RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger erbrachte seit 1990 umfangreiche Heu-, Holz- und Hausarbeiten sowie weitere Hilfeleistungen für die 2023 verstorbene Erblasserin. Rund zwei Jahre nach Beginn der Arbeiten sprach er einmal deren Unentgeltlichkeit an. Ihre Antwort ließ ihn auf eine Erbeinsetzung hoffen, ohne dass er gesichert damit rechnete. Die Erblasserin zahlte regelmäßig kleinere Bargeldbeträge als Entgelt und beglich Rechnungen für größere Arbeiten. Sie ging davon aus, ihm nichts schuldig zu sein. [2] [6]
Vom testamentarischen Alleinerben verlangte der Kläger 333.144,90 EUR samt Anhang. Er stützte sich primär auf Bereicherungsrecht wegen der ausgebliebenen Erbeinsetzung, hilfsweise auf Geschäftsführung ohne Auftrag. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil zur weiteren Klärung des Bereicherungsanspruchs auf. Dagegen erhob der Beklagte Rekurs. [4] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt den Rekurs wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung für zulässig und berechtigt. Entscheidend war nicht allein die Hoffnung des Klägers auf ein Erbe, sondern deren objektive Erkennbarkeit für die Erblasserin unter Berücksichtigung aller Umstände. [3] [6]
- Erkennbare Erwartung einer Gegenleistung: Ein Anspruch analog § 1435 ABGB kann entstehen, wenn eine Leistung in erkennbarer Erwartung einer Gegenleistung erbracht wird und diese ausbleibt. Im Regelfall ist weder eine Zweckabrede noch eine dem Empfänger zurechenbare Erwartung erforderlich; deren Erkennbarkeit genügt. [6]
- Hoffnung und objektive Erkennbarkeit: Das bloße Motiv des Leistenden ist nicht ausschlaggebend. Der Empfänger muss erkennen oder nach den gesamten Umständen erkennen müssen, dass die Arbeit in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgt. Der OGH verweist dazu auf 5 Ob 86/19m und RS0033606. [6]
- Regelmäßige Zahlungen im konkreten Fall: Der Kläger hatte seine Erwartung in über dreißig Jahren nur einmal angesprochen. Die Erblasserin bezahlte Rechnungen und gab ihm regelmäßig Bargeld als Entlohnung. Da sie von einer angemessenen Abgeltung ausging, war ihr eine Erwartung weiterer Zuwendungen weder klar noch musste sie ihr klar sein. [6]
- Keine Geschäftsführung ohne Auftrag: Die Arbeiten erfolgten im Einvernehmen mit der Erblasserin. Mangels Eigenmacht waren die §§ 1035 ff ABGB daher nicht anwendbar. Auf Schadenersatz hatte der Kläger sein Begehren im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestützt. [3]
- Entscheidungsreife und Kostenrüge: Wegen Entscheidungsreife konnte der OGH selbst in der Sache entscheiden. Die Kostenrüge wiederholte lediglich frühere Einwendungen und setzte sich nicht mit den Erwägungen des Erstgerichts auseinander. Eine inhaltliche Überprüfung der Kostenentscheidung schied daher aus. [6]
Ergebnis
Der OGH gab dem Rekurs des Beklagten Folge, beseitigte den Aufhebungsbeschluss und stellte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wieder her. Auch die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung blieb erfolglos. Der Kläger muss dem Beklagten 26.995,28 EUR an Kosten des Rechtsmittelverfahrens ersetzen. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung OGH 2Ob208/25i vom 20. Jänner 2026 behandelt vor allem den Bereicherungsanspruch bei ausgebliebener erwarteter Zuwendung. § 1152 ABGB wird im Zusammenhang mit der bisherigen Rechtsprechung zu Pflegeleistungen erwähnt, nicht als eigenständige Grundlage eines zugesprochenen Anspruchs. [6]
- § 1435 ABGB analog: Die Leistungskondiktion wegen ausgebliebener Gegenleistung setzt deren erkennbare Erwartung voraus. Im konkreten Fall fehlte diese Voraussetzung. [6]
- § 1152 ABGB und bisherige Rechtsprechung: Der OGH verweist auf Ansprüche für Pflegeleistungen in erkennbarer Erwartung einer Gegenleistung, die teilweise auch auf § 1152 ABGB gestützt werden. Genannt werden insbesondere 2 Ob 2/16g und 5 Ob 86/19m. [6]
- §§ 1035 ff ABGB: Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet bei einvernehmlich erbrachten Arbeiten mangels Eigenmacht aus. Der OGH verweist auf 2 Ob 217/22h und RS0134256. [3]
- § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 letzter Satz ZPO: Bei Entscheidungsreife kann der OGH über den Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss durch Urteil in der Sache selbst entscheiden. [6]
- § 54 Abs 1a ZPO: Die bloße Wiederholung von Einwendungen gegen die Kostennote ersetzt keine gesetzmäßig ausgeführte Rüge der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. [6]
