RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Zwei Kläger begehrten Schadenersatz wegen eines Unfalls auf einer Forststraße, bei dem ein abgerutschter Baumstamm Schäden verursacht hatte. Zwischen dem Zweitkläger und der Beklagten bestand ein Straßenbenützungsvertrag. Die Vorinstanzen wiesen beide Schadenersatzbegehren ab. [2]
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Auslegung des § 34 Abs 2 lit b ForstG zu. Die Kläger strebten mit ihrer Revision die Stattgebung ihrer Klagen, hilfsweise die Aufhebung der Entscheidung an. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH war an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. Die Revision zeigte nach seiner Beurteilung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [3]
- Waldsperre als Schutzmöglichkeit: Grundsätzlich darf jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten. § 34 ForstG ermöglicht Ausnahmen durch Sperren. Für Gefährdungsbereiche der Holzfällung und Holzbringung bis zur Abfuhrstelle sind befristete Sperren für die Dauer der Holzerntearbeiten zulässig. [6]
- Keine generelle Sperrpflicht: Unter Hinweis auf 10 Ob 55/13f hielt der OGH fest, dass § 34 Abs 2 lit b ForstG dem Schutz Erholungssuchender dient. Eine Pflicht, bei Forstarbeiten jeder Art stets ein Betretungsverbot zu verhängen, folgt daraus nicht. Die auf eine solche Pflicht bezogenen Auslegungsfragen zu „Holzfällung und -bringung“ stellten sich daher nicht. [6]
- Vertragliche Verkehrssicherung: Bei einem Straßenbenützungsvertrag ist der Schutz des körperlichen Wohlbefindens des Benutzers eine vertragliche Nebenpflicht. Die Verkehrssicherungspflichten richten sich in erster Linie nach dem Vertrag. Sie setzen aber voraus, dass eine mögliche Rechtsgutsverletzung bei objektiver sachkundiger Betrachtung erkennbar ist. [6]
- Fehlende Vorhersehbarkeit im Einzelfall: Nach den Feststellungen bestand nach anerkannten Regeln der Forstwirtschaft kein Anlass, an der Forststraße Sperrgebietstafeln aufzustellen. Ein direktes Abrutschen des Baums war aufgrund der Geländeverhältnisse nicht vorhersehbar. Die Verneinung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Vorinstanzen bedurfte daher keiner Korrektur. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die Revision mit Beschluss vom 15. September 2026 zurück. Damit blieb die Abweisung der Schadenersatzklagen bestehen. Eine erhebliche Rechtsfrage lag weder zur behaupteten Sperrpflicht noch zur Beurteilung der Verkehrssicherungspflichten im konkreten Fall vor. [1] [3] [6]
Die Kläger müssen der Beklagten insgesamt 1.899,44 EUR an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen ersetzen. Auf den Erstkläger entfallen 816,76 EUR, auf den Zweitkläger 1.082,68 EUR. Als formelle Streitgenossen haften sie entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung unterscheidet zwischen der forstrechtlichen Möglichkeit einer Waldsperre und den vertraglichen Verkehrssicherungspflichten. Prozessual war entscheidend, dass die Revision keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. [6]
- § 33 Abs 1 und § 34 Abs 1 ForstG: Das allgemeine Betretungsrecht zu Erholungszwecken steht unter dem Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen. § 34 Abs 1 ForstG ermöglicht befristete oder dauernde Waldsperren. [6]
- § 34 Abs 2 lit b ForstG; 10 Ob 55/13f: Die Bestimmung erlaubt befristete Sperren für Gefährdungsbereiche der Holzfällung und Holzbringung. Nach der herangezogenen Vorentscheidung begründet sie keine Sperrpflicht bei sämtlichen Forstarbeiten. [6]
- RS0021735; 2 Ob 232/23s; RS0023801: Diese Verweise betreffen den Schutz des körperlichen Wohlbefindens als vertragliche Nebenpflicht, die vertragliche Grundlage der Verkehrssicherung und die objektive Erkennbarkeit einer möglichen Rechtsgutsverletzung. [6]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 1 ZPO: Die Revision setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Der OGH ist an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nicht gebunden. [3]
- §§ 41, 46 Abs 1 und 50 ZPO; RS0125635: Die Kostenentscheidung beruht auf diesen Bestimmungen. Formelle Streitgenossen tragen die Kosten entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit; die Beklagte hatte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
§ 34 Abs 2 lit b ForstG ermöglicht befristete Waldsperren, verpflichtet aber nicht bei allen Forstarbeiten dazu. Auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten setzen objektiv erkennbare Gefahren voraus. Da das direkte Abrutschen des Baums auf die Forststraße nicht vorhersehbar war, sah der OGH keinen Korrekturbedarf und wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.899,44 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen anteilig (erstklagende Partei: 816,76 EUR, zweitklagende Partei: 1.082,68 EUR) zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.899,44 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen anteilig (erstklagende Partei: 816,76 EUR, zweitklagende Partei: 1.082,68 EUR) zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00135_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen die Schadenersatzklage beider Kläger, die eine Haftung der Beklagten für ihnen bei einem Unfall auf einer Forststraße aufgrund eines abgerutschten Baumstamms entstandenen Schäden zum Gegenstand hat, ab. Zwischen dem Zweitkläger und den Beklagten bestand ein Straßenbenützungsvertrag für die Forststraße.
[2] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Auslegung des § 34 Abs 2 lit b ForstG zu.
