RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Im Verfahren über 138.185,17 EUR samt Anhang hatte die Beklagte außerordentliche Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien erhoben. Dieses hatte das Urteil des Handelsgerichts Wien abgeändert. [3]
Am 27. Mai 2026 unterbrach der OGH das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die vorgelegten Fragen. Das Vorabentscheidungsersuchen war unter C-678/26 anhängig. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2026 zog die Beklagte ihre Revision zurück. Die Klägerin beantragte am 14. Juli 2026 die Bestimmung ihrer Kosten. [2] [6]
Ausführungen des OGH
Der Beschluss betrifft die verfahrensrechtlichen Folgen der Revisionsrücknahme während eines unterbrochenen Vorabentscheidungsverfahrens. Eine inhaltliche Entscheidung über die Revision erging nicht. [6]
- Zulässigkeit der Rücknahme: Nach §§ 484, 513 ZPO kann eine Revision bis zur Entscheidung über sie zurückgenommen werden. Das unterbrochene Revisionsverfahren war daher fortzusetzen und die Rücknahme mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen. [2]
- Kostenersatz nur auf Antrag: Über den durch die Rücknahme ausgelösten Kostenersatzanspruch ist nur auf Antrag zu entscheiden. Den Kostenbestimmungsantrag der Klägerin beurteilte der OGH nach § 484 Abs 3 in Verbindung mit § 513 ZPO als rechtzeitig. [6]
- Umfang des Kostenersatzes: Der Klägerin waren sowohl die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung als auch jene des Kostenbestimmungsantrags zuzusprechen. [6]
- Kosten des Rücknahmeschriftsatzes: Die von der Beklagten verzeichneten Kosten der Rechtsmittelzurücknahme waren mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig. [6]
- Rückzug des Vorabentscheidungsersuchens: Mit der Beendigung des Revisionsverfahrens war im Anlassverfahren keine Entscheidung mehr zu treffen. Deshalb war das Vorabentscheidungsersuchen nach § 90a Abs 2 GOG zurückzuziehen. [6]
Ergebnis
Der OGH setzte das Verfahren fort und nahm die Zurückziehung der Revision zur Kenntnis. Die Beklagte muss der Klägerin binnen 14 Tagen 3.135,18 EUR einschließlich 522,53 EUR Umsatzsteuer an Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen. Die Kosten ihres Rücknahmeschriftsatzes trägt sie selbst. [1] [4] [5]
Das Vorabentscheidungsersuchen vom 27. Mai 2026 im EuGH-Verfahren C-678/26 wurde zurückgezogen. Der Akt wurde dem Erstgericht zurückgestellt. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verknüpft die Regeln über die Rechtsmittelrücknahme und deren Kostenfolgen mit den Bestimmungen über das nationale Verfahren bei einer EuGH-Vorlage. [6]
- Art 267 AEUV: Auf dieser Grundlage hatte der OGH dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. [2]
- § 90a Abs 1 und 2 GOG: Absatz 1 bildete die Grundlage der Unterbrechung. Auf Absatz 2 stützte der OGH den Rückzug des Ersuchens nach Beendigung des Anlassverfahrens. [6]
- §§ 484, 513 ZPO: Diese Bestimmungen tragen die Zulässigkeit der Revisionsrücknahme bis zur Entscheidung. § 484 Abs 3 in Verbindung mit § 513 ZPO war zudem für die Rechtzeitigkeit des Kostenbestimmungsantrags maßgeblich. [6]
- § 41 Abs 1 ZPO: Mangels der Voraussetzungen dieser Vorschrift erhielt die Beklagte keinen Ersatz für die Kosten ihres Rücknahmeschriftsatzes. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH nahm die Rücknahme der Revision nach Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens zur Kenntnis. Der Klägerin wurden auf Antrag die Kosten der Revisionsbeantwortung und des Kostenbestimmungsantrags zugesprochen. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Rücknahme selbst. Da im Anlassverfahren keine Entscheidung mehr zu treffen war, zog der OGH das EuGH-Vorabentscheidungsersuchen zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.135,18 EUR (darin 522,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Schriftsatzes vom 10. 7. 2026 selbst zu tragen.
II. Das Ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV vom 27. 5. 2026, dort anhängig zu C‑678/26, Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen, wird zurückgezogen.
III. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.135,18 EUR (darin 522,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Schriftsatzes vom 10. 7. 2026 selbst zu tragen.
