RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob135/26f
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00135.26F.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0020OB00135_26F0000_000

Sachverhalt

Zwei Kläger begehrten Schadenersatz wegen eines Unfalls auf einer Forststraße, bei dem ein abgerutschter Baumstamm Schäden verursacht hatte. Zwischen dem Zweitkläger und der Beklagten bestand ein Straßenbenützungsvertrag. Die Vorinstanzen wiesen beide Schadenersatzbegehren ab. [2]

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Auslegung des § 34 Abs 2 lit b ForstG zu. Die Kläger strebten mit ihrer Revision die Stattgebung ihrer Klagen, hilfsweise die Aufhebung der Entscheidung an. [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH war an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. Die Revision zeigte nach seiner Beurteilung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Revision mit Beschluss vom 15. September 2026 zurück. Damit blieb die Abweisung der Schadenersatzklagen bestehen. Eine erhebliche Rechtsfrage lag weder zur behaupteten Sperrpflicht noch zur Beurteilung der Verkehrssicherungspflichten im konkreten Fall vor. [1] [3] [6]

Die Kläger müssen der Beklagten insgesamt 1.899,44 EUR an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen ersetzen. Auf den Erstkläger entfallen 816,76 EUR, auf den Zweitkläger 1.082,68 EUR. Als formelle Streitgenossen haften sie entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung unterscheidet zwischen der forstrechtlichen Möglichkeit einer Waldsperre und den vertraglichen Verkehrssicherungspflichten. Prozessual war entscheidend, dass die Revision keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

§ 34 Abs 2 lit b ForstG ermöglicht befristete Waldsperren, verpflichtet aber nicht bei allen Forstarbeiten dazu. Auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten setzen objektiv erkennbare Gefahren voraus. Da das direkte Abrutschen des Baums auf die Forststraße nicht vorhersehbar war, sah der OGH keinen Korrekturbedarf und wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.899,44 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen anteilig (erstklagende Partei: 816,76 EUR, zweitklagende Partei: 1.082,68 EUR) zu ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.899,44 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen anteilig (erstklagende Partei: 816,76 EUR, zweitklagende Partei: 1.082,68 EUR) zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00135_26F0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen die Schadenersatzklage beider Kläger, die eine Haftung der Beklagten für ihnen bei einem Unfall auf einer Forststraße aufgrund eines abgerutschten Baumstamms entstandenen Schäden zum Gegenstand hat, ab. Zwischen dem Zweitkläger und den Beklagten bestand ein Straßenbenützungsvertrag für die Forststraße.

[2] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Auslegung des § 34 Abs 2 lit b ForstG zu.

[3] Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Klagsstattgebung anstreben. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

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Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen die Schadenersatzklage beider Kläger, die eine Haftung der Beklagten für ihnen bei einem Unfall auf einer Forststraße aufgrund eines abgerutschten Baumstamms entstandenen Schäden zum Gegenstand hat, ab. Zwischen dem Zweitkläger und den Beklagten bestand ein Straßenbenützungsvertrag für die Forststraße.

[2] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Auslegung des § 34 Abs 2 lit b ForstG zu.

[3] Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Klagsstattgebung anstreben. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

[4] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[5] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

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[5] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[6] 1. Gemäß § 33 Abs 1 ForstG darf grundsätzlich jedermann – unbeschadet der Bestimmungen ua des § 34 ForstG – den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Gemäß § 34 Abs 1 ForstG darf der Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs 2) oder dauernd (Abs 3) ausgenommen werden (Sperre). Befristete Sperren sind gemäß § 34 Abs 2 lit b ForstG für Gefährdungsbereiche der Holzfällung und ‑bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten zulässig.

[7] 2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass der Zweck dieser Norm darin liegt, dem Waldeigentümer die Möglichkeit einzuräumen, zum Schutz Erholungssuchender vor Gefährdungen durch Holzfällungs- und Holzbringungsarbeiten befristete Betretungsverbote zu verhängen. Eine Verpflichtung des Waldeigentümers bei Durchführung von Forstarbeiten (welcher Art auch immer) in jedem Fall ein Betretungsverbot zu verhängen, lässt sich aus § 34 Abs 2 lit b ForstG nicht entnehmen (10 Ob 55/13f [Pkt 3.3.]). Die vom Berufungsgericht und den Klägern angesprochenen Fragen der Auslegung der Formulierung „Holzfällung und -bringung“ in Bezug auf eine Verpflichtung zur Sperre stellen sich damit nicht.