[3] Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Klagsstattgebung anstreben. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
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Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen die Schadenersatzklage beider Kläger, die eine Haftung der Beklagten für ihnen bei einem Unfall auf einer Forststraße aufgrund eines abgerutschten Baumstamms entstandenen Schäden zum Gegenstand hat, ab. Zwischen dem Zweitkläger und den Beklagten bestand ein Straßenbenützungsvertrag für die Forststraße.
[2] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Auslegung des § 34 Abs 2 lit b ForstG zu.
[3] Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Klagsstattgebung anstreben. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
[4] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00135_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[5] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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[5] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[6] 1. Gemäß § 33 Abs 1 ForstG darf grundsätzlich jedermann – unbeschadet der Bestimmungen ua des § 34 ForstG – den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Gemäß § 34 Abs 1 ForstG darf der Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs 2) oder dauernd (Abs 3) ausgenommen werden (Sperre). Befristete Sperren sind gemäß § 34 Abs 2 lit b ForstG für Gefährdungsbereiche der Holzfällung und ‑bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten zulässig.
[7] 2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass der Zweck dieser Norm darin liegt, dem Waldeigentümer die Möglichkeit einzuräumen, zum Schutz Erholungssuchender vor Gefährdungen durch Holzfällungs- und Holzbringungsarbeiten befristete Betretungsverbote zu verhängen. Eine Verpflichtung des Waldeigentümers bei Durchführung von Forstarbeiten (welcher Art auch immer) in jedem Fall ein Betretungsverbot zu verhängen, lässt sich aus § 34 Abs 2 lit b ForstG nicht entnehmen (10 Ob 55/13f [Pkt 3.3.]). Die vom Berufungsgericht und den Klägern angesprochenen Fragen der Auslegung der Formulierung „Holzfällung und -bringung“ in Bezug auf eine Verpflichtung zur Sperre stellen sich damit nicht.
[8] 3. Bei einem Straßenbenützungsvertrag gilt die Verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Benutzers nicht zu verletzen, als vertragliche Nebenverpflichtung (vgl RS0021735 zu diversen Beförderungsverträgen). In einem solchen Fall richten sich die Verkehrssicherungspflichten in erster Linie nach dem Vertrag (vgl 2 Ob 232/23s mwN). Voraussetzung jeder Verkehrssicherungspflicht ist jedoch, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter – jeweils im Einzelfall – bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RS0023801). Vor diesem Hintergrund haben die Vorinstanzen auf Basis der Feststellungen, dass für die durchgeführten Fällarbeiten nach den anerkannten Regeln der Forstwirtschaft keine Veranlassung zur Aufstellung von Sperrgebietstafeln an der Forststraße bestand und ein direktes Abrutschen des Baums auf die Forststraße aufgrund der vorherrschenden Geländeverhältnisse nicht vorhersehbar war, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ohne Korrekturbedarf verneint.
[9] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 46 Abs 1 iVm § 50 ZPO. Die Kläger haften für die Kosten der Revisionsbeantwortung als formelle Streitgenossen nur nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Rechtsstreit (RS0125635 [T1]). Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00135_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. L*, und 2. J*, beide vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ö*, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 11.613,43 EUR sA (erstklagende Partei) und 15.315,77 EUR sA (zweitklagende Partei), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Juni 2026, GZ 1 R 22/26z‑54, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. Jänner 2026, GZ 3 Cg 56/24b‑49, bestätigt wurde, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00135_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.899,44 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen anteilig (erstklagende Partei: 816,76 EUR, zweitklagende Partei: 1.082,68 EUR) zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00135_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Vorinstanzen wiesen die Schadenersatzklage beider Kläger, die eine Haftung der Beklagten für ihnen bei einem Unfall auf einer Forststraße aufgrund eines abgerutschten Baumstamms entstandenen Schäden zum Gegenstand hat, ab. Zwischen dem Zweitkläger und den Beklagten bestand ein Straßenbenützungsvertrag für die Forststraße.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0020OB00135_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- § 34 Abs 2 lit b ForstG begründet keine allgemeine Pflicht, bei sämtlichen Forstarbeiten den Wald zu sperren.
- Vertragliche Verkehrssicherungspflichten setzen eine objektiv erkennbare Gefahr für fremde Rechtsgüter voraus.
- Das direkte Abrutschen des Baums auf die Forststraße war nach den Feststellungen nicht vorhersehbar.
- Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück; die Klagsabweisung blieb bestehen.
Häufige Fragen
Muss der Wald bei Forstarbeiten immer gesperrt werden?
Nein. Nach der Entscheidung folgt aus § 34 Abs 2 lit b ForstG keine Pflicht, bei Forstarbeiten jeder Art stets ein Betretungsverbot zu verhängen. Davon zu unterscheiden sind die im Einzelfall bestehenden Verkehrssicherungspflichten.
Welche Bedeutung hatte der Straßenbenützungsvertrag?
Der Vertrag bestand zwischen dem Zweitkläger und der Beklagten. Der OGH ordnete den Schutz des körperlichen Wohlbefindens als vertragliche Nebenpflicht ein. Auch solche Verkehrssicherungspflichten setzen jedoch objektiv erkennbare Gefahren voraus.
Warum sah der OGH keine Verkehrssicherungspflichtverletzung?
Nach den Feststellungen bestand nach anerkannten Regeln der Forstwirtschaft kein Anlass für Sperrgebietstafeln. Das direkte Abrutschen des Baums auf die Straße war aufgrund der Geländeverhältnisse nicht vorhersehbar. Der OGH sah daher keinen Korrekturbedarf.
Warum wurde die Revision trotz Zulassung zurückgewiesen?
Der OGH ist an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. Die Kläger zeigten keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Quelle und Hinweis
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