II. Das Ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV vom 27. 5. 2026, dort anhängig zu C‑678/26, Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen, wird zurückgezogen.
III. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00198_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Mit Beschluss vom 27. 5. 2026 unterbrach der Oberste Gerichtshof das bei ihm anhängige Revisionsverfahren gemäß § 90a Abs 1 GOG bis zur Entscheidung über die dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV vorgelegten Fragen (1 Ob 198/25m = RS0143735).
[2] 2. Die Beklagte zog ihre Revision mit Schriftsatz vom 10. 7. 2026 zurück.
[3] Die Zurücknahme der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330 [T1]).
[4] Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen und die Zurücknahme des Rechtsmittels mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3]; RS0110466 [T6, T9]).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Mit Beschluss vom 27. 5. 2026 unterbrach der Oberste Gerichtshof das bei ihm anhängige Revisionsverfahren gemäß § 90a Abs 1 GOG bis zur Entscheidung über die dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV vorgelegten Fragen (1 Ob 198/25m = RS0143735).
[2] 2. Die Beklagte zog ihre Revision mit Schriftsatz vom 10. 7. 2026 zurück.
[3] Die Zurücknahme der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330 [T1]).
[4] Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen und die Zurücknahme des Rechtsmittels mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3]; RS0110466 [T6, T9]).
[5] 3. Über den aus der Zurückziehung der Revision resultierenden Kostenersatzanspruch ist nur auf Antrag zu entscheiden (RS0042060 [T2, T4, T5]). Der am 14. 7. 2026 eingebrachte Kostenbestimmungsantrag der Klägerin ist nach § 484 Abs 3 in Verbindung mit § 513 ZPO rechtzeitig. Der Klägerin sind nicht nur die Kosten der Revisionsbeantwortung, sondern auch jene des Kostenbestimmungsantrags zuzusprechen (8 Ob 139/24k Rz 2 mwN).
[6] Die im Rücknahmeschriftsatz verzeichneten Kosten der Rechtsmittelzurücknahme sind demgegenüber mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (4 Ob 184/22w Rz 5 mwN).
[7] 4. Da das beim Obersten Gerichtshof anhängige Revisionsverfahren (Anlassverfahren) nunmehr beendet und darin keine Entscheidung mehr zu treffen ist, ist das Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 2 GOG zurückzuziehen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00198_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Nora Kluger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei E* AG, *, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 138.185,17 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2025, GZ 1 R 104/25h-39, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. April 2025, GZ 39 Cg 81/24s‑30, abgeändert wurde, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00198_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.135,18 EUR (darin 522,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00198_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Schriftsatzes vom 10. 7. 2026 selbst zu tragen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00198_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
II. Das Ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV vom 27. 5. 2026, dort anhängig zu C‑678/26, Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen, wird zurückgezogen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260827_OGH0002_0010OB00198_25M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Revision kann nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über sie zurückgenommen werden.
- Über den Kostenersatz infolge der Revisionsrücknahme wird nur auf Antrag entschieden.
- Der Klägerin wurden auch die Kosten ihres rechtzeitigen Kostenbestimmungsantrags zugesprochen.
- Nach Beendigung des Anlassverfahrens zog der OGH das EuGH-Vorabentscheidungsersuchen gemäß § 90a Abs 2 GOG zurück.
Häufige Fragen
Kann eine Revision nach einer EuGH-Vorlage zurückgenommen werden?
Im entschiedenen Fall war die Rücknahme zulässig. Der OGH hielt fest, dass eine Revision nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über sie zurückgenommen werden kann. Er setzte das unterbrochene Verfahren fort und nahm die Rücknahme deklarativ zur Kenntnis.
Welche Kosten musste die Beklagte nach der Revisionsrücknahme ersetzen?
Die Beklagte musste die Kosten der Revisionsbeantwortung und des rechtzeitigen Kostenbestimmungsantrags ersetzen. Insgesamt sprach der OGH der Klägerin 3.135,18 EUR einschließlich Umsatzsteuer zu. Die Kosten des Rücknahmeschriftsatzes musste die Beklagte selbst tragen.
Warum wurde das EuGH-Ersuchen C-678/26 zurückgezogen?
Durch die Rücknahme der Revision war das Anlassverfahren beim OGH beendet. Da darin keine Entscheidung mehr zu treffen war, zog der OGH das Vorabentscheidungsersuchen gemäß § 90a Abs 2 GOG zurück.
Quelle und Hinweis
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