Kürzung oder Einstellung von Kindergeld sind nach dem OGH nicht bloß Beweismittel, sondern als Rechts- bzw Tatsachen und aufgrund ihrer Rückwirkung als nova reperta zu behandeln; die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Familienrechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260223_OGH0002_0030OB00014_26V0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Antragsgegner war als Vater des (nunmehr volljährigen) Antragstellers aufgrund der „Urkunde über die Abänderung einer Verpflichtung zur Unterhaltsleistung“ des Landratsamts Coburg (Deutschland) vom 18. 2. 2018 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in bestimmter Höhe verpflichtet.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260223_OGH0002_0030OB00014_26V0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[9] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt. [10] 1. Als Abänderungsgrund wird vom Antragsteller geltend gemacht, dass im Vorverfahren das in Deutschland bezogene Kindergeld zwar als den Unterhaltsanspruch mindernd beurteilt, dessen Ausmaß aber zu hoch angesetzt worden sei, zumal die zuständige deutsche Familienkasse das Kindergeld nunmehr rückwirkend bis Dezember 2022 zum Teil gekürzt und zum Teil eingestellt habe.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260223_OGH0002_0030OB00014_26V0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Schober als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers *, vertreten durch die BHF Briefer Hülle Frohner Gaudernak Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Antragsgegner *, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260223_OGH0002_0030OB00014_26V0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Claudia Bogensberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalts (hier: wegen Abänderung gemäß § 73 AußStrG), über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260223_OGH0002_0030OB00014_26V0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

September 2025, GZ 43 R 418/25a-74, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260223_OGH0002_0030OB00014_26V0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Rückwirkende Kindergeld-Bescheide können im Unterhaltsverfahren einen Abänderungsgrund bilden.
  • Der OGH behandelt rechtskräftige Bescheide wegen ihrer Bindungswirkung nicht als bloße Beweismittel.
  • Bei Rückwirkung liegt nach der Entscheidung keine bloße nachträgliche Änderung, sondern ein nova-reperta-Fall vor.
  • Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Häufige Fragen

Warum waren die Bescheide der Familienkasse im Unterhaltsverfahren relevant?

Der OGH qualifizierte rechtskräftige Bescheide mit rückwirkender Kürzung oder Aufhebung des Kindergeldes nicht als bloße Beweismittel, sondern als Rechts- bzw Tatsachen im Sinn des Abänderungsrechts.

Was bedeutet nova reperta in dieser Entscheidung?

Nach der Entscheidung können rückwirkend wirkende Bescheide als nova reperta gelten, wenn sie eine Grundlage der früheren Entscheidung rückwirkend beseitigen oder verändern.

Hat der OGH den Unterhalt endgültig neu festgesetzt?

Nein. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Familienrechtssache an das Erstgericht zurück, weil noch konkrete Berechnungen erforderlich waren.

Ging es um die grundsätzliche Anrechnung von deutschem Kindergeld?

Gegenstand war nicht die grundsätzliche Anrechnung des deutschen Kindergeldes, sondern die Höhe des im Vorverfahren vorgenommenen Abzugs.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Keine Rechtsberatung; die Darstellung beschränkt sich auf die wiedergegebene OGH-Entscheidung.

Die Entscheidung betrifft eine Aufhebung und Zurückverweisung, keine endgültige neue Unterhaltsbemessung durch den OGH.

Die Bindungswirkung wurde nur in dem vom OGH behandelten Kontext eines rechtskräftigen Bescheids über eine ausländische öffentlich-rechtliche Leistung wiederген

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