- § 41 in Verbindung mit § 50 ZPO: Auf diese Bestimmungen stützte der OGH die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH stellte die Klageabweisung wieder her. Ein Bereicherungsanspruch wegen ausgebliebener Erbeinsetzung setzt voraus, dass die Erwartung einer späteren Zuwendung für die Leistungsempfängerin erkennbar war. Das fehlte hier angesichts regelmäßiger Zahlungen und eines einzigen, vagen Gesprächs über eine mögliche Erbeinsetzung.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Der Berufung der klagenden Partei gegen die im Urteil des Erstgerichts enthaltene Kostenentscheidung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 26.995,28 EUR (darin enthalten 18.779 EUR Barauslagen und 1.369,38 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Der Berufung der klagenden Partei gegen die im Urteil des Erstgerichts enthaltene Kostenentscheidung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 26.995,28 EUR (darin enthalten 18.779 EUR Barauslagen und 1.369,38 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260120_OGH0002_0020OB00208_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger erbrachte seit dem Jahr 1990 umfangreiche Arbeiten (etwa Heu-, Holz- und Hausarbeiten, aber auch Botengänge und gemeinsame „soziale Kontakte“) für die 2023 verstorbene, alleinstehende Erblasserin, deren Nachlass dem Beklagten als testamentarischem Alleinerben rechtskräftig eingeantwortet wurde.
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Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger erbrachte seit dem Jahr 1990 umfangreiche Arbeiten (etwa Heu-, Holz- und Hausarbeiten, aber auch Botengänge und gemeinsame „soziale Kontakte“) für die 2023 verstorbene, alleinstehende Erblasserin, deren Nachlass dem Beklagten als testamentarischem Alleinerben rechtskräftig eingeantwortet wurde.
[2] Der Kläger sprach die Erblasserin nur ein einziges Mal – nämlich rund zwei Jahre nach Aufnahme der Arbeiten – darauf an, dass er nicht laufend „gratis für sie arbeiten“ könne. Darauf antwortete sie, dass „ihr Neffe ohnehin nie auftauche und er einmal alles kriegen werde“. Der Kläger rechnete aufgrund dieser (einzigen) Aussage nicht damit, dass er als Erbe eingesetzt würde, machte sich aber diesbezüglich Hoffnungen. Jedenfalls in den letzten zehn Jahren vor dem Tod der Erblasserin war es das Ziel des Klägers, dass entweder er selbst oder eine „Alpgemeinschaft“, in der er eine Funktion bekleidete, zu Erben eingesetzt werden. Er sprach darüber aber nicht (mehr) mit der Erblasserin, die sich im Hinblick auf die Abfassung einer letztwilligen Verfügung bedeckt hielt.
[3] Die Erblasserin übergab dem Kläger „fortlaufend und regelmäßig“ – auch nach dem einzigen Gespräch über die Möglichkeit einer Einsetzung zum Erben – bis zu ihrem Tod Bargeldbeträge zwischen 100 EUR und 200 EUR (im Gesamtausmaß von zumindest 15.000 EUR) als Entgelt für dessen Mithilfe. Für größere Arbeiten (wie das Fällen von großen Bäumen) legte der Kläger auch Rechnungen (mit einem Stundensatz zwischen 80 ATS und 150 ATS), die die Erblasserin bezahlte. Die sehr sparsam lebende Erblasserin war nicht der Meinung, dass es für die vom Kläger erbrachten Leistungen über die von ihr gemachten Zahlungen hinaus einer Abgeltung bedurfte, sie wollte dem Kläger „nichts schuldig“ bleiben.
[4] Der Kläger begehrt die Zahlung von 333.144,90 EUR sA. Er habe für die Erblasserin über 23.000 Stunden gearbeitet, wofür ein Stundenlohn von 15 EUR angemessen sei. Er stütze seinen Anspruch primär auf Bereicherungsrecht (§ 1435 ABGB), weil er die Arbeiten in der letztlich nicht erfüllten Erwartung erbracht habe, dass ihn die Erblasserin zum Erben einsetzen werde. Hilfsweise stütze er seinen Anspruch auch auf Geschäftsführung ohne Auftrag.
[5] Der Beklagte bestreitet, weil die Erblasserin dem Kläger nie ein Erbe in Aussicht gestellt habe. Vielmehr habe sie den Kläger regelmäßig für die von ihm geleisteten Arbeiten entlohnt.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren (auch im zweiten Rechtsgang) ab. Der Kläger habe sich lediglich ein Erbe erhofft, habe aber diesbezüglich keine gesicherte Erwartungshaltung gehabt. Da die Erblasserin den Kläger regelmäßig bezahlt habe, könne jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass ihr als Leistungsempfängerin klar gewesen sei oder sein hätte müssen, dass die Leistungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgten. Es liege auch keine Geschäftsführung ohne Auftrag vor, weil der Kläger im Einvernehmen mit der Erblasserin gehandelt habe.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.