[8] 3. Bei einem Straßenbenützungsvertrag gilt die Verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Benutzers nicht zu verletzen, als vertragliche Nebenverpflichtung (vgl RS0021735 zu diversen Beförderungsverträgen). In einem solchen Fall richten sich die Verkehrssicherungspflichten in erster Linie nach dem Vertrag (vgl 2 Ob 232/23s mwN). Voraussetzung jeder Verkehrssicherungspflicht ist jedoch, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter – jeweils im Einzelfall – bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RS0023801). Vor diesem Hintergrund haben die Vorinstanzen auf Basis der Feststellungen, dass für die durchgeführten Fällarbeiten nach den anerkannten Regeln der Forstwirtschaft keine Veranlassung zur Aufstellung von Sperrgebietstafeln an der Forststraße bestand und ein direktes Abrutschen des Baums auf die Forststraße aufgrund der vorherrschenden Geländeverhältnisse nicht vorhersehbar war, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ohne Korrekturbedarf verneint.

[9] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 46 Abs 1 iVm § 50 ZPO. Die Kläger haften für die Kosten der Revisionsbeantwortung als formelle Streitgenossen nur nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Rechtsstreit (RS0125635 [T1]). Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. L*, und 2. J*, beide vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ö*, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 11.613,43 EUR sA (erstklagende Partei) und 15.315,77 EUR sA (zweitklagende Partei), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Juni 2026, GZ 1 R 22/26z‑54, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. Jänner 2026, GZ 3 Cg 56/24b‑49, bestätigt wurde, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.899,44 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen anteilig (erstklagende Partei: 816,76 EUR, zweitklagende Partei: 1.082,68 EUR) zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00135_26F0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Vorinstanzen wiesen die Schadenersatzklage beider Kläger, die eine Haftung der Beklagten für ihnen bei einem Unfall auf einer Forststraße aufgrund eines abgerutschten Baumstamms entstandenen Schäden zum Gegenstand hat, ab. Zwischen dem Zweitkläger und den Beklagten bestand ein Straßenbenützungsvertrag für die Forststraße.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00135_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • § 34 Abs 2 lit b ForstG begründet keine allgemeine Pflicht, bei sämtlichen Forstarbeiten den Wald zu sperren.
  • Vertragliche Verkehrssicherungspflichten setzen eine objektiv erkennbare Gefahr für fremde Rechtsgüter voraus.
  • Das direkte Abrutschen des Baums auf die Forststraße war nach den Feststellungen nicht vorhersehbar.
  • Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück; die Klagsabweisung blieb bestehen.

Häufige Fragen

Muss der Wald bei Forstarbeiten immer gesperrt werden?

Nein. Nach der Entscheidung folgt aus § 34 Abs 2 lit b ForstG keine Pflicht, bei Forstarbeiten jeder Art stets ein Betretungsverbot zu verhängen. Davon zu unterscheiden sind die im Einzelfall bestehenden Verkehrssicherungspflichten.

Welche Bedeutung hatte der Straßenbenützungsvertrag?

Der Vertrag bestand zwischen dem Zweitkläger und der Beklagten. Der OGH ordnete den Schutz des körperlichen Wohlbefindens als vertragliche Nebenpflicht ein. Auch solche Verkehrssicherungspflichten setzen jedoch objektiv erkennbare Gefahren voraus.

Warum sah der OGH keine Verkehrssicherungspflichtverletzung?

Nach den Feststellungen bestand nach anerkannten Regeln der Forstwirtschaft kein Anlass für Sperrgebietstafeln. Das direkte Abrutschen des Baums auf die Straße war aufgrund der Geländeverhältnisse nicht vorhersehbar. Der OGH sah daher keinen Korrekturbedarf.

Warum wurde die Revision trotz Zulassung zurückgewiesen?

Der OGH ist an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. Die Kläger zeigten keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Quelle und Hinweis

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