[8] Der Kläger könne seinen Anspruch zwar nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag stützen. Die Sachverhaltsgrundlage reiche aber nicht aus, um Ansprüche nach § 1435 ABGB verneinen zu können. Nach den Feststellungen habe der Kläger zumindest die letzten zehn Jahre vor dem Tod der Erblasserin seine Arbeitsleistungen wegen seines Wunsches, deren Erbe zu werden, erbracht. Entscheidend sei, ob der Kläger die Leistungen auch in Kenntnis des Fehlens einer Gegenleistung erbracht hätte und ob das Motiv für seine Leistungen der Erblasserin erkennbar gewesen sei. Der Erblasserin, die ihre Zusage, den Kläger zum Erben einzusetzen, nie widerrufen habe, habe klar sein müssen, dass der Kläger nicht aus reiner Freigebigkeit für sie arbeiten habe wollen.
[9] Der Rekurs sei zuzulassen, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein Bereicherungsanspruch auch dann bejaht werden könne, wenn der Leistende die spätere Zuwendung nicht „erwarte“, sondern bloß „erhoffe“.
[10] Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem (erkennbaren) Antrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
[11] Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260120_OGH0002_0020OB00208_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[12] Der Rekurs ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils auch berechtigt.
[13] 1. Da der Kläger die Arbeiten im Einvernehmen mit der Erblasserin erbracht hat, finden die §§ 1035 ff ABGB mangels Eigenmacht keine Anwendung (2 Ob 217/22h; RS0134256).
[14] 2. Auf Schadenersatz hat der Kläger sein Begehren im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestützt.
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[12] Der Rekurs ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils auch berechtigt.
[13] 1. Da der Kläger die Arbeiten im Einvernehmen mit der Erblasserin erbracht hat, finden die §§ 1035 ff ABGB mangels Eigenmacht keine Anwendung (2 Ob 217/22h; RS0134256).
[14] 2. Auf Schadenersatz hat der Kläger sein Begehren im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestützt.
[15] 3. In Analogie zu § 1435 ABGB besteht ein Bereicherungsanspruch, wenn eine Leistung in der erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung erbracht wurde und diese Gegenleistung in weiterer Folge nicht eintrat. Dabei verlangt die Rechtsprechung im Regelfall weder eine „Zweckabrede“ noch eine dem Bereicherungsschuldner „zurechenbare“ Erwartung. Vielmehr genügt deren Erkennbarkeit. Der Anspruch besteht schon dann, wenn dem Leistungsempfänger klar war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte klar sein müssen, dass die Leistungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgen (5 Ob 86/19m [Punkt 1.2. mwN]; vgl RS0033606). Damit ist nicht das Motiv des Leistenden für die Arbeit, sondern die objektive Erkennbarkeit desselben und die Verursachung durch den Leistungsempfänger ausschlaggebend (RS0021813). Einen solchen Bereicherungsanspruch erkennt die Rechtsprechung – teilweise auch unter Hinweis auf § 1152 ABGB – unter anderem dann an, wenn Pflegeleistungen in der zumindest erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung, meist einer letztwilligen Zuwendung, erbracht werden (2 Ob 2/16g [Punkt 3. mwN]; vgl auch 5 Ob 86/19m [Pflegeleistungen in erkennbarer Erwartung einer weiteren gemeinsamen Lebensgestaltung]).
[16] 4. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts gab es zwischen dem Kläger und der Erblasserin in über dreißig Jahren nur ein einziges Mal (rund dreißig Jahre vor dem Tod der Erblasserin) ein Gespräch über eine mögliche Einsetzung des Klägers zum Erben. Der Kläger selbst ging nach diesem Gespräch nicht gesichert davon aus, dass ihn die Erblasserin zum Erben einsetzen werde, er „hoffte“ es aber. Die Erblasserin wiederum zahlte vom Kläger für größere Arbeiten gelegte Rechnungen und gab ihm regelmäßig (aufgrund der festgestellten Beträge jedenfalls mehr als 75 Mal) zwischen 100 EUR und 200 EUR als Entlohnung. Auf dieser Grundlage ging sie davon aus, dem Kläger „nichts schuldig“ zu sein und ihn angemessen entlohnt zu haben.
[17] Ausgehend von diesen Tatsachenfeststellungen ist das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Leistungskondiktion nach § 1435 ABGB nicht erfüllt sind. Das Entstehen eines solchen Anspruchs setzt nämlich jedenfalls voraus, dass sich der Leistungsempfänger darüber im Klaren war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte im Klaren sein müssen, dass die Arbeitsleistungen in Erwartung eines späteren (weitergehenden) Erfolgs erbracht werden (5 Ob 86/19m [Punkt 1.4.]).
[18] Im Anlassfall hat der Kläger aber seine Erwartungshaltung in über dreißig Jahren nur ein einziges Mal zum Ausdruck gebracht und sich mit einer eher vage gehaltenen Mitteilung der Erblasserin abgefunden. Auch war der Erblasserin als Leistungsempfängerin aufgrund der Umstände des Einzelfalls weder klar noch hätte ihr klar sein müssen, dass die Leistungen des Klägers in Erwartung einer späteren Zuwendung (in Form einer Einsetzung zum Erben) erfolgten. Vielmehr ging sie nach den Feststellungen davon aus, den Kläger durch ihre Zahlungen angemessen zu entlohnen.
[19] Der Oberste Gerichtshof kann gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn sie zur Entscheidung reif ist (RS0043853 [insbes T7 bis T9]). Da das hier zutrifft, war die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache wiederherzustellen.
[20] 5. Dies macht ein Eingehen auf die Berufung des Klägers im Kostenpunkt erforderlich (vgl 6 Ob 59/21a [Rz 20]), die allerdings aus folgenden Erwägungen erfolglos bleiben muss:
[21] Der Kläger wiederholt in seiner Berufung im Kostenpunkt wortgleich seine Einwendungen gegen die Kostennote gemäß § 54 Abs 1a ZPO. Er berücksichtigt damit nicht, dass das Erstgericht ohnehin einem Teil der Einwendungen gefolgt ist. Im Übrigen fehlt jede Auseinandersetzung mit den kostenrechtlichen Erwägungen des Erstgerichts zu den als nicht berechtigt erachteten Einwendungen. Eine inhaltliche Überprüfung der Kostenentscheidung des Erstgerichts scheidet damit mangels gesetzmäßig ausgeführter Rüge aus.
[22] 6. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 41 iVm § 50 ZPO. Der Ansatz im Berufungsverfahren beträgt nach TP 3B RATG (nur) 1.590,80 EUR, es gebührt außerdem ein ERV‑Zuschlag von (nur) 2,60 EUR für die Berufungsbeantwortung (RS0126594). Die Beantwortung der in der Berufung enthaltenen Kostenrüge ist mit dem für die Berufungsbeantwortung gebührenden Kostenersatz abgegolten (vgl 2 Ob 39/25m [Rz 27]).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260120_OGH0002_0020OB00208_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen 333.144,90 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2025, GZ 2 R 129/25z‑77, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30. Mai 2025, GZ 29 Cg 56/23a‑72, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260120_OGH0002_0020OB00208_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260120_OGH0002_0020OB00208_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Berufung der klagenden Partei gegen die im Urteil des Erstgerichts enthaltene Kostenentscheidung wird nicht Folge gegeben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260120_OGH0002_0020OB00208_25I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine ausgebliebene Erbeinsetzung kann einen Bereicherungsanspruch begründen, wenn die Erwartung der Zuwendung erkennbar war.
- Entscheidend ist nicht allein die Hoffnung des Leistenden, sondern ihre Erkennbarkeit für den Leistungsempfänger.
- Regelmäßige Entlohnung und ein einmaliges, vages Gespräch sprachen hier gegen eine erkennbare Erwartung weiterer Zuwendungen.
- Einvernehmlich erbrachte Arbeiten begründen mangels Eigenmacht keinen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
Häufige Fragen
Warum verneinte der OGH den Anspruch für die jahrelangen Arbeiten?
Die Erblasserin hatte regelmäßig Entgelt gezahlt und ging davon aus, den Kläger angemessen abgegolten zu haben. Nach den festgestellten Umständen musste sie nicht erkennen, dass er in Erwartung einer späteren Erbeinsetzung arbeitete.
Ist eine ausdrückliche Vereinbarung über die spätere Zuwendung erforderlich?
Nach der dargestellten Rechtsprechung ist im Regelfall keine Zweckabrede erforderlich. Es genügt, dass der Leistungsempfänger die Erwartung einer späteren Gegenleistung erkennen konnte. Diese Voraussetzung fehlte im konkreten Fall.
Hat der OGH Ansprüche bei bloß erhoffter Erbeinsetzung generell ausgeschlossen?
Die Entscheidung verneint den Anspruch anhand der konkreten Umstände wegen fehlender Erkennbarkeit. Sie begründet die Abweisung nicht allein damit, dass der Kläger die Erbeinsetzung nur erhoffte.
Wie endete das Verfahren OGH 2Ob208/25i?
Der OGH stellte die erstinstanzliche Klageabweisung wieder her. Die Berufung im Kostenpunkt blieb ebenfalls erfolglos. Der Kläger wurde zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verpflichtet.
Quelle und Hinweis
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